Sitzungsvorlage - V/2015/287-E01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die als Anlage 1 beigefügte 12. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 16.12.2014.

 

Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2016 in Kraft.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit der Beratungsvorlage Drucksachen-Nr. V/2015/287 hat die Verwaltung dem Haupt- und Finanzausschuss am 01.12.2015 u.a. die Gebührenbedarfsberechnung 2016 für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Herzogenrath sowie die zugehörige 12. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 16.12.2014 vorgelegt und einen Beschlussvorschlag unterbreitet.

 

Die Verwaltung schlug in diesem Zusammenhang u.a. eine Änderung des § 4 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 16.12.2014 (Satzung) vor. Zur Begründung und Notwendigkeit der vorgeschlagenen Satzungsänderungen wird auf die Ausführungen der Verwaltung in der Beratungsvorlage Drucksachen-Nr. V/2015/287 und der dort beigegten Synopse verwiesen.

 

Dem Beschlussvorschlag der Verwaltung ist der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 01.12.2015 zwar einstimmig gefolgt, hat jedoch noch weiteren Informationsbedarf zu einzelnen Fragestellungen gesehen, die in der Sitzung des Stadtrates am 15.12.2015 von der Verwaltung beantwortet werden sollen. Dem kommt die Verwaltung hiermit nach. Zudem wurde der hiermit vorgeschlagene neue Satzungstext noch einmal überarbeitet und enger an die Regelungen der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) angeglichen. Da die vom zuständigen Fachdezernat des StGB NRW veröffentlichte Mustersatzung vor Bekanntgabe einer juristischen Prüfung unterzogen wurde, hat die Verwaltung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit der übernommenen Formulierungen keine Bedenken:

 

Frage des Ausschusses:

 

Ist die Gleichbehandlung zwischen den reinigungspflichtigen Anliegern und der Stadt Herzogenrath bei dem grundsätzlich verbotenen Einsatz von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln auf Gehwegen im Zuge der Satzungsänderung gewährleistet?

 

Antwort der Verwaltung:

 

Angesichts der allgemein bekannten verheerenden schädlichen Wirkungen für Böden und Vegetation am Rand der Gehwege sowie für Hunde sollte auf Streusalz oder sonstigen auftauenden Mitteln grundsätzlich verzichtet werden.

 

Beim Winterdienst auf Gehwegen muss kein Salz eingesetzt werden. Dort sind abstumpfende Mittel zu verwenden; sie erhöhen die Griffigkeit ausreichend auf mechanische Weise.

 

Diesem Grundsatz ist auch die Rechtsprechung in ihren bisherigen Urteilen gefolgt, in denen sie gerade nicht fordert, dass Gehwege von den Reinigungspflichtigen mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln zu bestreuen sind.

 

Natürlich muss sich auch die Kommune an diesen Grundsatz halten. Die Kommune ist hinsichtlich der eigenen Grundstücke ebenso wie ein Privater den Regelungen der Satzung unterworfen. Verstößt sie dagegen, kann sie auch gerügt werden. Setzt die Kommune dennoch selber Salz auf den Gehwegen ein, kann der Anlieger daraus nicht herleiten nunmehr auch Salz verwenden zu dürfen.

 

Da die Stadt Herzogenrath schon seit vielen Jahren auf Salz oder sonstige auftauende Mittel im Rahmen ihrer Streupflichten auf Gehwegen vor städtischen Grundstücken verzichtet, kommt es in Herzogenrath jedoch gar nicht zu dieser Problematik. Es werden von der Verwaltung auf Gehwegen ausschließlich abstumpfende Mittel (Eifellava) eingesetzt. Eine Ungleichbehandlung bei der Winterwartung der Gehwege zwischen privatem Anlieger und der Stadt liegt deshalb nicht vor.

 

Die Verwendung von Streusalzen auf Gehwegen ist heute nur noch mit Gründen der Verkehrssicherheit zu rechtfertigen.

 

Dem trägt die vorgeschlagene neue Satzungsregelung entsprechend Rechnung:

 

Ziel der in der Satzung neu formulierten Regelung ist es, den Einsatz von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln aus Umweltschutzgründen grundsätzlich zu verbieten und auf das absolut notwendige Maß zu begrenzen.

 

Deshalb soll nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (siehe § 4 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a.) und b.) der Satzung, z.B. bei Eisregen, an Treppen, Rampen, Brückenauf-/abgängen, starken Gefälle-/Steigungsstrecken) der Einsatz von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln erlaubt sein. Auf diesem Weg soll schließlich ein differenzierter Winterdienst, verstanden als eine örtlich und zeitlich den Verkehrsbedürfnissen und dem Wetter angepasste Streustoffverwendung, geschaffen werden.

 

Diese Regelung ist nicht neu. Der bisherige § 4 Abs. 2 der Satzung hatte den gleichen Regelungsinhalt.

 

Frage des Ausschusses:

 

Warum muss der reinigungspflichtige Anlieger den Gehweg in einer Breite von 1,50 m warten? Dies sei in vielen Fällen nicht umsetzbar und viel zu hoch bemessen. Wie ist die Winterwartung bei Gehwegen, die eine geringere Breite als 1,50 m aufweisen, vorzunehmen? Welche Mindesträumbreite fordert die Rechtsprechung?

 

Antwort der Verwaltung:

 

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt folgender Grundsatz:

 

Es reicht, einen Bereich zu räumen oder zu streuen, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinander vorbeizugehen. Danach genügt es der Rechtsprechung, wenn der Gehweg in einer Breite von 1,00 m bis 1,20 m behandelt wird.

 

Die Mustersatzung des StGB NRW als auch die Literatur gehen allerdings darüber hinaus und empfehlen, einen ca. 1,50 m breiten Streifen in der Satzung festzuschreiben und begründen dies wie folgt:

 

Eine geringere Breite könnte sich im Einzelfall als nicht mehr akzeptabel erweisen. Hier sollte man besonders an Personen, die auf eine Gehhilfe oder Rollator angewiesen sind, an Rollstuhlfahrer und an Personen mit Kinderwagen denken.

 

Um auch den körperlich eingeschränkten Mitbürgerinnen und Mitbürgern eine weitgehend gefahrlose Nutzung der Gehwege zu ermöglich, schließt sich die Verwaltung den Ausführungen des StGB NRW und der Literatur an und schlägt erneut vor, eine Mindesträumbreite von 1,50 m in die Satzung aufzunehmen.

 

Bei Abwägung der Nachteile, die sich für den Anlieger (= Mehraufwand), mit den Vorteilen, die sich für die körperlich eingeschränkten Personen (= sicherer und leichter Verkehrsweg), ergeben, überwiegen aus Sicht der Verwaltung die Vorteile für gehandicapte Mitbürgerinnen und Mitbürger die Nachteile. Die Verwaltung hält deshalb den Mehraufwand für die Anlieger für zumutbar.

 

Bezüglich der Winterwartung auf Gehwegen mit einer geringeren Breite als 1,50 m wurde zur Klarstellung in § 4 Abs. 1 der Satz 2 eingefügt, dass Gehwege, die eine geringere Breite als 1,50 m aufweisen, in ihrer Gesamtbreite zu warten sind. Eine Pflicht bei schmaleren Gehwegen als 1,50 m noch zusätzlich einen begehbaren Streifen auf der Fahrbahn herzustellen, um eine Gesamtbreite von 1,50 m zu erreichen, besteht somit nicht.

 

Frage des Ausschusses:

 

Der neu formulierte § 4 der Satzung differenziert nicht zwischen Gehwegen und Radwegen. Es wird nur noch von Fahrbahn und Gehwegen gesprochen. Wie sehen die Winterwartungspflichten für die Anlieger bei den Radwegen aus?

 

Antwort der Verwaltung:

 

Die neuen Regelungen des § 4 der Satzung lehnen sich eng an die Mustersatzung des StGB NRW an, die hier keine weitere Differenzierung mehr vornimmt. Dies ist auch grundsätzlich nicht erforderlich, weil nach dem Straßenreinigungsrecht die Radwege zur Fahrbahn gehören. Gleiches gilt für selbständige Radwege. Die kombinierten Geh- und Radwege sind reinigungsrechtlich hingegen dem Gehweg zuzuordnen.

 

Dies erschließt sich jedoch dem reinigungspflichtigen Anlieger alleine aus dem Satzungstext nicht.

 

Aus diesem Grund wurde in den neu formulierten § 4 der Satzung zusätzlich der Absatz 4 eingefügt, der eine genaue Zuweisung der Winterwartungspflichten auf Radwegen für die Anlieger vornimmt.

 

Zur Notwendigkeit der vorgeschlagenen Satzungsänderung:

 

Die Neuformulierung/Ergänzung des Satzungstextes des § 4 ist erforderlich, weil die aktuelle Satzungsregelung den von der Rechtsprechung fortentwickelten gestellten Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit nicht mehr gerecht wird.

 

Weitere Angaben zu den einzelnen vorgeschlagenen Änderungen sind der als Anlage 3 beigefügten Synopse zu entnehmen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die als Anlage 1 beigefügte 12. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 16.12.2014 zu beschließen.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Straßenreinigungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage/n:

1.)12. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 16.12.2014;

2.)   Gebührenbedarfsberechnung 2016

3.) Synopse zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 16.12.2014;

 

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