Sitzungsvorlage - V/2013/377-E02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt die beigefügte Stellungnahme zum überarbeiteten Entwurf des Landesentwicklungsplanes.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

Der LEP-Entwurf ist haushaltstechnisch nicht relevant.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zuletzt am 13.02.2014 hat sich der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Herzogenrath mit dem Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan NRW befasst und die Verwaltung beauftragt, fristgerecht bis zum 28. Februar 2014 der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen die damalige Stellungnahme zu übersenden.

Die von der Stadt Herzogenrath wie auch von anderen Kommunen, Interessenverbänden und Bürgern vorgebrachten 1.400 Stellungnahmen mit insgesamt 10.000 Anregungen und Bedenken sind von der Staatskanzlei in 2.449 Seiten (Auswertung der Stellungnahmen der Stadt Herzogenrath Seite 1.944 bis 1.967) ausgewertet worden und es ist ein überarbeiteter Entwurf vorgelegt worden, den die Landesregierung am 22.09.2015 gebilligt und dazu ein zweites Beteiligungsverfahren beschlossen hat, das bis zum 15.01.2016 dauert. Innerhalb dieser Frist sind Stellungnahmen zu den gegenüber der ersten Fassung vorgenommenen Änderungen abzugeben.

Die Stadt Herzogenrath wurde mit Schreiben vom 08.10.2015 an diesem Verfahren beteiligt. Die 232 Seiten umfassende Synopse mit Darstellung der ursprünglichen Fassung und den vorgenommenen Änderungen sowie die neue Kartendarstellung können im Internet unter https://land.nrw/de/thema/landesplanung eingesehen und heruntergeladen werden.

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat die beigefügte Stellungnahme vom 30.10.2015 zu den Änderungen des Entwurfs vorgelegt. Wesentliche Inhalte dieser Stellungnahme mit Anregungen zu einer erneuten Überarbeitung des Entwurfs sind folgende Punkte:

1. In dem neuen Unterkapitel „1.2 Demographischen Wandel gestalten“  ist der massive Zuzug von Flüchtlingen und der dadurch entstehende Mehrbedarf an neuen

Wohnflächen zu berücksichtigen. Entsprechende Ergänzungen sind auch bei den Festlegungen für eine bedarfsgerechte und flächensparende Siedlungsentwicklung im Kapitel 6 erforderlich. (Ziel 6.1-11)

2. Zur Sicherung des vorhandenen Angebots an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen in Ortsteilen mit weniger als 2.000 Einwohnern, die eine Versorgungsfunktion für andere, noch kleinere Ortsteile übernehmen, muss ihnen eine Siedlungsentwicklung –  auch im Außenbereich –  zugestanden werden, die über den Eigenbedarf der Einwohner dieses Ortsteils hinausgehen. (Ziel 2-3)

3. Der Ausnahmetatbestand für Gebäude mit besonderer Zweckbestimmung des Bundes und des Landes ist um kommunale Flüchtlingsunterkünfte, die gemäß § 246 Abs. 14 BauGB als Abweichung in dringenden Fällen zugelassen werden können, zu erweitern. (Ziel 2-3)

4. Der Wegfall der Zielbestimmung 4-3 „ Klimaschutzplan“  mit der Aufhebung der Verknüpfung von Klimaschutzplanung und Raumordnungsplanung muss auch für § 12 Abs. 7 Landesplanungsgesetz zum Tragen kommen. (Ziel 4-3)

5. In den Erläuterungen zur Wohnbauflächenermittlung unter Ziel 6.1-1 ist eine Klarstellung aufzunehmen, dass die Berechnungsmethode (nur) einen grundsätzlichen Orientierungsrahmen darstellt und offen ist für die Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Entwicklungen und Bedarfe. Es muss sichergestellt werden, dass die Bezirksplanungsbehörden auf der Grundlage belastbarer kommunaler Bedarfsanalysen nachgewiesene Flächenbedarfe zu berücksichtigen haben. (Ziel 6.1-1)

6. Aus planungspraktischer, wirtschaftsfördernder und kommunalpolitischer Sicht müssen genügend Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen zu Gewerbe- und Industriegebieten entwickelt werden. Auf einen Zuschlag von 20% auf die Bedarfsberechnung für Gewerbeflächen kann nicht verzichtet werden. In begründeten Ausnahmefällen muss dieser auf 30% erhöht werden. (Ziel 6.1-1)

7. Die Regelung, dass Brachflächen bei der Ermittlung des Gewerbeflächenbedarfs insoweit angerechnet werden, wie sie sich für eine bauliche Nutzung eignen und bereits als Siedlungsfläche festgelegt sind, wird abgelehnt, da faktisch nicht verfügbare (z. B. wegen entgegenstehendem Eigentümerwillen) oder zu wirtschaftlichen Konditionen nicht entwickelbare Brachflächen (z. B. Altlasten) von dieser Regelung nicht ausgenommen werden. (Ziel 6.1-1 und 6.1-8)

8. Die Umwandlung der Verpflichtung, das Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche in NRW bis 2020 auf 5 ha täglich und langfristig auf „netto null“  zu reduzieren, von einem verbindlichen Ziel in einen Grundsatz der Landesplanung wird begrüßt, es bestehen aber weiter rechtliche Bedenken, da nicht geregelt ist, welchen Anteil an diesem Landesdurchschnitt jede einzelne der 396 Kommunen übernehmen darf. (Ziel 6.1-11)

9. Auf die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Brachflächen für die Erweiterung von gewerblichen Flächen über die vorhandenen Siedlungsflächen hinaus sollte verzichtet werden. (Ziel 6.3-3)

10. Die Anbindung von Mittelzentren an den Schienenverkehr soll als Grundsatz der

Raumordnung beibehalten werden. (Ziel 8.1-11)

11. Aus kommunaler Sicht ist auf raumordnerische Festlegungen für die Windenergienutzung gänzlich zu verzichten, da sie die kommunale Planungshoheit unangemessen einschränken. (Ziel 10.2-2)

 

Die Stadt Herzogenrath kann sich diesen Forderungen des Städte- und Gemeindebundes anschließen. Es wird deshalb empfohlen, die beigefügte Stellungnahme zu beschließen.

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage:

Stellungnahme der Stadt Herzogenrath zum Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW (LEP-Entwurf)

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Anlagen

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