Sitzungsvorlage - V/2014/198-E10

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt, folgende städtische Vertreter/Vertreterinnen in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu entsenden (Änderung ist in Fettdruck gekennzeichnet):

 

 

 

enwor energie GmbH

 

Gremium

Ordentliches Mitglied

 

Ordentliches Mitglied

-neu-

Aufsichtsrat

Jaroniak, Andreas

Prast, Günter

 

 

EURODE Business Center GmbH & Co. KG 

 

Gremium

Ordentliches Mitglied

 

Stellv.  Mitglied

 

 

Schlebusch, Thorsten

Prast, Günter

 

 

Grundstücksentwicklungsgesellschaft Herzogenrath mbH 

 

Gremium

Ordentliches Mitglied

 

Stellv.  Mitglied

 

 

Lantermann, Burkhard

Prast, Alexandra

 

 

Kuratorium für das Seniorenzentrum   

 

Gremium

Ordentliches Mitglied

 

Stellv.  Mitglied

 

 

Jaroniak, Andreas

Goebbels, Helene

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die letzten Änderungen bei den Vertretungen wurden in der Sitzung vom 16.03.2017 vorgenommen (vergl. Drucksachen-Nr. V/2014/198-E08).

 

Die SPD-Fraktion und die CDU-Fraktion beabsichtigen, kurz vor der nächsten Sitzung des Stadtrates über die Besetzung der o.g. Gremien zu beraten

Die dann geplanten Änderungen sollen in der Stadtratssitzung als ndlicher Antrag vorgetragen werden.   

 

Gemäß § 63 Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) wird die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen ( z.B. Aktiengesellschaften, GmbHs, Kommanditgesellschaften, Vereinen, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, Zweckverbänden, Wasser- und Bodenverbänden ), an denen die Gemeinde beteiligt ist, durch vom Rat bestellte Vertreter vertreten.

 

Die vom Rat bestellten Vertreter haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind grundsätzlich an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Auf Beschluss des Rates haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen.

 

Sofern mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dazu zählen.

 

Nach § 113 Abs. 3 GO NRW ist die Gemeinde verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages  einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, das ihr das Recht eingeumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist.

 

Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet hierüber gem. § 113 Abs. 4 GO NRW ebenfalls der Rat.

 

Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder i. S. des § 113 GO NRW i.V.m. § 63 Abs. 2 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, gilt gem. § 50 Abs. 4 GO NRW das Verfahren bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§   50 GO NRW

§   63 GO NRW

§ 113 GO NRW

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

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