Sitzungsvorlage - V/2016/110
Grunddaten
- Betreff:
-
Zuschüsse an Wohlfahrtsverbände und andere caritative Organisationen in der Stadt Herzogenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 1: f) Soziales
- Beteiligt:
- Fachbereich 1 Bürgerdienste
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Arbeit und Soziales
|
Entscheidung
|
|
|
12.05.2016
|
Beschlussvorschlag
Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der oberen Kommunalaufsicht beschließt der Ausschuss für Arbeit und Soziales, den nachstehenden Wohlfahrtsverbänden und caritativen Institutionen zur Durchführung der Wohlfahrtspflege und der Altenhilfe im Jahre 2016 folgende Zuschüsse zu gewähren:
Institution | Betrag
|
DRK Stadtverband Herzogenrath | 232,20 € |
Interessengemeinschaft der Invalidenvereine | 585,35 € |
Caritasgruppen für 12 Pfarreien | 1.797,66 € |
Innere Mission für 3 Pfarreien | 478,43 € |
VdK Ortsgruppe Herzogenrath | 51,60 € |
VdK Ortsgruppe Merkstein | 51,60 € |
Arbeiterwohlfahrt für alle Ortsvereine | 2.276,08 € |
Begegnungsstätte Arbeiterwohlfahrt Kohlscheid | 348,30 € |
Begegnungsstätte Arbeiterwohlfahrt Merkstein | 144,18 € |
Begegnungsstätte Arbeiterwohlfahrt Herzogenrath-Mitte | 190,62 € |
Integrationsverein Herzogenrath | 116,10 € |
Gesamtsumme: | 6.272,12 € |
Die Auszahlung wird - wie in der Vergangenheit - erst nach Vorlage der Verwendungsnachweise der Zuschüsse bzw. der Betriebskostenausgaben für die Begegnungsstätten für das vergangene Jahr erfolgen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Aufgrund der Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung bedürfen alle Zuschüsse 2016 als sogenannte „freiwillige Leistungen“ der Genehmigung der Bezirksregierung Köln.
Wie von Seiten der Verwaltung in der letzten Sitzung ausgeführt, hat die Bezirksregierung aufgrund der positiven städtischen Haushaltsentwicklung zugelassen, dass die freiwilligen Leistungen im Umfang des Jahres 2015 unmittelbar nach Beschlussfassung des Haushaltsplanes durch den Stadtrat bewirtschaftet werden dürfen. Insofern können wie im Vorjahr 60 % der zugedachten Zuschüsse ausgezahlt werden.
Rechtliche Grundlagen:
§ 82 GO NRW
