Sitzungsvorlage - V/2016/283

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung des Liquiditätskredits (Kassenkreditsatzung) für das Haushaltsjahr 2017.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

Die Inanspruchnahme eines Kredites zur Liquiditätssicherung darf nur in der Höhe erfolgen, wie die Mittel auch tatsächlich zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Stadt benötigt werden. Deshalb erfolgt die Inanspruchnahme grundsätzlich im Rahmen von Kontokorrentkrediten, d. h. die täglichen Einzahlungen und Auszahlungen werden entsprechend berücksichtigt.

 

Für die tatsächliche Inanspruchnahme des Liquiditätskredits im Rahmen des Höchstbetrages nach der Kassenkreditsatzung sind entsprechende Zinsen zu zahlen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 89 II GO NRW kann die Stadt zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Bei diesen Krediten zur Liquiditätssicherung handelt es sich um Kontokorrentkredite.

 

Die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung ist gemäß § 78 II Ziff. 3 GO NRW Teil der Haushaltssatzung, die für jedes Jahr neu zu erlassen ist. Für den Fall, dass die Haushaltssatzung für das Folgejahr noch nicht erlassen ist, gilt gemäß § 89 II GO NRW die Ermächtigung des Höchstbetrages über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung.

 

Die Haushaltssatzung 2017 einschließlich des Haushaltssicherungskonzeptes wird frühestens in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 Rechtskraft erlangen. Solange die Haushaltssatzung nicht rechtskräftig ist, befindet sich die Stadt gemäß § 82 GO NRW in der vorläufigen Haushaltsführung.

 

Um die Zahlungsfähigkeit der Stadt Herzogenrath gemäß § 89 I GO NRW zu gewährleisten, ist es deshalb erforderlich, den für das Haushaltsjahr 2017 vorgesehenen Höchstbetrag der Liquiditätskredite im Rahmen einer separaten Satzung zu erlassen.

 

Nach der derzeitigen Liquiditätsplanung empfiehlt die Verwaltung eine unveränderte Höchstbetragsfestsetzung von 60.000.000,00 Euro.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 7 GO NRW

§ 41 GO NRW

§ 59 II GO NRW

§ 78 II GO NRW

§ 82 GO NRW

§ 89 GO NRW

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme RPA:

 

 

 

Anlage/n:

Satzung über die Festsetzung des Kredites zur Liquiditätssicherung (Kassenkreditsatzung) 2017

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Anlagen

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