Sitzungsvorlage - V/2016/141

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, wie folgt zu entscheiden:

 

Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Änderungsfassung vom 19.09.2014 wird wie folgt ergänzt und geändert:

 

Ziffer I. Zuständigkeiten der Ausschüsse

 

  1. Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur

 

b) Entscheidung über

  • den Vorschlag des Schulträgers zur Besetzung von Schulleiterstellen bzw. stellvertretenen Schulleiterstellen

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. S. 499) wurde das Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern im § 61 SchulG NRW neu gestaltet.

 

Insbesondere die ersten vier Absätze des neuen § 61 SchulG NRW betreffen das Mitspracherecht des Schulträgers bei der Besetzung von Schulleiterstellen bzw. stellvertretenen Schulleiterstellen.

 

§ 61 Abs. 1 4 SchulG NRW lautet nunmehr wie folgt:

 

 

Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters

 

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.

 

(2) Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben; er soll begründet werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. ln der Schulkonferenz kann nicht mitwirken, wer sich um die zu besetzende Stelle beworben hat.

 

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger. Sie teilt ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit. Bei der Ernennung findet § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, keine Anwendung.

 

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.

 

 

Dies bedeutet, dass die Schulkonferenz (ohne Vertreter/in des Schulträgers) und der Schulträger künftig unabhängig voneinander die Bewerber/innen zu einem „Vorstellungsgespräch“ einladen und einen Vorschlag abgeben können. Hierbei ist nicht weiter ausgeführt, ob es sich bei dem Vorschlagsrecht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt und in welcher Form dieVorstellungsgespräche“ durchgeführt werden können (entweder innerhalb des Ausschusses für Schulen und Bildung oder außerhalb in einer besonderen Kommission unter Beteiligung der Fraktionen). Im Anschluss trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung und würdigt dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger mit.

 

Aus der Sicht der Verwaltung wird wegen der Bedeutung für die Stadt Herzogenrath vorgeschlagen, die Vorstellungsgespräche durch den Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur in nichtöffentlicher Sitzung durchzuführen. Sollte die vom Gesetzgeber vorgegebene Frist nicht eingehalten werden können, entscheidet der Ausschuss gegebenenfalls in einer Sondersitzung über den/die Stellenbewerber/in.

 

Das geänderte Verfahren zu § 61 SchulG NRW erfordert eine Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Herzogenrath bei Ziffer I Zuständigkeiten der Ausschüsse, Punkt 4 Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur, Unterpunkt b Entscheidung über.

 

Neu aufzunehmen ist der Punkt Vorschlag des Schulträgers zur Besetzung von Schulleiterstellen bzw. stellvertretenen Schulleiterstellen.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 61 SchulG NRW

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

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