Sitzungsvorlage - V/2017/179

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat nimmt den Verzicht auf den Gesamtabschluss 2013 zur Kenntnis und verweist ihn zur Prüfung gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss.

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Finanz. Auswirkung

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

r das Jahr 2013 ist der Verzicht der Stadt Herzogenrath auf eine Aufstellung eines Gesamtabschlusses durch die Kämmerei abzuwägen. Für das Jahr 2012 hat der Rat der Stadt Herzogenrath in seiner Sitzung am 11.05.2017 über den Bericht der Beratung und örtlichen Rechnungsprüfung über die Prüfung der faktischen Befreiung von der Aufstellungsverpflichtung eines Gesamtabschlusses nach § 116 Abs. 3 GO NRW zum 31.12.2012 vom 09.05.2017 beraten und ist zum Entschluss gekommen, dass die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Jahr 2012 entbehrlich ist.

 

 

Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung vom Gesamtabschluss nach § 116 Abs. 3 GO NRW weiterhin gelten. Demnach kann die Stadt vom Gesamtabschluss befreit sein, wenn

  • die Kernverwaltung der Stadt als Muttereinheit über keinen voll zu konsolidierenden Betrieb als Tochtereinheit verfügt und somit kein erforderliches Mutter-Tochter-Verhältnis vorliegt,
  • die Stadt zwar über voll zu konsolidierende Betriebe (Töchter) verfügt, diese aber wegen der untergeordneten Bedeutung insgesamt nicht voll zu konsolidieren sind,
  • die Stadt nur über Beteiligungen verfügt, die nach der Equity-Methode zu konsolidieren sind,
  • die Stadt nur über Betriebe bzw. Beteiligungen verfügt, die nach der Anschaffungswert-Methode in der Gesamtbilanz anzusetzen sind.

 

Die Stadt Herzogenrath verfügt gemäß Beteiligungsbericht 2013 über folgende direkte Beteiligungen und Mitgliedschaften in Zweckverbänden:

 

Nr.

Gesellschaft

Gesamtsumme

Stadt Herzogenrath

Beteiligung

1

enwor- energie und wasser vor Ort GmbH

21.007.400 EUR

5.860.300 EUR

27,896 %

2

Green Solar GmbH

2.800.000 EUR

280.000 EUR

10,00 %

3

Technologie-Park Herzogenrath GmbH (TPH GmbH)

150.000 EUR

77.000 EUR

51,34 %

4

EBC Eurode Business Center GmbH & Co.KG

200.000 EUR

50.000 EUR

25,00 %

5

Wirtschaftsförderungsgesellschaft StädteRegion Aachen

2.303.500 EUR

109.700 EUR

4,76 %

6

Energeticon gGmbH

26.000 EUR

650 EUR

2,50 %

7

Grundstücksentwicklung Herzogenrath GmbH

30.000 EUR

15.000 EUR

50,00 %

8

Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft für die

StädteRegion Aachen GmbH

1.000.000 EUR

16.450 EUR

1,65 %

9

Regio iT gmbH

307.228 EUR

3.072 EUR

1,00 %

10

Zweckverband Eurode

89.247 EUR

44.623 EUR

50,00 %

11

Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung

75.000 EUR

6.250 EUR

8,33 %

12

Zweckverband Volkshochschule Nordkreis Aachen

86.746 EUR

25.728 EUR

29,66 %

 

Vorliegen der Voraussetzung für eine Vollkonsolidierung

 

Es ist zunächst ohne Berücksichtigung der Regelung des § 116 Abs. 3 GO NRW zu prüfen, ob es sich bei den Beteiligungen um verselbstständigte Aufgabenbereiche i.S.d. §§ 116 Abs. 2 GO NRW, 50 GemHVO NRW handelt, die entsprechend den §§ 300 bis 309 HGB zu konsolidieren sind (Vollkonsolidierung aufgrund eines Mutter/Tochter-Verhältnisses).

 

Die Prüfung hat, wie in der angefügten Abwägung dargestellt, ergeben, dass lediglich für die Beteiligung an der TPH GmbH gilt, dass ein Mutter/Tochter-Verhältnis vorliegt. Der Stadt steht die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter gemäß § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GemHVO NRW zu. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, welche die Ausübung der Stimmrechte beschränken oder ausschließen, bestehen nicht. Auskunftsgemäß bestehen darüber hinaus keine Nebenabreden, die die Ausübung der Stimmrechte beschränken oder ausschließen.

 

Untergeordnete Bedeutung der verselbstständigten Aufgabenbereiche, bei denen ein Mutter/Tochter-Verhältnis vorliegt

 

Es ist nunmehr zu prüfen, ob eine Einbeziehung der TPH GmbH als verselbstständigten Aufgabenbereich in einem Gesamtabschluss der Stadt unterbleiben kann, da er ggf. gemäß § 116 Abs. 3 GO NRW für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Dies ist auf Basis der oben genannten Messgrößen zu beurteilen. Es wird davon ausgegangen, dass der Cashflow aus der gehnlichen Geschäftstätigkeit nicht wesentlich vom Jahresergebnis als Saldogröße der Erträge und Aufwendungen abweicht. Aus diesem Grund wird auf die Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit verzichtet. Die verwendeten Messgrößen sind in der Anlage dargestellt.

 

Aus der Anlage ist ersichtlich, dass die Messgrößen der TPH GmbH 0,11 % der Gesamtbilanzsumme der Stadt, 0,03 % des Gesamtanlagevermögens der Stadt, 0,23 % der gesamten Verbindlichkeiten und Rückstellungen sowie 2,58 % der Erträge und 2,50 % der Aufwendungen ausmachen.

 

Folglich kann vom Grundsatz her davon ausgegangen werden, dass die TPH GmbH als verselbstständigter Aufgabenbereich, bei dem ein Mutter/Tochter-Verltnis zur Stadt vorliegt, für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist.

 

Weiterhin ist zu prüfen, ob die TPH GmbH trotz vergleichsweise geringer Größe erheblichen Einfluss auf einen Gesamtabschluss hat, weil z. B. erhebliche Zwischengewinne vorliegen, die nicht eliminiert würden, die TPH GmbH die Stadt mit erheblichen Verlusten belastet und/oder laufender Zuschüsse bedarf oder der verselbständigte Aufgabenbereich eine unternehmenstypische Funktion rden Gesamtkonzern erfüllt.

 

Es lagen keine erheblichen Zwischengewinne vor und sind auch in der Zukunft nicht zu erwarten. Die TPH GmbH belastet die Stadt nicht mit erheblichen Verlusten. Es werden keine unternehmenstypischen Funktionen für den Gesamtkonzern Stadt von der TPH GmbH wahrgenommen. Die TPH GmbH erhält von der Stadt keine laufenden Zuschüsse.

 

Es besteht zwischen der Stadt Herzogenrath und der TPH GmbH ein Pachtvertrag über Grundbesitz mit aufstehenden Gebäuden einschließlich Betriebsvorrichtung, der zu Pachtaufwendungen bei der TPH GmbH und Erträgen bei der Stadt Herzogenrath von jeweils EUR 1,3 Mio. jährlich führt. Diese Aufwendungen und Erträge machen rund 1,15 % der Gesamtaufwendungen und Gesamterträge in 2013 aus und können deswegen als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden.

 

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die TPH GmbH für die Verpflichtung der Stadt, in einem Gesamtabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags und Finanzgesamtlage der Stadt zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Folglich muss dieser verselbstsndigte Aufgabenbereich gemäß § 116 Abs. 3 GO NRW nicht in einem Gesamtabschluss der Stadt einbezogen werden. Die Stadt Herzogenrath kann auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses verzichten.

 

Das kommunalrechtlich verankerte Prüfungsverfahren des Gesamtabschlusses entfällt nicht alleine dadurch, dass wie oben erläutert auf Grund einer untergeordneten Bedeutung der Beteiligungsstruktur auf den Kernhaushalt offensichtlich kein Gesamtabschluss aufgestellt werden muss.

 

Die Prüfungsverpflichtung wird vielmehr darauf ausgerichtet, ob die örtlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses tatsächlich vorliegen. Falls dies der Fall, ist bedarf es einer förmlichen Feststellung gemäß des im Folgenden aufgezeigten Verfahrens. Der Verfahrensablauf stellt sich analog zu den genannten Regelungen der GO NRW dar (Vgl. hierzu 7. NKF-Handreichung des Innenministeriums S. 1761 ff.):

 

  1. Zuleitung der Verzichtserklärung (V/2017/179) an den Rat, gemäß § 116 i. V. m. § 95 Abs. 3 S. 2 GO NRW
  2. Prüfung der Zulässigkeit des Verzichts durch den Rechnungsprüfungsausschuss auf Basis der gutachterlichen Stellungnahme vom 29.06.2017 gemäß § 116 Abs. 6 i. V. m. § 59 Abs. 3 GO NRW.
  3. Bestätigung des Rates über die Zulässigkeit des Verzichts der Aufstellung eines Gesamtabschlusses in Analogie zu § 116 Abs. 1 S. 3 GO NRW
  4. Anzeige des zulässigen Verzichts gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß § 116 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 2 GO NRW (Vgl. hierzu 7. NKF-Handreichung des Innenministeriums S. 1769)
  5. Eine gesonderte Bekanntmachung des Verzichts der Aufstellung des Gesamtabschlusses muss nicht erfolgen. Vielmehr sind die Adressaten des gemeindlichen Jahresabschlusses mit der Aufstellung des selbigen vom Verzicht auf den Gesamtabschluss entsprechend in Kenntnis zu setzen. (Vgl. hierzu 7. NKF-Handreichung des Innenministeriums S. 1772)

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 59 Abs. 3 GO

§ 116 GO

§§ 49, 50, 51 GemHVO

§§ 300 bis 309 HGB

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

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Anlagen

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