Sitzungsvorlage - V/2012/422-E03

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und stimmt den im Sachverhalt vorgeschlagenen Grundsätzen zur Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 22 Abs. 1 GemHVO zu.

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Finanz. Auswirkung

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In seiner Sitzung am 17.12.2013 hat der Stadtrat die Grundsätze zu Bildung von Ermächtigungsübertragungen beschlossen und diese am 03.02.2015 nochmals modifiziert.

 

Nunmehr hat sich gezeigt, dass es sinnvoll ist, die Regelung auf bereits vom Haupt- und Finanzausschuss beschlossene Grundstücksgeschäften zu erweitern, falls eine Neuveranschlagung der hierfür vorgesehenen Mittel die Einhaltung der Netto-Neuverschuldungsgrenze gefährden würde. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Grundsätze für Ermächtigungsübertragungen für investive, nicht rentierliche Auszahlungen wie folgt zu erweitern:

 

  1. Nicht in Anspruch genommene aber im Folgejahr benötigte Ermächtigungen für Aufwendungen und konsumtive Auszahlungen werden stets neu veranschlagt.             
     
  2. Grundsätzlich sollen nicht in Anspruch genommene aber im Folgejahr benötigte Ermächtigungen für investive Auszahlungen neu veranschlagt werden.             
     
  3. Für den Fall, dass eine Neuveranschlagung von investiven Auszahlungen die Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzeptes durch Überschreitung der Netto-Neuverschuldungsgrenze gefährden sollte, wird ausnahmsweise eine Übertragung der Ermächtigungen für investive, nicht rentierliche Auszahlungen für die Dauer eines Jahres zugelassen,              

    - wenn ein offener Auftrag besteht oder
    - im Rahmen eines Vergabeverfahrens der Submissionstermin bereits stattgefunden hat oder             
    - ein Grundstücksgeschäft getätigt werden soll, über das der Haupt- und Finanzausschuss bereits entschieden hat.             
     
  4. Dem Stadtrat ist gem. § 22 Abs. 4 GemHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres  vorzulegen.

 

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 22 GemHVO

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

Die erstmalig für das Haushaltsjahr 2012 beschlossenen Regelungen für Ermächtigungsübertragungen sollen durch die Vorlage, nach einer Anpassung im letzten Jahr,r das aktuelle Jahr wiederrum angepasst werden. Die Möglichkeit der Übertragung soll nun auf Grundstücksgeschäfte, die bereits durch einen Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses entschieden sind, erweitert werden.

 

Wie bereits bei der letzten Änderung weist die Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung daraufhin, dass durch die Erweiterung die Gefahr besteht, dass das Volumen des sogenannten „Schattenhaushalts“ weiterhin steigt. Es muss daher durch den Kämmerer gewährleistet sein, dass die Übertragung nurr Maßnahmen, die für die gemeindliche Aufgabenerllung erforderlich sind, umgesetzt wird und die Durchbrechung des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit nur restriktiv angewandt wird und eine Ausnahme darstellen.

 

Gegen die vorgeschlagene Erweiterung der Ermächtigungsübertragung bestehen seitens der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung unter der oben aufgeführten Anwendung keine Bedenken.

 

 

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