Sitzungsvorlage - V/2017/158

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss beschließt der Stadtrat  gem. § 60 Abs. 1 GO NRW die beigefügte Satzung über die Änderung der Satzung der Stadt Herzogenrath über die in Anspruchnahme von Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespfelge vom 28.10.2008 Kinderfördersatzung (Kfs) in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.06.2016.

Der Jugendhilfeauschuss beschließt die Richtlinien der Stadt Herzogenrath zur Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß § 22 24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung vom 01.08.2017.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

 

Unter Berücksichtigung des derzeitigen Buchungsverhaltens der Eltern und der Fallzahlen-entwicklung sind für den Leistungszeitraum August bis Dezember 2017 Mehrkosten in Höhe von ca. 100.000,00 € zu erwarten. Im Produkt 0636520 –Tageseinrichtungen für Kinder in städt. Trägerschaft sowie Tagespflege-, Sachkonto 533140 –Unterbringung in Tagespflege- stehen Haushaltsmittel in Höhe von 1.105.000,00 € zur Verfügung. Die Verwaltung geht bei gleichbleibenden Verhältnissen prognostisch davon aus, dass sich  der finanzielle Mehrbedarf im Rahmen des angemeldeten Budgets für den Haushalt 2017 bewegt. Zurzeit werden keine Kinder mit erhöhtem Förderbedarf betreut bzw. die Fördervoraussetzungen liegen noch nicht vor, so dass eventuelle Mehrkosten erst ab dem Haushaltsjahr 2018 zu berücksichtigen sind.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in den ersten sechs Lebensjahren als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe war insbesondere im letzten Jahrzehnt ein zentrales gesellschaftspolitisches Thema. Seit dem 1. August 2013 haben Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr auf der Basis des 2008 beschlossenen Kinderförderungsgesetzes einen Rechtsanspruch auf ein Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangebot in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Kindertagesbetreuung hat sich damit in den letzten Jahren stark verändert, eine Dynamik, die auch in den nächsten Jahren anhalten wird. Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren werden weiter ausgebaut. In diesem Kontext wurde die Kindertagespflege mit Blick auf die Betreuung der unter Dreijährigen in gesetzliche Rahmenbedingungen eingebettet und ebenfalls kontinuierlich ausgebaut.

Die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson bewegt sich deutlich in Richtung auf eine existenzsichernde berufliche Tätigkeit. Tagespflegepersonen sehen ihre Tätigkeit immer öfter als dauerhaften Beruf und nicht, wie noch vor einigen Jahren, als temporären Zuverdienst in einer bestimmten Lebensphase. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben handelt es sich bei der Kindertagespflege um eine selbständige Tätigkeit, so dass steuerliche und betriebswirtschaftliche Aspekte verstärkt eine Rolle spielen.

Unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung unter Einbeziehung der Zuwanderung wird der Nachfragedruck bei den Kommunen auch in den nächsten Jahren andauern. Der weitere Ausbau von bedarfsgerechten Betreuungsangeboten wird daher vonnöten sein.

In diesem Kontext stellen die Betreuungsangebote in der Kindertagespflege in qualitativer und quantitativer Hinsicht einen nicht mehr wegzudenkenden Betreuungsbaustein dar.

 

Seit Inkrafttreten des SGB VIII im Jahre 1990 hat sich die Kindertagespflege zu einer modernen und professionellen Betreuungsinstitution entwickelt, die sich aufgrund verschiedener gesellschaftlicher Entwicklungen einer verstärkten Nachfrage erfreut.

Demgegenüber haben die Regelungen zur Vergütung der Kindertagespflegepersonen mit dieser Entwicklung nicht Schritt gehalten.

 

Obgleich Bundes- und Landesgesetzgeber im Sozialgesetzbuch VIII und im Kinderbildungsgesetz rechtliche Rahmenbedingungen in Bezug auf die Kindertagespflege implementiert haben, fehlt es dennoch an der erforderlichen Konkretisierung bezüglich der Ausgestaltung der Leistung und Finanzausstattung.

Der Landesgesetzgeber hat von seinem Gestaltungsrecht bis dato keinen Gebrauch gemacht und damit versäumt, in NRW insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Finanzausstattung der Tagespflege landeseinheitliche Rahmenbedingungen und Maßstäbe  zu setzen. Dies bedeutet in letzter Konsequenz, dass die Leistungsausgestaltung kommunalisiert ist, d. h. jedem einzelnen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Festlegung und Bemessung der laufenden Geldleistung im Sinne von § 23 SGB VIII. Hieraus resultiert wiederum auf Landesebene ein breit gefächertes, aber leider uneinheitliches und unübersichtliches Finanzierungssystem.

 

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich in den vergangenen Jahren vermehrt mit der Frage der Angemessenheit der laufenden Geldleistung im Sinne von § 23 SGB VIII befassen müssen. Die Gerichte haben hierbei oft das Fehlen nachvollziehbarer kommunaler Berechnungsgrundlagen moniert. Mangels konkreter gesetzlicher Vorgaben und Anhaltspunkten haben die Verwaltungsgerichte in Anlehnung an das tarifliche  Vergütungssystem im Sinne einer vergleichenden Berechnung die maßgebenden Finanzierungsgrundlagen ermittelt.

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Aachen und das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW haben sich in ihren Urteilen vom 05.07.2016 und 30.08.2016 aktuell mit der Angemessenheit der laufenden Geldleistung befasst.

 

Diese Rechtsprechung gibt Anlass, das hiesige Förderverfahren hinsichtlich der Differenzierung und Höhe der Bestandteile Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII)  zu überprüfen.

 

Die Satzung der Stadt Herzogenrath über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege –Kinderfördersatzung (Kfs)- sowie die Richtlinien der Stadt Herzogenrath zur Förderung von Kindern in Tagespflege gem. § 22 – 24 SGB VIII konkretisieren die Ausgestaltung und Abwicklung der Kindertagespflege.

Die Bestandteile der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB VIII sind nach teilweise unterschiedlichen Kriterien zu bemessen. Diese vom Gesetz  vorgegebene Differenzierung verlangt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die beiden Bestandteile der Geldleistung (Sachaufwand und leistungsgerechter Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung) jeweils ihrer Höhe nach bestimmt und seine Kalkulation insoweit auch erkennbar macht.

§ 10 der Kinderfördersatzung (Kfs) weist zwar in Abhängigkeit von der wöchentlichen Betreuungszeit monatliche Leistungssätze aus, allerdings mangelt es an der vom Gesetz und der Rechtsprechung geforderten Differenzierung.

Im Lichte der vorstehenden Rechtsprechung hat die Verwaltung die laufende Geldleistung für Tagespflegepersonen überprüft, neu berechnet und mit dem nachstehenden Ergebnis festgehalten. Die Berechnungsgrundlagen können dem anliegenden Vermerk entnommen werden:

  1. Angemessener Sachaufwand =1,73 €/Stunde und Kind
  2. Anerkennungsbetrag für die Förderungsleistung =3,00 €/Stunde und Kind
  3. Gesamtförderung =4,73 €/Stunde und Kind

Danach ergeben sich für Kinder ohne erhöhten Förderbedarf nach Maßgabe des bestehenden Betreuungsstundentableaus die nachstehenden monatlichen Leistungssätze.

 

Wochenstunden

Sachauf-wand

Anerkennungs-betrag für die Förderungsleis-tung

Leistungs-satz/Monat

Leistungs-satz alt

Mehr-auf-wand/ Monat

1

über 10 und bis 15 Std.

112,36 €

194,85 €

307,21 €

260,00 €

47,21 €

2

über 15 und bis 20 Std.

149,82 €

259,80 €

409,62 €

350,00 €

59,62 €

3

über 20 und bis 25 Std.

187,27 €

324,75 €

512,02 €

430,00 €

82,02 €

4

über 25 und bis 30 Std.

224.73 €

389,70 €

614,43 €

520,00 €

94,43 €

5

über 30 und bis 35 Std.

262,18 €

454,65 €

716,83 €

610,00 €

106,83 €

6

über 35 und bis 40 Std.

299,64 €

519,60 €

819,24 €

690,00 €

129,24 €

7

über 40 und bis 45 Std

337,09 €

584,55 €

921,64 €

780,00 €

141,64 €

 

Im Rahmen der Inklusion stehen die Betreuungsangebote in der Kindertagespflege auch den Kindern zur Verfügung, die dem Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen angehören und Kindern, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind. Um den hierdurch bedingten Betreuungsmehraufwand zu würdigen, bedarf es einer differenzierten Festlegung des Anerkennungsbetrages für die Förderungsleistung und den Sachaufwand, den die Verwaltung mit dem 1,5fachen Satz der vorstehend ausgewiesenen Fördersätze für den Sachaufwand und den Anerkennungsbetrag für die Förderungsleitung bemisst.

Für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf ergeben sich die nachstehenden monatlichen Leistungssätze:

 

Wochenstunden

Sachaufwand

Anerkennungsbetrag für die Förderungsleistung

Leistungssatz/

Monat

1

über 10 und bis 15 Std.

168,87 €

292,28 €

461,15 €

2

über 15 und bis 20 Std.

225,16 €

389,70 €

614,86 €

3

über 20 und bis 25 Std.

281,45 €

487,13 €

768,58 €

4

über 25 und bis 30 Std.

337,74 €

584,55 €

922,29 €

5

über 30 und bis 35 Std.

394,03 €

681,98 €

1.076,01 €

6

über 35 und bis 40 Std.

450,32 €

779,40 €

1.229,72 €

7

über 40 und bis 45 Std

506,61 €

876,83 €

1.383,44 €

In der anliegend beigefügten überarbeiteten Kinderfördersatzung (Kfs) und den  Richtlinien zur Tagespflege wurden diese Veränderungsnotwendigkeiten vorgenommen und darüber hinaus punktuelle und redaktionelle Änderungen, die der Transparenz und Präzisierung der bestehenden Regelungen dienen, eingearbeitet.

Mit der vorgesehenen Neuregelung zum Gesamtförderbetrag bewegt sich das Jugendamt Herzogenrath im mittleren Förderbereich der Jugendämter in der Städteregion Aachen.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

In § 23, 24, 90 SGB VIII sowie der §§ 4, 17 und 22 des Gesetzes zur frühen Bildung von Kindern (KiBiz-NRW) sind die Angelegenheiten der Tagespflege gesetzlich geregelt. Auf dieser Grundlage hat der Stadtrat die „Satzung der Stadt Herzogenrath über die Inanspruchnahme von Angeboten  in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in  Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege – Kinderfördersatzung – (Kfs) vom 28.10.2008 beschlossen.

 

 

Anlagen

Änderungssatzung

Vermerk „Laufende Geldleistung“

Richtliniensynopse

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

3. Korruptionsbekämpfungsgesetz:

 

Anfrage gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz:

(bei Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über 25.000 € netto oder Vergabe von Bauleistungen über 50.000 € netto)

 

 

ja

 

nein

 

(unterhalb der Wertgrenzen und nach pflichtgemäßen Ermessen)

 

 

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

 

 

 

Anlage/n:

 

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Anlagen

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