Sitzungsvorlage - V/2014/198-E08

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt, folgende städtische Vertreter/Vertreterinnen in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu entsenden (Änderung ist in Fettdruck gekennzeichnet):

 

 

 

Eurode-Zweckverband

 

Gremium

Ordentliches Mitglied

 

Ordentliches Mitglied

-neu-

Verbandsversammlung

Folker Moschel

Dr. Bernd Fasel

 

 

Städtepartnerschaftskomitee Herzogenrath e.V. 

 

Gremium

Ordentliches Mitglied

 

Stellv.  Mitglied

 

 

Toni Ameis

Jacqueline Sahin

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zuletzt wurde in der Sitzung vom 24.01.2017 Änderungen bei den Vertretungen vorgenommen (vergl. Drucksachen-Nr. V/2014/198-E07).

 

Auf den Antrag der Fraktion B 90/DIE GRÜNEN sowie auf den Antrag der Fraktion DIE LINKE  wird verwiesen.    

 

Gemäß § 63 Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) wird die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen ( z.B. Aktiengesellschaften, GmbHs, Kommanditgesellschaften, Vereinen, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, Zweckverbänden, Wasser- und Bodenverbänden ), an denen die Gemeinde beteiligt ist, durch vom Rat bestellte Vertreter vertreten.

 

Die vom Rat bestellten Vertreter haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind grundsätzlich an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Auf Beschluss des Rates haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen.

 

Sofern mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dazu zählen.

 

Nach § 113 Abs. 3 GO NRW ist die Gemeinde verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages  einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, das ihr das Recht eingeumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist.

 

Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet hierüber gem. § 113 Abs. 4 GO NRW ebenfalls der Rat.

 

Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder i. S. des § 113 GO NRW i.V.m. § 63 Abs. 2 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, gilt gem. § 50 Abs. 4 GO NRW das Verfahren bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§   50 GO NRW

§   63 GO NRW

§ 113 GO NRW

Reduzieren

Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlagen:

 

- Antrag der Fraktion B 90/DIE GRÜNEN vom 02.03.2017

- Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 02.03.2017

Reduzieren

Anlagen

Loading...