Sitzungsvorlage - V/2016/250

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Arbeitsbericht des Sachgebietes Beistandschaft zur Kenntnis.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In loser Reihenfolge werden dem Jugendhilfeausschuss die einzelnen Aufgabengebiete des Jugendamtes  vorgestellt.

Im Sachgebiet Beistandschaften geht es im Wesentlichen um die Unterstützung des nicht-ehelichen Elternteiles, zumeist der alleinerziehenden Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (letzteres auch für eheliche Kinder).

Wenn ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Jugendamt hierüber vom Standesamt informiert. Es bietet daraufhin der Mutter unverzüglich Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an, außerdem erfolgt eine Beratung hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der Mutter wird dabei ein persönliches Gespräch angeboten. Wenn sie es wünscht, kann das Gespräch in ihrer persönlichen Umgebung stattfinden.

Bei diesem Angebot informiert das Jugendamt über

  • die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,
  • die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben werden kann,
  • die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsansprüchen berechnen und beurkunden zu lassen,
  • die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, sowie auf die Rechtsfolgen einer solchen Beistandschaft und
  • die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Im Übrigen gibt es ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsangebot seitens des Jugendamtes.

Haben Eltern Fragen zur Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhalt, können sie sich auch selbst und auch später an das Jugendamt wenden. Dort werden sie informiert und bei der Berechnung des Unterhalts für ihr Kind beraten und unterstützt. Darüber hinaus hilft das Jugendamt bei der Erarbeitung einer gütlichen Einigung über den Kindesunterhalt, aber auch bei der gerichtlichen Geltendmachung und der späteren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Auch wenn es im Vorfeld um eine Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft geht, beraten und unterstützen die Mitarbeiter/innen im Jugendamt.

Auf Antrag kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder der die alleinige elterliche Sorge innehat, beim Jugendamt auch eine Beistandschaft für das Kind einrichten. Der Beistand kann dann das Kind etwa gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil und vor Gericht vertreten.

Die Beratung und Unterstützung im Jugendamt, auch in Form der Beistandschaft, ist kostenlos.

In Folge  der Reform des Vormundschaftsrechtes im Jahre 2011 wurden die Sachgebiete Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft und Beistandschaft organisatorisch getrennt.

Die Mitarbeiterinnen aus dem Sachgebiet stellen dieses in Form eines PP-Vortages dar und stehen Ausschussmitgliedern anschließend für Fragen zur Verfügung.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Gemäß § 18 SGB VIII haben tter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben einen umfassenden Beratungs- und Unterstützungsanpruch bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen (§ 1615 I BGB).

Ferner wirkt der Beistand mit das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung durchzusetzen (s.§ 1618 a ff BGB). Gemäß § 52 a SGB VIII besteht ein Hilfsangebot des Jugendamtes unverzüglich nach Geburt des nicht-ehelichen Kindes.

 

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