Sitzungsvorlage - V/2016/271
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenreinigung und Winterdienst im Stadtgebiet Herzogenrath hier: Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 sowie Ergänzung des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 4 Bau und Betrieb
- Beteiligt:
- Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung; Bürgermeisterbüro; Dezernat 3 bis 2017; Fachbereich 6.1 Finanzen und Steuern; Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.11.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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13.12.2016
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 13. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 15.12.2015.
Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2017 in Kraft.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
X | Pflichtaufgabe |
| Freiwillige Aufgabe |
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
X | ja |
| nein |
X | im Ergebnisplan bei Aufwandskonto 542920 (Gebührenbedarf) |
| im Finanzplan bei Investitionsnummer |
Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen | 201.185,-- | Euro. |
2. Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:
Bei dem Produkt 1254510 – Straßenreinigung/Winterdienst ist die vom KAG NRW geforderte Kostendeckung durch Anpassung der Straßenreinigungsgebühren gewährleistet. Dabei bleibt der erforderliche städtische Anteil in angemessener Höhe unberücksichtigt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
1. Gebührenkalkulation für das Jahr 2017:
Straßenreinigung:
Im Jahr 2013 wurde die maschinelle Straßenreinigung für einen Zeitraum von vier Jahren europaweit ausgeschrieben. Das wirtschaftlichste Angebot lag geringfügig über den bisherigen Kosten, aber deutlich unterhalb der erwarteten geschätzten Kosten, so dass erfreulicherweise nur eine geringe Erhöhung der Gebührensätze zum 01.01.2014 infolge des Ausschreibungsergebnisses notwendig wurde.
Zum Ausgleich steigender Lohn- und Betriebskosten in der Entsorgungswirtschaft in 2017 wurde das Unternehmerentgelt nunmehr um 1,5 % erhöht.
Der aktuelle Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst gilt seit dem 01.03.2016 und hat eine Laufzeit bis zum 28.02.2018. Der Tarifabschluss sah bzw. sieht eine lineare Steigerung der Entgelte um 2,4 % zum 01.03.2016 und eine weitere lineare Steigerung der Entgelte um 2,35 % zum 01.02.2017 vor.
Ausgehend von diesem Tarifergebnis wird in 2017 mit weiter steigenden Lohnkosten im Öffentlichen Dienst gerechnet. Dies hat höhere Kosten bei den städtischen Personalausgaben zur Folge.
Sowohl die Kostensteigerungen in der Entsorgungswirtschaft als auch die Lohnerhöhungen im Öffentlichen Dienst sind unmittelbare Grundlagen der Gebührenfestsetzung für das kommende Jahr.
Aufgrund geringfügig niedrigerer Entsorgungskosten durch eine geringere Menge an eingesammelten Kehricht erhöhen sich die Kosten für die Straßenreinigung (maschinelle und manuelle Reinigung) ggü. dem Vorjahr insgesamt nur um 1,99 % (= 1.847,13 €).
Winterdienst:
Die Kostenentwicklung für den Winterdienst ist weiterhin von den langen und harten Wintern 2009/2010 und 2010/2011 geprägt, so dass die durchschnittlichen Kosten hoch bleiben.
Im vergangenen Winter mussten im Vergleich zu dem Vorjahr wieder mehr Winterdiensteinsätze gefahren werden. Die Einsatzstunden für Fahrer und Beifahrer beliefen sich im Jahr 2015 auf insgesamt 677 Stunden (2014: 483 Stunden). Weiter sind andauernd hohe Ausgaben für Streusalz in der Gebührenkalkulation 2017 zu berücksichtigen. Denn bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einsatzstunden und Betriebskosten für das Jahr 2017 wird auf die Durchschnittswerte der Vorjahre zurückgegriffen (Betrachtungszeitraum: 10 Jahre). Dies ist sachgerecht, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen und Gebührensprünge zu verhindern.
Insgesamt führt die Kalkulation aber zu dem erfreulichen Ergebnis, dass die voraussichtlichen Kosten für den Winterdienst (ohne Abschreibungen, Zinsen und Innere Verrechnungen) um 1,54 % gegenüber dem Vorjahr reduziert werden können.
Die Einbeziehung der gestiegenen kalkulatorischen Kosten (ein Streugerät wurde in 2016 neu angeschafft = +2.707,89 €) sowie geringe Kostenerhöhungen bei den Inneren Verrechnungen (+197,87 €) führen schließlich dazu, dass die prognostizierten Gesamtkosten für den Winterdienst gegenüber dem Vorjahr nur leicht ansteigen (+1,55 % = 1.625,76 €).
Zusammenfassung:
Zusammengefasst erhöhen sich die Gesamtkosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst um insgesamt 1,76 % (= 3.472,89 €).
Auswirkungen für die Gebührenzahler:
Die oben geschilderten Kostenverläufe im Winterdienst, insbesondere in den Bereichen Personalkosten und kalkulatorische Kosten, führen dazu, dass die Gebühren für die Reinigungsklassen S1 und S2 um insgesamt 1 Cent, auf 1,42 € je Frontmeter und Jahr (+0,71 %) erhöht werden müssen. Bei einer angenommenen Frontmeterlänge von 10 m ergeben sich damit für die Grundstückseigentümer jährliche Gebührenmehrbelastungen von 10 Cent.
Bei der in den Innenstädten maßgeblichen Reinigungsklasse S6 ist eine Anhebung der Gebühren um 44 Cent auf 5,71 € je Frontmeter und Jahr erforderlich (+8,35 %). Hier wirken sich besonders deutlich die Lohnkostenerhöhungen der letzten Jahre auf das Ergebnis aus, weil die in diesem Tarif inbegriffene manuelle Handreinigung äußerst personalintensiv ist. Es ergeben sich bei einer angenommenen Frontlänge von 10 m jährliche Mehrbelastungen für die Grundstückseigentümer von 4,40 €.
Der Gebührensatz für den Winterdienst, Reinigungsklasse S5, steigt leicht um 2 Cent auf 0,75 € je Frontmeter und Jahr (+2,74 %) als Ergebnis der zwar niedrigeren Kosten für Fahrzeugeinsatz, Betriebskosten und Streugut, aber im Gegenzug gestiegener Personalkosten und kalkulatorischer Kosten infolge der Ersatzbeschaffung eines neuen Streugerätes. Damit einhergehend ist bei einer angenommenen Frontlänge von 10 m eine jährliche Mehrbelastung für die Grundstückseigentümer in Höhe von 20 Cent.
Die Verwaltung schlägt vor, die Straßenreinigungsgebühren anzupassen und ab dem
01.01.2017 wie folgt festzusetzen:
Reinigungsklasse | Gebühr 2016 | Gebühr ab 01.01.2017 |
S1 (überörtliche Hauptverkehrsstraßen, wöchentliche Reinigung inkl. Winterdienst) | 1,41 € | 1,42 € |
S2 (Haupterschließungs- und innerörtliche Verbindungs- Straßen, wöchentliche Reinigung inkl. Winterdienst) | 1,41 € | 1,42 € |
S5 (nur Winterwartung auf den Hauptfahrbahnen durch die Stadt) | 0,73 € | 0,75 € |
S6 (arbeitstägliche, manuelle Straßenreinigung)
| 5,27 € | 5,71 € |
2. Ergänzung des Straßenverzeichnisses:
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der zurzeit gültigen Fassung (Satzung) ist das Straßenverzeichnis Bestandteil der Satzung. Die Reinigung und Winterwartung der aufgeführten Straßen wird in dem in § 3 der Satzung festgesetzten Umfang auf die Grundstückseigentümer übertragen.
Aufgrund der Erschließung neuer Baugebiete, Errichtung von Neubauten und der Widmung von Straßen im Stadtgebiet Herzogenrath ist regelmäßig eine Aktualisierung des Straßenverzeichnisses erforderlich.
Das Straßenverzeichnis ist daher wie folgt zu ergänzen:
Stadtteil Merkstein (Anlage 3 der Satzung):
Straße: | Einstufung in Reinigungsklasse nach § 3 der Satzung: |
Geilenkirchener Straße Haus-Nr. 111 | S 1 |
Erläuterung zu der Einstufung in die Reinigungsklasse:
Das Objekt Geilenkirchener Straße 111 ist ein Neubau, der im Straßenverzeichnis noch keine Berücksichtigung gefunden hat. Die Einstufung erfolgt analog der Geilenkirchener Straße 113-665 und 112-660. Die Übertragung der Reinigung und Winterwartung auf den von den Hauptfahrbahnen abzweigenden Nebenfahrbahnen (Stichstraßen), den Rad- und Gehwegen sowie Parkstreifen auf die Anlieger ist grundsätzlich zumutbar und aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt.
Die Verwaltung schlägt vor die als Anlage 1 beigefügte 13. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 15.12.2015 zu beschließen.
Rechtliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommunalabgabengesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen, Straßenreinigungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Die Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung hat die vorliegende Gebührenkalkulation zur Straßenreinigung geprüft. Durch die einerseits geringen Einsatzzeiten im Winter des Vorjahres und die damit verbundenen geringen Betriebskosten sowie andererseits gestiegenen vertraglich festgesetzten Lohnsteigerungen im öffentlichen Dienst, sind die Gebühren für die Straßenreinigung in den Reinigungsklasse S1, S2 und S5 nur geringfügig anzuheben. Lediglich die manuelle Straßenreinigung der Klasse S6, die sich im hohen Maße an den Lohnkostensteigerungen des öffentlichen Dienstes orientiert, musste angepasst werden.
Die Ansätze der Gebührenkalkulation wurden geprüft und werden anerkannt. Gegen die Änderungen in den Reinigungsklasse S1,S2,S5 und S6 bestehen seitens der Beratung und örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.
Anlage/n:
1.)13. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 15.12.2015;
2.)Gebührenbedarfsberechnung 2017;
Anlagen
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