Sitzungsvorlage - V/2017/204

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt gemäß § 83 Abs. 2, S. 1, 2. Halbsatz GO NRW i. V. m. dem Beschluss zur Haushaltssatzung 2017 die nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die im zweiten Haushaltsvierteljahr 2017 entstanden sind, zur Kenntnis.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

Die Mehraufwendungen und -auszahlungen sind jeweils gedeckt durch entsprechende Mehrerträge und Mehreinzahlungen bzw. Minderaufwendungen und Minderauszahlungen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, über die der Kämmerer entschieden hat, sind dem Rat gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW zur Kenntnis zu bringen. Gemäß § 9 Nr. 4 der Haushaltssatzung 2017 der Stadt Herzogenrath gilt dies nur für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ab 3.000 Euro.

 

Im zweiten Quartal des Haushaltsjahres 2017 hat der Kämmerer über die Leistung der aus der Anlage ersichtlichen nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ab 3.000 Euro entschieden.

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 83 Abs. 2 GO NRW,

Ratsbeschluss zur Haushaltssatzung 2017 vom 11.05.2017

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlagen:
Liste der unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen

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Anlagen

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