Sitzungsvorlage - V/2016/274

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath, wie folgt zu beschließen:

 

Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe).

 

Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2017 in Kraft.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

1. Gesamtkosten

 

X

Pflichtaufgabe

 

Freiwillige Aufgabe

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung 

 

X

ja

 

nein

 

 

X

im Ergebnisplan

 

 

im Finanzplan bei Investitionsnummer

 

Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen 

673.500

Euro.

 

Beim Produkt 1355310 - Friedhöfe und Bestattungswesen ist der gesetzlich geforderte Ausgleich durch eine Anpassung der Friedhofsgebühren gewährleistet.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Unsere Bestattungskultur erfährt seit einigen Jahren tiefgreifende Veränderungen. Vor allem die Nachfrage nach pflegeleichten und naturnahen Bestattungsformen nimmt weiterhin zu.

 

Als Reaktion hierauf hat die Stadt Herzogenrath ihr Angebot an Bestattungsformen Mitte des Jahres 2016 mit zwei neuen pflegeleichten Grabarten erweitert (Reihengrabstätte auf Rasenflächen mit Grabstele und Einzel-/Doppelwahlgrabstätten auf Rasenflächen ohne Bepflanzung einschl. der gärtnerischen Pflege).

 

Zudem hat die Verwaltung dem Rat der Stadt Herzogenrath in seiner Sitzung am 05.07.2016 ihr Friedhofskonzept 2016 für die Friedhöfe der Stadt Herzogenrath vorgestellt, um eine nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung des Friedhofs- und Bestattungswesens in Herzogenrath sicherzustellen (siehe Drucksachen-Nr. V/2016/165).

 

Aufgabe der Friedhofsverwaltung ist es, die sich hieraus ergebenden Tendenzen und Entwicklungen frühzeitig aufzugreifen, das Bestattungsangebot bei Bedarf weiter anzupassen und evt. Kostensteigerungen auf das Notwendigste zu reduzieren.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung eine aktuelle Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 erstellt. Grundlage der Gebührenkalkulation waren die durchschnittlichen Bestattungszahlen der Jahre 2013 bis 2015 und eine erste Hochrechnung für das Jahr 2016.

 

Die Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Im Jahr 2017 ist eine leichte Gebührenerhöhung bei den auf 30 Jahre verliehenen Nutzungsrechten erforderlich (im Gesamtdurchschnitt: +2,23 %) . Die letzte Gebührenerhöhung in diesem Bereich erfolgte zum 01.01.2011 und liegt somit bereits sechs Jahre zurück.

 

Die Situation bei den Trauerhallen bleibt in 2017 stabil. Hier ist für 2017 keine Änderung der Gebühren zu verzeichnen. Die Verwaltung geht dabei in 2017 von 290 Trauerfeiern aus. Damit liegen die Nutzungszahlen auch 2017 auf einem niedrigen Niveau.

 

Die Gebühr für die Leichenkühlzellen kann im kommenden Jahr ebenfalls auf gleichem Stand gehalten werden. Es wird erwartet, dass die Nutzungszahlen auch im Folgejahr beständig bleiben.

 

Im Bereich der Bestattungsgebühren ist hingegen bei fast allen Grabarten eine Gebührenerhöhung erforderlich (im Gesamtdurchschnitt: +3,63 %):

 

Einerseits müssen für 2017 zwei neue Sargtransportwagen angeschafft werden, die auf 10 Jahre abgeschrieben und entsprechend verzinst werden. Andererseits sind die städtischen Personalausgaben infolge des letzten Tarifabschlusses deutlich gestiegen. So erhöhten bzw. erhöhen sich die Tabellenentgelte im TVöD zum 01.03.2016 um 2,4 % und zum 01.02.2017 um 2,35 %.

 

Im Gegensatz zu den Nutzungsrechten, bei denen ein Großteil der Kosten aus Fixkosten bzw. kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung der Friedhofsinfrastruktur besteht und daher meist nur geringe Veränderungen eintreten, fallen bei den Bestattungsgebühren vorwiegend variable Kosten an (insbesondere Lohnkosten).

 

Die für 2017 eintretenden Lohnerhöhungen aufgrund des aktuellen Tarifvertragsabschlusses schlagen sich deshalb unmittelbar in höheren Bestattungskosten nieder. Gleiches gilt für die Gehren zum Einbau von liegenden Gedenktafeln durch städt. Mitarbeiter, den Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen und ggf. anfallende Genehmigungsgebühren.

 

Weitere Erläuterungen können der beiliegenden Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 entnommen werden.

 

Anlage 3a stellt die geänderten alten und neuen Gebührensätze noch einmal gegenüber.

 

Zudem wurden in der Anlage 3b die verschiedenen Positionen aufaddiert und mit der aktuellen Gebühr verglichen.

 

Da die Gebühren für Nutzungsrechte nur wenig und die Gebühren für Trauerhallen bzw. Leichenkühlzellen im Jahr 2017 nicht erhöht werden müssen, ergeben sich für fast alle Grabtypen nur geringfügige Gebührenanpassungen zwischen 0,07 % und 3,79 %.

 

Die zur Kostendeckung erforderlichen Gebühreneinnahmen steigen im Vergleich zum Vorjahr nur wenig um insgesamt 1,74 %.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Bestattungsgebühren in Höhe der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 festzusetzen.

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) wäre entsprechend anzupassen.

 

Die 4. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herzogenrath ist als Anlage 1 beigefügt.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 7 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f.) Gemeindeordnung (GO NRW), §§ 4, 5 und 6 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW)

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

 

Durch die Lohnsteigerungen im öffentlichen Dienst in diesem und nächsten Jahr sind die lohnintensiven Gebührenbestandteile der Friedhofsatzung nicht mehr kostendeckend zu betreiben. Aus diesem Grunde ist es unerlässlich die Bestattungskosten geringfügig anzuheben. Die Berechnungsweise und die jeweiligen Sachverhalte in den Gebührenbestandteilen wurde der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung dargestellt und erläutert.

 

Gegen die 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath bestehen seitens der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.

 

 

Anlage/n:

- 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der

Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) vom 17.12.2013 in

der Fassung vom 15.12.2015 (Anlage 1)

- Gebührenbedarfskalkulation für das Jahr 2017 (Anlage 2)

- Gebührenvergleiche (Anlage 3a und 3b)

 

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Anlagen

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