Sitzungsvorlage - V/2016/123

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bau- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Herzogenrath begrüßt den Vorschlag der Verwaltung zwei neue Grabarten auf den Friedhöfen der Stadt Herzogenrath anzubieten.

 

Aus diesem Grund und infolge der Änderung des Bestattungsgesetzes NRW zum 01.10.2014 beschließt der Rat der Stadt Herzogenrath die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Herzogenrath.

 

Um gleichzeitig die Voraussetzungen für den Erwerb der neuen Grabstätten in der Stadt Herzogenrath zu schaffen, beschließt der Rat der Stadt Herzogenrath zudem die als Anlage 3 beigefügte 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) vom 17.12.2013 in der Fassung vom 15.12.2015.

 

Die Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Herzogenrath und die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Friedhofssatzung der Stadt Herzogenrath vom 16.12.2003 in der Fassung vom 17.12.2013 tritt am gleichen Tage außer Kraft.

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Finanz. Auswirkung

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

1.Einführung von zwei neuen Grabarten auf den Friedhöfen der Stadt Herzogenrath verbunden mit dem Prüfauftrag des Haupt- und Finanzausschusses im Friedhofs- und Bestattungswesen vom 01.03.2016:

 

Friedhöfe sind ein wesentlicher Bestandteil eines funktionierenden Gemeinwesens. Kaum ein Bereich des öffentlichen Lebens wird so sensibel gehandhabt und beobachtet wie der Friedhof.

 

Seit mehreren Jahren zeichnet sich ein Wandel der Bestattungskultur ab. Das Verbleiben mehrere Generationen an einem Ort ist heute nicht mehr die Regel.

 

Die Wahrnehmung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes führt zu einer steigenden Mobilität der Bürgerinnen und Bürger. Oftmals wohnen Angehörige von Verstorbenen nicht mehr am gleichen Ort und sind nicht in der Lage, die Grabpflege selbst durchzuführen. Auch möchten immer weniger Menschen ihre Angehörigen mit der Pflege ihrer Gräber belasten oder es sind einfach keine Verwandten mehr da.

 

Aus diesen Gründen wächst deutlich das Interesse an pflegeleichten Gedenkstätten, so auch in Herzogenrath.

 

In den letzten drei Jahren konnte bundesweit z.B. eine Steigerung der Nutzungsrechte von pflegeleichten Gedenkstätten von bis zu 10 % festgestellt werden, was sich auch bei der Nachfrage und in den geäerten Wünschen der Herzogenrather Bürgerinnen und Bürger widerspiegelt.

 

Grabarten kombiniert mit friedhofsgärtnerischen Leistungen werden daher zukünftig an Bedeutung gewinnen.

 

Ein erster Schritt, um den Angehörigen ein zukunftsfestes Angebot zu unterbreiten, waren die bereits im Jahr 1994 in Herzogenrath eingeführten pflegefreien Rasengräber mit liegender Gedenktafel, die schnell eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung gefunden haben.

 

Solche pflegeleichten Rasengräber sind nach den bisherigen Erfahrungen vor allem für kinderlose Partnerschaften, alleinstehende Personen oder Leute attraktiv, deren Kinder oder sonstigen Angehörigen nicht am Ort leben bzw. denen die spätere Grabpflege nicht zugemutet werden soll. Allerdings hat sich ebenso gezeigt, dass die überlebenden Partner bei der Trauerbewältigung oft Schwierigkeiten damit haben, später nicht neben dem Lebenspartner beigesetzt zu werden.

 

Deshalb haben sich bei den Grabarten mittlerweile weitere Formen entwickelt, die ebenfalls pflegeleicht sind und aufgrund der großen Nachfrage aus der Bevölkerung zukünftig auch auf den Herzogenrather Friedhöfen angeboten werden sollten.

 

Zwei davon werden hiermit dem Stadtrat vorgestellt.

 

Im Zuge der Diskussion über die Einhrung weiterer Bestattungsformen muss aber immer beachtet werden, dass die Realisierung neuer Grabtypen auch Auswirkungen auf die Nachfrage nach bereits vorhandenen und etablierten Grabarten und auf die Friedhofsgehren haben kann.

 

A.) Vorschlag: Neue pflegeleichte Grabarten in Herzogenrath:

 

Bei den hiermit neu vorgestellten Erdgrabstätten (Reihengrabstätte und Erdgrabstätte mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung) bestehen das eigentliche Grab nicht alleine aus einer in den Rasen eingelassenen Platte, die vom Rasenmäher überfahren werden kann, sondern aus einem individuell geformten Grabstein (bei Erdgrabstätten mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung) bzw. einer individuell geformten Grabstele (bei Reihengrabstätten), die auf einem kleinen Sockel (Grabplatte) ruhen. Durch den Sockel besteht nach Einsaat von Rasen weiterhin die Möglichkeit, die für das Grab bestimmten Vasen, Schalen und Lampen abzusetzen.

 

Um die weitere Pflege zu erleichtern, werden auch die Einfassungen, die nur bei den Wahlgräbern vorgesehen sind, ebenerdig angelegt, um hier ebenfalls ein gefahrloses Überfahren beim Mähen zu gehrleisten.

 

Zur Veranschaulichung der neuen Grabarten sind einige Bilder und Skizzen beider Grabarten als Anlage 4 und 5 beigefügt.

 

Die Pflege der Gräber obliegt, wie bei den liegenden Gedenktafeln, ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Mit der Zahlung der Grabgebühren wäre die Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren abgegolten.

 

Die neuen Grabbarten sollten folgende Bezeichnungen erhalten:

 

a.)Reihengrabstätte auf Rasenflächen mit Grabstele ohne Bepflanzung nach besonderen Gestaltungsvorschriften“

 

b.)Erdgrabstätte mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung auf Rasenflächen ohne Bepflanzung nach besonderen Gestaltungsvorschriften“

 

Die besonderen Gestaltungsvorschriften für die neuen Grabstätten wurden in den neuen § 22a der Friedhofssatzung der Stadt Herzogenrath aufgenommen. Hinsichtlich der Maße und Gestaltung der Gedenkstätten wird daher auf § 22a der beigefügten neuen Friedhofssatzung verwiesen.

 

r den Erwerb der Nutzungsrechte an einer entsprechenden Reihengrabstätte oder Erdgrabstätte mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung hat die Verwaltung für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren Grabgebühren errechnet und schlägt vor, diese wie folgt festzusetzen:

 

Zu a.)1.650,00 € (Reihengrab)

 

(zum Vergleich „normales“ Reihengrab: 305,00 €)

 

Zu b.)3.030,00 € (Einzelwahlgrab, Doppelwahlgrab: 6.060,00 € etc.)

 

(zum Vergleich „normales“ Einzelwahlgrab: 1.410,00 €, „normales“ Doppelwahlgrab: 2.820,00 €)

 

Die Gebühren für die neuen Grabarten wären in die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Herzogenrath neu aufzunehmen.

 

Die Gebühren für die Durchführung der Erdbestattung ändern sich nicht und stimmen mit denen für eine gängige Reihengrabstätte oder Erdgrabstätte mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung überein.

 

B.) Friedhofsbedarfskonzept der Stadt Herzogenrath (Prüfauftrag des Haupt- und Finanzausschusses):

 

Die Einführung der neuen Bestattungsformen hätte nicht nur den Vorteil, das Bestattungsangebot in Herzogenrath zu erweitern, zu attraktiveren und den Wünschen der Bevölkerung anzupassen. Mit den neuen Grabtypen werden insbesondere Bürgerinnen und Bürger angesprochen, die vorrangig Pflegeleistungen der Stadt in Anspruch nehmen wollen, aber auch an selbst gestalteten Grabstelen/Grabmalen interessiert sind.

 

Sie würde gleichzeitig der zukünftigen Friedhofsbedarfsplanung der Verwaltung zugute kommen.

 

 

Denn die am Anfang des Textes veranschaulichten grundsätzlich veränderten Ansprüche der Angehörigen und Hinterbliebenen an verschiedenen Bestattungsformen und -arten haben ebenfalls Auswirkungen auf die zukünftige Friedhofsbedarfsplanung der Stadt Herzogenrath. 

 

Der Vorschlag der Verwaltung auf Einrichtung der neuen Grabarten greift somit unmittelbar den Prüfauftrag des Haupt- und Finanzausschusses vom 01.03.2016 auf:

 

In seiner Sitzung am 01.03.2016 hat der der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Herzogenrath den Auftrag an die Verwaltung formuliert, eine Reduzierung der Friedhofsflächen (durch Verringerung der Anzahl der Friedhöfe oder Vorhalteflächen) zu prüfen. Dies auch vor dem Hintergrund der veränderten Bestattungskultur, wie oben beschrieben, um bspw. die Kosten für Unterhaltung und Pflege der (Überhang-)Flächen zu senken und die Friedhofsgebühren auch in Zukunft stabil zu halten. Weiter soll auch die Möglichkeit der Umnutzung der Trauerhallen untersucht werden (z.B. in Urnenhallen).

 

Die Friedhofsverwaltung arbeitet derzeit an eine zukunftsfähigen und nachhaltigen Konzeption hinsichtlich der Bedarfsflächen und die zukünftige Nutzung der Trauerhallen.

 

Die hiermit angebotenen neuen Grabstätten sind deshalb schon als ein (Teil-)Ergebnis der Diskussionen zu einer neuen Konzeption zu verstehen, denn infolge der spürbaren Zunahme bei der Nachfrage nach pflegeleichten Bestattungsformen in Herzogenrath ist schon heute festzustellen, dass gerade die bisher bereitgestellten Wahlgräber zunehmend weniger nachgefragt werden.

 

Dies hat unweigerlich zur Folge, dass die in den Grabfeldern entstehenden Lücken durch auslaufende Grabnutzungen von der Friedhofsverwaltung mit einem sehr hohen Aufwand gepflegt werden müssen, um das Gesamterscheinungsbild der Anlagen zu erhalten. Nach Angaben der KGSt werden z.B. im Allgemeinen bis zu 25 % der Erdwahlgräber nicht wieder belegt. Dadurch fallen Kosten an, denen keine Erlöse mehr gegenüber stehen, und so von den übrigen Gebührenzahlern getragen werden müssen.

 

Hier bieten die vorgeschlagenen zwei neuen Grabarten die Möglichkeit, das Raster vorhandener Grabstellenmaße aufzunehmen und die Bestandslücken effektiv und hilfreich zu reaktivieren sowie durch erzielbare Erlöse die Pflegekosten zu senken und die Nutzungsgebühren möglichst stabil zu halten.

 

Dies wäre bereits ein einträglicher Schritt in Richtung eines zukunftsfähigen und nachhaltigen Friedhofsbedarfskonzeptes der Stadt Herzogenrath.

 

C.) Zusammenfassung:

 

Um den Wünschen der Bevölkerung nach pflegeleichten Grabstätten entgegenzukommen und aufgrund der vorliegenden Nachfragen nach genau diesen Bestattungsformen, schlägt die Verwaltung dem Stadtrat zusammenfassend vor, die oben erläuterten neuen Grabarten auf den Herzogenrather Friedhöfen ab sofort anzubieten, auch wenn derzeit noch kein abschließendes Friedhofskonzept erarbeitet werden konnte.

 

Denn wie vorstehend erläutert, werden sich die neuen Bestattungsformen gewinnbringend als Bestandteil in das noch abschließend zu erarbeitende Konzept einfügen.

 

Die Friedhofssatzung und die Gebührensatzung ren entsprechend zu ändern bzw. zu erweitern.

 

 

2. Änderung des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW):

 

Nach fast 12 Jahren ist das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz BestG NRW) vom 17.06.2003 geändert worden.

 

Die neuen Regelungen traten bereits zum 01.10.2014 in Kraft.

 

Im Folgenden kurz die wesentlichsten Neuerungen:

 

Nachweispflicht (Beisetzungsfrist) für Totenasche:

 

Das bisherige BestG NRW sah keine Nachweispflicht für die Beisetzung der Totenasche vor. Nach bisherigem Recht konnte die Urne zum unverzüglichen Transport an den Beisetzungsort an Hinterbliebene oder Bestatter ausgehändigt werden. Nicht vorgesehen war eine Überprüfungspflicht des Krematoriums, ob die Beisetzung auch tatsächlich durchgeführt wurde. Künftig muss dem Krematorium innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung der Urne ein Beisetzungsnachweis (z.B. Bescheinigung der Friedhofsverwaltung) vorgelegt werden. Damit wurde die Nachweispflicht für Totenasche als zentrale Forderung aus der Evaluation des alten Bestattungsgesetzes eingeführt (siehe § 13 Abs. 3 BestG NRW, § 9 Abs. 5 der neuen Friedhofssatzung).

 

Bestattungsfristen:

 

Die bisherige Bestattungsfrist für Erdbestattungen wird von acht auf zehn Tagen verlängert. Die Einäscherung muss gem. § 13 Abs. 3 BestG NRW ebenfalls innerhalb 10 Tagen erfolgen. Diese Regelung wurde neu aufgenommen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag der hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern. Die Verlängerungsmöglichkeit der Bestattungsfrist werde den Angehörigen und Ordnungsbehörden künftig eine höhere Flexibilität ermöglichen, so die Landesregierung.

 

Mit dem neuen Gesetz wurde zudem die Frist für die frühestmögliche Erdbestattung von 48 Stunden auf 24 Stunden verkürzt.

 

Keine Grabsteine aus Kinderhand (§ 4a BestG NRW):

 

Grabsteine aus Ländern mit Kinderarbeit dürfen seit dem 01.05.2015 nur mit einem Siegel von einer anerkannten Zertifizierungsstelle aufgestellt werden.

 

Allerdings ist, entgegen der ursprünglichen Pläne in Nordrhein-Westfalen für Grabsteine, auch seit dem 01.05.2015 weiterhin kein Zertifikat erforderlich, das einen Herstellungsprozess ohne ausbeuterische Kinderarbeit nachweist. Denn die bei der Reform des Bestattungsgesetzes NRW dazu verabschiedeten Vorschriften sind aufgrund eines Erlasses des zuständigen Ministeriums aktuell bedeutungslos, weil der Vollzug des § 4a BestG NRW bis auf weiteres ausgesetzt wurde.

 

In einem Runderlass des Gesundheitsministeriums vom 18.03.2015 wurde hierzu sinngemäß mitgeteilt:

 

r die Feststellung der Staaten, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen gegen die Vorschriften zu dem Verbot schlimmster Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, werde mehr Zeit als bis zum 01.05.2015 benötigt. Ab diesem Tag sollten zwar für Steine aus "unsicheren" Ländern nach § 4a des Bestattungsgesetzes (BestG) eigentlich Zertifikate verlangt werden. Man habe aber bislang noch nicht genügende Anhaltspunkte dafür, dass in bestimmten Ländern gegen die Vorschriften verstoßen werde.

 

Weitere kleine Gesetzesänderungen betreffen die Thanatopraktische Versorgung von Verstorbenen, Verrottbare Totenbekleidung, Beschaffenheit der Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, Verstreuung von Asche und die Leichenschau (§§ 9, 11, 15 Abs. 6 BestG NRW).

 

Die aufgrund des In-Kraft-Tretens des geänderten BestG NRW erforderlichen Anpassungen der örtlichen Friedhofssatzung wurden von der Verwaltung vorgenommen. Die Änderungen und Erläuterungen zu den einzelnen Satzungsregelegungen sind der als Anlage 2 beigefügten Synopse zur Friedhofssatzung zu entnehmen.             

 

Zusammenfassend empfiehlt die Verwaltung dem Stadtrat, die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Herzogenrath und die als Anlage 3 beigefügte 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) vom 17.12.2013 in der Fassung vom 15.12.2015 zu beschließen.

 

Die vorgenannten Satzungen treten dann jeweils am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Friedhofssatzung der Stadt Herzogenrath vom 16.12.2003 in der Fassung vom 17.12.2013 tritt am gleichen Tage außer Kraft.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Bestattungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW), Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), Friedhofssatzung der Stadt Herzogenrath, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

 

Die Vorlage beinhaltet die Einführung von zwei neuen Grabarten sowie die Anpassung der Friedhofsatzung an die aktuelle Gesetzgebung. Beide Sachverhalte wurden durch den Fachbereich der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung dargestellt und erläutert.

 

Die Berechnung der Pflegekosten für die  neuen Grabarten basiert auf den tatsächlichen Arbeits- und Maschineneinsatz des Fachbereiches, der aus der zeitlichen Abfolge ähnlicher Arbeiten angenommen wurde. Die Kosten sind mit einer jährlichen Kostensteigerung von 2 Prozent hochgerechnet und zusammen mit den Gehren r die jeweilige Grabart in die Änderungssatzung eingestellt worden. Die Berechnungsweise wurde geprüft und entspricht den Vorgaben für kostenrechnende Einrichtungen.

 

Gegen die Neufassung der Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrath sowie der Änderung der Friedhofgebührensatzung bestehen seitens der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.

 

 

Anlage/n:

1.) Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Herzogenrath;

2.) Synopse zur Friedhofssatzung;

3.) 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) vom 17.12.2013 in der Fassung vom 15.12.2015;

4.) Beispiel Reihengrabstätte auf Rasenflächen mit Grabstele ohne Bepflanzung nach besonderen Gestaltungsvorschriften“

5.) BeispielErdgrabstätte mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung auf Rasenflächen ohne Bepflanzung nach besonderen Gestaltungsvorschriften

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