Dringlichkeitsentscheidung - V/2016/327
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung zur Leistung von erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen in den Produkten 0636510 "Tageseinrichtung für Kinder -freie Träger-" und 0636520 "Tageseinrichtungen für Kinder in städt. Trägerschaft und in Tagespflege"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsentscheidung
- Federführend:
- Fachbereich 2 Jugend und Bildung
- Beteiligt:
- Fachbereich 6 Finanzen; Fachbereich 2.1 Jugend; Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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22.11.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Genehmigung
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13.12.2016
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Beschlussvorschlag
Im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW wird folgende Entscheidung getroffen:
Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt der Leistung von erheblichen überplanmäßigen Ausgaben in den Produkten 0636510 "Tageseinrichtung für Kinder -freie Träger-" und 0636520 "Tageseinrichtungen für Kinder in städt. Trägerschaft und in Tagespflege" bis zur Höhe von 380.000,00 € zu Lasten des Haushalts 2016 zu.
Diese Dringlichkeitsentscheidung ist dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
X | Pflichtaufgabe |
| Freiwillige Aufgabe |
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
X | ja |
| nein |
Der zusätzliche Gesamtaufwand beträgt 380.000,00 €.
Die Deckung dieses Mehraufwands ist durch Mehrerträge bei den Sachkonten 414112 „Landeszuweisung zu den Betriebskosten“ und 432111 „Elternbeiträge für Einrichtungen freier Träger“ im Produkt 0636510 „Tageseinrichtungen für Kinder –freie Träger“ gesichert.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Produkte 0636510 "Tageseinrichtung für Kinder -freie Träger-" und 0636520 "Tageseinrichtungen für Kinder in städt. Trägerschaft und in Tagespflege" bilden gem. Haushaltssatzung 2016 der Stadt Herzogenrath ein Budget (FB 2 Tageseinrichtungen für Kinder).
Die im Produkt 0636510 "Tageseinrichtung für Kinder -freie Träger-" angefallenen Mehraufwendungen wurden bis dato durch Überträge aus dem Produkt 0636520 "Tageseinrichtungen für Kinder in städt. Trägerschaft und in Tagespflege" kompensiert mit der Konsequenz, dass in diesem Produkt faktisch die zur Aufgabenwahrnehmung veranschlagten Haushaltsmittel nicht mehr zur Verfügung stehen.
Das Budget weist mit Stand 14.11.2016 verfügbare Mittel in Höhe von 33.817,74 € aus.
Diese Mittel reichen nicht aus, um den zur Aufgabenwahrnehmung bis zum Jahresende erforderlichen Finanzbedarf zu decken.
Im Rahmen der Betreuung von Kindern in Tagespflege gem. §§ 23, 14 SGB VIII erfolgt nach Maßgabe der Kinderfördersatzung der Stadt Herzogenrath die Auszahlung der laufenden Geldleistungen an die Tagespflegepersonen jeweils zum Ende des Monats für den laufenden Monat. Die monatlichen Aufwendungen bewegen sich in einer Bandbreite von 75.000,00 bis 80.000,00 €. Termin für den Zahlungslauf November 2016 ist der 25.11.2016.
Die derzeit im Budget noch verfügbaren Mittel reichen für die Bereitstellung und Auszahlung der laufenden Geldleistungen an die Tagespflegepersonen nicht aus, so dass der für den 25.11.2016 avisierte Zahlungslauf ohne Mittelaufstockung gefährdet ist.
Ursächlich für diese Entwicklung sind Kostensteigerungen im Bereich der Refinanzierung von Betriebskosten für Kindertageseinrichtungen freier Träger in den Sachkonten 531833 „Gesetzliche Betriebskostenzuschüsse an Einrichtungen freier Träger“ und 531834 „Vertragl. Betriebskostenzuschüsse an Einrichtungen freier Träger“ im Produkt 0636510 "Tageseinrichtung für Kinder -freie Träger-".
Das Kinderbildungsgesetz regelt abschließend die Refinanzierung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen. Die sich hieraus ergebenden Zuschussansprüche der freien Träger sind in den vorgenannten Sachkonten veranschlagt.
Die derzeitigen Ansätze (SK 531833 = 9.920.000,00 € und SK 531834 = 423.000,00 €) beruhen auf dem Ergebnis der Jugendhilfeplanung/Kindertagesstättenbedarfsplanung 2015 und wurden im Rahmen der Haushaltsplanung unter Berücksichtigung von prognostischen Bestandsveränderungen kalkuliert.
Die nachstehenden Faktoren sind ursächlich für den gestiegenen Mittelbedarf:
- Gesetzesänderung
Das Kinderbildungsgesetz wurde zum 01.08.2016 durch das Änderungsgesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 622) novelliert.
Die Gesetzesänderung beinhaltet u.a. die Verdopplung der jährlichen Steigerungsrate für die Kindpauschalen von 1,5 auf 3 Prozent sowie die Bereitstellung eines zusätzlichen Zuschusses zu den Kindpauschalen je Kindergartenjahr.
- Unterjährige Bestandsveränderungen
Maßgebend für die Bemessung des Betriebskostenzuschusses ist das von den Eltern in den Kindertageseinrichtungen gebuchte Stundenbudget. Dieses weicht in der Regel von der Jugendhilfeplanung ab und kann nur bedingt haushaltsrechtlich prognostiziert werden.
- Inklusion
Das KiBiz sieht die Gewährung erhöhter Kindpauschalen für Kinder mit Behinderungen vor. Im Rahmen der Inklusion werden nun auch verstärkt behinderte Kinder in Regeleinrichtungen betreut. Im Zeitpunkt der Jugendhilfeplanung kann oftmals nicht beurteilt werden, ob die Aufnahme von behinderten Kindern zum neuen Kindergartenjahr zur Disposition steht. Entsprechende Aufnahmen zu Beginn oder während des Kindergartenjahres stellen sich sodann als unterjährige und von der Planung abweichende Veränderungen dar. Die Betreuung von behinderten Kindern zieht zu Gunsten des Trägers einen höheren Betriebskostenzuschuss nach sich. Das Kinderbildungsgesetz sieht als Pflichtleistung unterjährige Anpassungen vor.
- Spitzabrechnung
Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung gem. § 19 Abs. 3 KiBiz ergeben sich zum 15.03. eines jeden Jahres Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen. Abweichungen von der Jugendhilfeplanung sind gem. § 19 Abs. 4 KiBiz bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen (Spitzabrechnung) zu berücksichtigen. Die Spitzabrechnung für das Kindergartenjahr 2015/2016 konnte noch nicht erstellet werden, da das Land die hierfür erforderlichen Eingabemasken in der Web-Anwendung KiBiz-web noch nicht freigeschaltet hat.
Die Verwaltung schätzt, dass sich die Nachzahlungsansprüche der freien Träger auf bis zu 150.000,00 € belaufen werden.
Die im Sachkonto 531834 veranschlagten vertraglichen Betriebskostenzuschüsse sind an die Fördersystematik des Kinderbildungsgesetzes gekoppelt, so dass die vorstehenden Faktoren ebenfalls unmittelbare Auswirkungen auf den Mittelbedarf haben.
Im Ergebnis geht die Verwaltung prognostisch von einem überplanmäßigen Bedarf in Höhe von insgesamt 380.000,00 € im Produkt 0636510 "Tageseinrichtung für Kinder -freie Träger-" aus.
Hiervon entfallen auf das Sachkonto 531833 „Gesetzliche Betriebskostenzuschüsse an Einrichtungen freier Träger“ 355.000,00 € und auf das Sachkonto 531834 „Vertragl. Betriebskostenzuschüsse an Einrichtungen freier Träger“ 25.000,00 €.
Rechtliche Grundlagen:
Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet gem. § 60 Abs. 1 S. 1 GO NRW in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist. Erhebliche überplanmäßige Ausgaben bedürfen gem. § 83 Abs. 2 GO NRW grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Rates. Die Dringlichkeitsentscheidung ist dem Rat gem. § 60 Abs. 1 S. 3 GO in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Mit der Vorlage sollen überplanmäßige Mittel für das Budget 2.1.3 in Höhe von 380.000 € durch den Haupt- und Finanzausschuss im Rahmen einer Dringlichkeit für den Rat entschieden werden.
Nach § 83 Abs. 1 GO NRW sind die Aufwendungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar und im laufenden Haushaltsjahr gedeckt sind. Der Bereich Jugend erläutert in der Vorlage, dass die Aufwendungen noch für das Jahr 2016 entstehen und das gesetzliche bzw. vertragliche Regelungen bestehen. Die Aufwendungen sind somit unabweisbar. Darüber hinaus ist im Rahmen des Budget keine Deckungsfähigkeit der Aufwendungen mehr vorhanden, da die noch zur Verfügung stehenden Mittel von ca. 33.800 € nicht ausreichen . Die Mittel werden durch Mehrerträge im Jahr 2016 in dem Produktbereich Tageseinrichtungen für Kinder – freie Träger- gedeckt.
Gegen die Genehmigung der überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen bestehen seitens der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.
Die Dringlichkeit nach § 60 Abs. 1 GO NRW wird damit begründet, dass die Aufwendungen bereits zum 25.11 ausgezahlt werden müssen und bis dahin der Rat der Stadt Herzogenrath nicht mehr einberufen werden kann. Dies kann nachvollzogen werden.
