Sitzungsvorlage - V/2016/345-E01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestimmung bzw. Verteilung der Ausschussvorsitze
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 5.1 Organisation
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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13.12.2016
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Beschlussvorschlag
Die Fraktionen haben sich über die nachfolgend aufgeführte Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt. Dieser Einigung wird nicht von 1/5 der Ratsmitglieder widersprochen. Die Einigung wurde wie folgt dem Rat gegenüber erklärt und in die Niederschrift aufgenommen. Die Fraktionen haben dementsprechend folgende Ausschussvorsitze aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitgliedern bestimmt:
Ausschuss | Vorsitz stellt | Vorsitzende/r | stellv. Vorsitzende/r |
Ausschuss für Arbeit und Soziales | SPD | Angelika Savelsberg | Manfred Radermacher |
Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur | SPD/CDU | Andreas Schmälter | Klaus-Dieter Runge |
Bau- und Verkehrsausschuss | CDU | Thorsten Schlebusch | Marie-Theres Sobczyk |
Rechnungsprüfungsausschuss | CDU | Wolfgang Krott | Burkhard Lantermann |
Umwelt- und Planungsausschuss | CDU | Werner Spiertz | Hans Behle |
Wahlprüfungsausausschuss | SPD | Johannes Kempen | Andrea Reichelt |
Wirtschaftsausschuss | SPD | Robert Savelsberg | Wolfgang Goebbels |
Die vorstehenden Ausführungen gelten ebenfalls für stellvertretende Vorsitzende.
Sachverhalt
Sachverhalt:
In der konstituierenden Sitzung des Rates am 17.06.2014 hatten sich die Fraktionen auf die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt. Dieser Einigung wurde nicht von mindestens 1/5 der Ratsmitglieder widersprochen.
Gem. § 58 Abs. 6 GO NRW ist das Verfahren zur Besetzung der Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 GO NRW im Grundsatz zu wiederholen, wenn Ausschüsse während der Wahlzeit neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert werden.
Im Sinne des § 58 Abs. 6 bedeutet „Auflösung“ allerdings die ersatzlose Auflösung eines Ausschusses, da nur hierdurch die Ausschussstruktur verändert wird, die quasi als Geschäftsgrundlage Basis für das Zugreifverfahren der Fraktionen war. Erfolgt allerdings nach der Auflösung eines Ausschusses dessen unmittelbare Neubildung, erfolgt kein erneutes Zugreifverfahren (d´Hondtsche Höchstzahlverfahren).
Diese Auffassung entspricht der ständigen Beratungspraxis des Städte- und Gemeindebundes NRW und wurde entsprechend vom VG Gelsenkirchen in seiner Entscheidung vom 16.07.1993 bestätigt und entspricht mittlerweile der herrschenden Meinung.
Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung der aktuell vorgenommenen Auflösung und anschließender -unmittelbarer- Neubildung der Ratsausschüsse eine Neuverteilung der Ausschussvorsitze nur unter den gleichen Voraussetzungen möglich, die für das erstmalige Verfahren Anwendung gefunden haben. Haben sich zu Beginn der Wahlperiode die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und ein Fünftel der Ratsmitglieder dem nicht widersprochen, muss ein entsprechendes Verfahren erneut eingehalten werden.
Rechtliche Grundlagen:
§§ 57 und 58 GO NRW
