Sitzungsvorlage - V/2017/152

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht über die gesetzlichen Grundlagen und Aufgaben des Fachdienstes Sozialpädagogische Familienhilfe zur Kenntnis.

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Finanz. Auswirkung

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In dieser Sitzung wird ein weiterer Arbeitsbereich des Jugendamtes vorgestellt.

Gem. § 31 SGB VIII soll die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe leisten. Der Anlass zum Einsatz der SPFH liegt zumeist darin, dass Kinder im sozialen Umfeld der Familie, im Kindergarten oder in der Schule auffällig geworden sind und das Jugendamt das Wohl der Kinder ohne diese Form der Unterstützung gefährdet sieht. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

 

Die Zielgruppe für diese spezielle Hilfeform sind Familien- und Lebensgemeinschaften, also in der Regel Eltern, Kinder und Jugendliche, aber auch Großeltern, andere Verwandte und Familienangehörige, die für die betreffenden Kinder eine wichtige Rolle spielen und/ oder mit diesen zusammen leben. In den Familien liegen oft multiple Probleme (emotional, sozial und ökonomisch) vor.

Die SPFH unterstützt im Bereich der freiwilligen, erzieherischen Hilfe. Die Familie stellt den Antrag auf Hilfe zur Erziehung bei der zuständigen Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienst.

Diese klärt mit der Familie den konkreten Hilfebedarf und unterstützt sie dabei, ihre eigenen Ziele für die Hilfe zu entwickeln.

Grundsätzlich will die SPFH erreichen, dass alle Familienmitglieder wieder zufriedener zusammenleben. Die Mitarbeiter/innen der SPFH unterstützen und stärken Eltern und Kinder bei der Umsetzung. Dazu aktivieren die Sozialpädagogen in der SPFH noch vorhandene Ressourcen in den Familien und leisten Hilfe zur Selbsthilfe. Bei guter Mitwirkung der Familien können sie so den Schutz der Kinder in den meisten Fällen sicherstellen, so dass die Kinder in der Familie bleiben und unbeschadet leben können.

 

Zwei Mitarbeiter/in des Spezialdienstes Sozialpädagogische Familienhilfe berichten in der Sitzung über ihre Aufgaben und stellen ihr Sachgebiet vor.   

 

 

 

Rechtliche Grundlagen:

Die Bestimmungen des SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz - , insbesondere der § 31, sind die Grundlage für die Arbeit in der Sozialpädagogischen Familienhilfe.

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