Sitzungsvorlage - V/2016/227
Grunddaten
- Betreff:
-
Abweichende Auffassung zur Niederschrift des JHA vom 31.05.2016 hier: Schreiben der Piratenfraktion vom 29.06.2016
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 2.1 Jugend
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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22.09.2016
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15.11.2016
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Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss stellt fest, dass die Ergebnisniederschrift des Jugendhilfeausschusses vom 31.05.2016, bezüglich des Tagesordnungspunktes 7 „Änderung der Kinderfördersatzung der Stadt Herzogenrath“, das Ergebnis der Beratung vollständig wiedergibt.
Die diesbezügliche Beschwerde der Fraktion „Die Piraten“ wird daher zurückgewiesen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 31.05.2016 wurde unter Top 7 (Drucksachen Nr. V/2016/139) die Änderung der Kinderfördersatzung der Stadt Herzogenrath beraten. Diese wurde abschließend mehrheitlich beschlossen.
Der Verlauf der Diskussion zu diesem TOP wurde vom Schriftführer unter Beachtung der Vorgabe der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse in einer Ergebnisniederschrift zusammengefasst. Nachdem die Niederschrift auch vom Ausschussvorsitzenden und dem weiteren zeichnungsberechtigten JHA-Mitglied, Herrn Becker, unterschrieben worden war, wurde sie anschließend versandt und im Ratsinformationssystem veröffentlicht.
Mit Schreiben vom 29.06.2016 beanstandete die Fraktion der Piraten die Niederschrift. Wie dem anliegenden Schreiben zu entnehmen ist, wird darin bemängelt, dass die Diskussion in der Sitzung nicht ausreichend differenziert wiedergegeben worden sei. Wesentliche Fragen von ihrem Sprecher, Herrn Kuklik, zu finanziellen Aspekten und dem zu erwartenden Aufwand in der Verwaltung seien nicht angemessen aufgeführt worden.
Grundsätzlich ist es nach § 24 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Herzogenrath möglich, abweichende Auffassungen zur Niederschrift geltend zu machen. Anschließend entscheidet der Rat bzw. der betroffene Ausschuss über die abweichende Auffassung in seiner nächsten Sitzung durch einen gesonderten Beschluss zur Niederschrift.
Der Sachverhalt wurde deshalb in der gebotenen Sorgfalt geprüft. Danach ist die Verwaltung der Auffassung, dass die Ausführungen des Schriftführers in der Niederschrift an dieser Stelle, die nach den Vorgaben der o.a. Geschäftsordnung eine Ergebnisniederschrift zu sein hat, korrekt und ausführlich genug zusammengefasst hat.
Sie schlägt dem Jugendhilfeausschuss deshalb vor, den Einspruch der Fraktion „Die Piraten“ zurückzuweisen.
Abschließend weist die Verwaltung daraufhin, dass, wenn ein Ausschussmitglied während der Sitzung darum bittet, einen Wortbeitrag im Protokoll festzuhalten, dies in der Regel - abweichend von der grundsätzlicher Vorgabe eine Ergebnisniederschrift zu fertigen – auch so erfolgt.
Rechtliche Grundlagen:
Auszug aus der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse:
§ 24
Niederschrift
(1) Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch die Schriftführerin/den Schriftführer eine Ergebnisniederschrift aufzunehmen. Die Ergebnisniederschrift muss enthalten:
a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Stadtverordneten,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung,
d) die gestellten Anträge,
e) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.
(2) Die Schriftführerin/Der Schriftführer wird vom Rat bestellt. Soll eine Bedienstete/ein Bediensteter der Stadtverwaltung bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Benehmen mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister.
(3) Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und der Schriftführerin/dem Schriftführer und einem zeichnungsberechtigten Ratsmitglied unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Stadtverordneten zuzuleiten.
(4) Abweichende Auffassungen zur Niederschrift sind innerhalb von 8 Tagen, den Tag der Zustellung eingerechnet, bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister schriftlich geltend zu machen. Über die abweichende Auffassung entscheidet der Rat in seiner nächsten Sitzung durch einen gesonderten Beschluss zur Niederschrift.
(5) Die Sitzungen des Rates werden auf Tonträger aufgenommen. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister sowie jede/jeder Stadtverordnete, sofern diese schriftlich ihre abweichende Auffassung zur Niederschrift geltend gemacht haben, sind berechtigt, den/die entsprechenden Tonträger gemeinsam mit der Schriftführerin/dem Schriftführer, in den Räumlichkeiten des Rathauses, abzuhören.
(6) Die Tonaufnahmen sind nach 3 Monaten, den Tag der Sitzung eingerechnet, zu vernichten. Im Falle des Absatzes 4 erfolgt die Vernichtung 3 Monate nachdem über die Einwände durch den Rat entschieden wurde.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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275,3 kB
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