Sitzungsvorlage - V/2017/166
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath hier: Aktualisierung und Ergänzung des Straßenverzeichnisses
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 4 Bau und Betrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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20.06.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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11.07.2017
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Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
Die bisher in Reinigungsklasse „U“ der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath eingestuften Anlieger müssen zukünftig aufgrund der Aufnahme bzw. Änderung des Straßenverzeichnisses und der neuen Einstufung in die Reinigungsklasse „S5“ Straßenreinigungsgebühren entrichten. Diese belaufen sich im Jahr 2017 auf 0,75 € je Meter Grundstücksseite, was bei einer angenommenen Frontlänge von 10 m zu einer Belastung der Anlieger von 7,50 €/Jahr führen wird.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der zurzeit gültigen Fassung (Satzung) ist das Straßenverzeichnis Bestandteil der Satzung. Die Reinigung und Winterwartung der aufgeführten Straßen wird in dem in § 3 der Satzung festgesetztem Umfang auf die Grundstückseigentümer übertragen.
Aufgrund der Erschließung neuer Baugebiete, Errichtung von Neubauten, der Widmung von Straßen im Stadtgebiet Herzogenrath und allgemein aus der Anwendungspraxis heraus ist eine kontinuierliche Aktualisierung und Ergänzung des Straßenverzeichnisses erforderlich.
Das Straßenverzeichnis ist daher wie folgt zu aktualisieren/zu ergänzen:
Stadtteil Herzogenrath-Mitte (Anlage 1 der Satzung):
Lfd. Nr. | Straße: | Bisherige Einstufung in Reinigungsklasse nach § 3 der Satzung | Neue Einstufung in Reinigungsklasse nach § 3 der Satzung |
1 | Herz-Jesu-Weg | --- | U |
2 | Schlacker Weg (Haus-Nr. 1-9 u. 2-30) | S 5 | Wegfall der Hausnummernbegrenzung |
3 | Schlacker Weg | U | S 5 |
Stadtteil Kohlscheid (Anlage 2 der Satzung):
Lfd. Nr. | Straße: | Bisherige Einstufung in Reinigungsklasse nach § 3 der Satzung | Neue Einstufung in Reinigungsklasse nach § 3 der Satzung |
4 | Josef-Aretz-Straße | --- | U |
5 | Katzer Feldchen | --- | U |
6 | Küppershofweg | --- | Außenbereich |
7 | Möschepfad | --- | U |
8 | Paul-Löbe-Straße | --- | U |
9 | Wilhelm-Plum-Straße | --- | U |
10 | Wilhelm-Schultheis-Straße | --- | U |
Stadtteil Herzogenrath-Niederbardenberg (Anlage 7 der Satzung):
Lfd. Nr. | Straße: | Bisherige Einstufung in Reinigungsklasse nach § 3 der Satzung | Neue Einstufung in Reinigungsklasse nach § 3 der Satzung |
11 | Wefelen (Haus-Nr. 47-63 u. 91-97) | U | S 5 |
12 | Wefelen 108 b | U | S 5 |
Erläuterungen zu der Einstufung in die Reinigungsklassen:
Zu Nr. 1, 4, 9 und 10 (Herz-Jesu-Weg, Josef-Aretz-Str., Wilh.-Plum-Str., Wilh.-Schultheis-Str.):
Die Straßen sind neu hergestellt worden und als Gemeindestraßen entsprechend ihrer Funktion als Zubringerstraßen eingestuft.
Die Übertragung der Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen sowie Parkbuchten auf die Anlieger (= Reinigungsklasse „U“) ist grundsätzlich zumutbar und auch aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt.
Zu Nr. 2 und 3 (Schlacker Weg):
Die Straße existiert bereits seit längerer Zeit, jedoch besteht hier derzeit noch eine Zweiteilung der Reinigungsklassen:
Haus-Nr. 1-9 und 2-30 = Reinigungsklasse „S5“ (gebührenpflichtig),
alle anderen Grundstücke = Reinigungsklasse „U“ (nicht gebührenpflichtig).
Aus Gründen der Rechtssicherheit und inhaltlichen Bestimmtheit der Satzung ist hier eine Korrektur des Straßenverzeichnisses erforderlich:
Die o.a. Zweiteilung der Reinigungsklassen hat momentan zur Folge, dass die (zum Teil neuen) Grundstücke Schlacker Weg 30a und 15, 15a-15c und 17 derzeit nicht zu Straßenreinigungsgebühren für den Winterdienst herangezogen werden können, obwohl diese ebenfalls von der Straße „Schlacker Weg“ erschlossen sind und den Vorteil der im Winter durch die Stadt gewarteten Straße genießen.
Hier handelt es sich um wesentlich gleiche Sachverhalte gegenüber den übrigen Anliegern des Schlacker Wegs. Deshalb gebietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz die Sachverhalte auch gleich zu behandeln. Rechtfertigende Ausnahmetatbestände sind nicht ersichtlich. Demgemäß ist ab sofort der komplette Schlacker Weg in die Reinigungsklasse „S5“ einzustufen. Die Reinigungsklasse „U“ fällt dann für den Schlacker Weg ersatzlos weg.
Zu Nr. 5, 7 und 8 (Katzer Feldchen, Möschepfad, Paul-Löbe-Str.):
Die Straßen existieren bereits seit längerer Zeit, wurden jedoch bisher nicht im Straßenverzeichnis geführt.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und inhaltlichen Bestimmtheit der Satzung sind diese in das Straßenverzeichnis aufzunehmen. Sie werden als Gemeindestraßen entsprechend ihrer Funktion als Zubringerstraßen eingestuft.
Die Übertragung der Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen sowie Parkbuchten auf die Anlieger (= Reinigungsklasse „U“) ist grundsätzlich zumutbar und auch aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt.
Zu Nr. 6 (Küppershofweg):
Die Straße existiert bereits seit längerer Zeit, wurde jedoch bisher nicht im Straßenverzeichnis geführt.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und inhaltlichen Bestimmtheit der Satzung ist diese in das Straßenverzeichnis aufzunehmen. Sie wird als Gemeindestraße entsprechend ihrer Funktion als Zubringerstraße eingestuft.
Es erfolgt jedoch keine Einstufung in eine Reinigungsklasse der Satzung, weil sich die Straße im sog. Außenbereich befindet. Nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) bestehen außerhalb geschlossener Ortslagen keine Reinigungspflichten der Stadt Herzogenrath, so dass auch keine Verpflichtungen auf die Anlieger übertragen bzw. Gebühren erhoben werden können.
Zu Nr. 11 (Wefelen Haus-Nr. 47-63 und 91-97):
Die Straße existiert bereits seit längerer Zeit, die genannten Hausnummern wurden jedoch bisher nicht dezidiert im Straßenverzeichnis geführt.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und inhaltlichen Bestimmtheit der Satzung sind diese in das Straßenverzeichnis aufzunehmen.
Gemäß dem bisher gültigen Straßenverzeichnis sind die Grundstücke Wefelen 47-63 und 91-97 aufgrund fehlender Nennung der Reinigungsklasse „U“ zugeordnet.
Die gegenüberliegenden Grundstücke mit den Haus-Nr. 54-108a und 67-85 sind aber im Straßenverzeichnis der Satzung mit der Reinigungsklasse „S5“ geführt.
In der Reinigungsklasse „S5“ obliegt die Reinigungsverpflichtung den Grundstückseigentümern für die Reinigung auf den Fahrbahnen, die Winterwartung auf den von den Hauptfahrbahnen abzweigenden Nebenfahrbahnen (Stichstraßen) und die Reinigung und Winterwartung auf den Rad- und Gehwegen sowie Parkstreifen, der Stadt für die Winterwartung auf den Hauptfahrbahnen.
Bei den Grundstücken 47-63 und 91-97 sine keine anderen Sachverhalte gegeben, sodass auch hier entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz eine Einstufung im Straßenverzeichnis mit „S5“ erfolgen und die Anlieger zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden müssen.
Zu Nr. 12 (Wefelen Haus-Nr. 108 b):
Die Straße existiert bereits seit längerer Zeit, die genannte Hausnummer wurde jedoch bisher nicht dezidiert im Straßenverzeichnis geführt.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und inhaltlichen Bestimmtheit der Satzung ist diese in das Straßenverzeichnis aufzunehmen.
Gemäß dem bisher gültigen Straßenverzeichnis ist das Grundstück Wefelen 108 b aufgrund fehlender Nennung der Reinigungsklasse „U“ zugeordnet. Das gegenüberliegende Grundstück Wefelen 114 ist dagegen in Reinigungsklasse „S5“ eingestuft. Da es sich auch hier um wesentlich gleiche Sachverhalte handelt, gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz die Sachverhalte ebenso gleich zu behandeln. Rechtfertigende Ausnahmetatbestände sind nicht ersichtlich. Danach ist das Objekt Wefelen 108 b in die Reinigungsklasse „S5“ umzustufen, was die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück zur Folge hat.
Die Verwaltung schlägt vor, die als Anlage beigefügte 14. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 13.12.2016 zu beschließen.
Rechtliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Straßenreinigungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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24,6 kB
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