Sitzungsvorlage - V/2016/091

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt, dem Bürgerantrag auf Änderung des Bebauungsplanes nicht zu folgen. Die Antragsteller sind entsprechend zu informieren.

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Datum vom 14.02.2016 wurde eine Bürgeranregung gemäß § 24 Gemeindeordnung eingereicht (siehe Anlage 1). Durch verschiedene Anwohner der Carl-Hilt-Straße wird eine Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes II/29 beantragt.

Der durch Bekanntmachung vom 31.03.1983 rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt unter Punkt 7 der textlichen Festsetzungen die zulässigen Einfriedungen fest.

 

Einfriedungen, soweit bauliche Anlagen, sind zulässig:

a)      an den Grenzen der Verkehrsflächen nur als Holzzäune, die eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten dürfen,

b)      an den seitlichen und rückwärtigen Grenzen der Baugrundstücke nur als Holz- und Maschendrahtzäune, die eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten dürfen.

 

Gemäß dem hier vorliegenden Antrag sollen die Einfriedungsmöglichkeiten ergänzt werden. Einige der Holz- und Maschendrahtzäune sind laut Antragsteller in keinem guten Zustand mehr. Konkret wird die Ergänzung der textlichen Festsetzungen zur Errichtung von Betonumen beantragt.

 

Hintergrund der Bürgeranregung ist ein anhängendes Verfahren bei der Bauaufsichtsbehörde. Ein Anwohner der Carl-Hild-Straße hat bereits rechtswidrig einen Betonzaun an der Grundstücksgrenze errichtet. Dies wurde von anderen Nachbarn bei der Bauaufsichtsbehörde zur Anzeige gebracht. Mit der Bürgeranregung soll nun ein illegal errichtetes Bauwerk nachträglich legalisiert werden.

 

Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes wurden die Einfriedungen einheitlich entsprechend der Satzung errichtet und stehen in einer homogenen Beziehung zueinander. Die Errichtung eines Betonzaunes stellt einen Eingriff in den bis dahin gleichartig eingefriedeten Ruhebereich dar.

Städtebauliche Gnde, die es rechtfertigen, die Satzung zu ändern und somit nachträglich eine gesetzwidrig errichtete Baumaßnahme zu legalisieren liegen nicht vor. Somit sind aus Sicht der Verwaltung die rechtlichen Voraussetzungen, nämlich die städtebauliche Begründbarkeit der beantragten Satzungsänderung, nicht gegeben. Die Antragsteller sind entsprechend zu informieren.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

BauGB

Reduzieren

Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage/n:

 

  1. rgerantrag vom 14.02.2016
  2. Auszug aus der Deutschen Grundkarte
  3. Auszug aus der Flurkarte mit Abgrenzung des Bebauungsplanes II/29

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...