Sitzungsvorlage - V/2013/251-E03

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt

 

1.die Abwägung der im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung (Anlage 1) eingegangenen Anregungen,

 

2.folgende Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 „Maß der baulichen

Nutzung“:

Änderung und Ergänzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe im Gewerbegebiet von 190,00m NHN auf 191,00m NHN. Notwendige technische Aufbauten sind von dieser Festsetzung ausgenommen.

 

3.die 2. erneute (verkürzte) öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes II/25 B „Laurweg“ gem. § 4a Abs. 3 BauGB

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe. Haushaltsmittel stehen zur Verfügung.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In seiner Sitzung vom 05.09.2013 hat der Umwelt- und Planungsausschuss die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes II/25 B „Laurweg“ beschlossen (s. Drucksachen-Nr. V/2013/251). Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes wird die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine betriebliche Erweiterung des Unternehmens „HEAD acoustics GmbH“ beabsichtigt.

 

Die Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Bürgerversammlung wurden am 19.11.2013 beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung haben in der Zeit vom 05.02.2014 bis einschließlich 07.03.2014 öffentlich ausgelegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 23.01.2014. Die Bürgerversammlung fand am 12.02.2014 im Technologiepark Herzogenrath (TPH) statt.

 

Der in der Sitzung am 19.11.2013 vorgestellte Entwurf der Bebauungsplanänderung sah neben einer Neuplanung eines aufgeständerten dreigeschossigen Bürogebäudes entlang des rückwärtigen Teils des ehemaligen Grundstücks „Kegel City“ auch einen Umbau des eigentlichen Gebäudes „Kegel City“ vor. Entsprechend reichte der Geltungsbereich im Norden bis an die Weststraße heran. Die Kunden- und Mitarbeiterstellplätze sollten zum einen unterhalb des aufgeständerten Neubaus und zum anderen parallel zum Bestandsgebäude im südlichen Teil des Plangebiets untergebracht werden.

 

Die Anregungen aus der öffentlichen Auslegung und der Bürgerversammlung, aber auch weitere Grundstückszukäufe des Vorhabenträgers führten zu einer Überarbeitung und Änderung der Planung und des Geltungsbereichs. Die vormals bebaute Fläche des Grundstücks „Kegel City“ ist nun nicht mehr Gegenstand der Bebauungsplanänderung, die dort geplante Neubebauung erfolgt auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans II/25 B „Laurweg“. In den Geltungsbereich neu aufgenommen wurde dagegen die hintere Gartenfläche des Grundstücks Weststraße 97. Die geplante Erweiterung um ein Bürogebäude ist nun im südlichen Plangebiet, parallel zum bestehenden Firmensitz vorgesehen. Dieser Bereich ist aufgrund der räumlichen und funktionalen Zusammenhänge zum bestehenden Firmengebäude und dem angrenzenden Technologiepark Herzogenrath (TPH) als Gewerbegebiet festgesetzt. Die Ständerbauweise ermöglicht zum einen die Unterbringung von Stellplätzen unterhalb des Neubaus und zum anderen die Erschließung des nördlich anschließenden Mitarbeiterparkplatzes, der aufgrund der Grundstücksstruktur und Nähe zur Weststraße weiterhin als Mischgebiet festgesetzt wurde (s. Drucksachen-Nr. V/2013/251-E02, Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses vom 01.09.2016).

 

Die auf Grundlage des überarbeiteten Entwurfs durchgeführte erneute öffentliche Auslegung erfolgte vom 19.09.2016 bis einschließlich 21.10.2016. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 05.09.2016. Im Zuge dieser erneuten öffentlichen Auslegung wurden, mit Ausnahme der Stellungnahme des NABU, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung fordert, keine Bedenken gegen die Planung erhoben. Die Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen und der Abwägungsvorschlag sind als Anlage 1 beigefügt.

 

Im Zuge der Ausarbeitung der Genehmigungsplanung wurde festgestellt, dass die festgesetzte maximale Höhe der baulichen Anlagen im Gewerbegebiet zu knapp bemessen ist und eine Erhöhung von 190,00m auf 191,00m zzgl. notwendiger technischer Aufbauten erforderlich ist, um niveaugleiche Anschlüsse des geplanten Bürogebäudes in den einzelnen Geschossen an bestehende Gebäudeteile herstellen zu können. Dies entspricht einer Gebäudehöhe von nun rd. 13,0m über dem Boden. Die textliche Festsetzung wird daher entsprechend dem o.a. Beschlussvorschlag geändert und ergänzt.

 

Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist ein Bauleitplan erneut auszulegen, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB ergänzt oder geändert wird. Aufgrund der Änderung der zulässigen Höhe der baulichen Anlagen im Gewerbegebiet empfiehlt die Verwaltung aus Gründen der Rechtssicherheit die Durchführung einer 2. erneuten (verkürzten) öffentlichen Auslegung sowie die erneute Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB. Im Rahmen der erneuten Beteiligung wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Auslegungszeit wird angemessen verkürzt.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

BauGB

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlagen:

 

Anlage 1: Zusammenfassung der im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung

eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag

Anlage 2: Geltungsbereich, Bebauungsplan (Planzeichnung, Legende, Textliche

Festsetzungen)

Anlage 3:Begründung

Anlage 4: Im Rahmen der erneuten Auslegung eingegangene Stellungnahmen

 

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Anlagen

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