Sitzungsvorlage - V/2017/193

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bau- und Verkehrsausschuss beauftragt die Verwaltung ein Wasserversorgungskonzept,  entsprechend den Vorgaben des § 38 Landeswassergesetz E(LWG-E), auszuarbeiten und den Bau- und Verkehrsausschuss über das Ergebnis weiter zu informieren.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In Ihrem Antrag vom 01.06.2017 an den Vorsitzenden des Umwelt- und Planungsausschusses bittet die Fraktion „Die Linke“, im Zusammenhang mit der Erstellung eines Wasserversorgungskonzeptes durch die Kommunen bis zum 31.12.2017, entsprechend dem LWG-NRW-E, um die Beantwortung folgender Fragen:

 

  1. Arbeitet die Verwaltung an einem Konzept zur Wasserversorgung?

 

  1. Wie stellt sich das Konzept dar?

 

Nach telefonischer Rücksprache mit dem Fraktionsvorsitzendem der Fraktion „Die Linke“ Herr Ameis, wurde vereinbart, dass der vorgenannte Antrag nicht im Umwelt- und Planungsausschuss, sondern zuständigkeitshalber im Bau- und Verkehrsausschuss beraten wird.

 

Durch den Ministerialerlass des Ministers für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz-NRW wurde das von den Kommunen vorzulegende Wasserversorgungskonzept inhaltlich konkretisiert. Demnach sind zum einen die aktuelle Situation beglich Wasserangebot, -beschaffenheit, -bedarf, -gewinnung und -verteilung für das gesamte Stadtgebiet und zum anderen die prognostizierte Entwicklung, mögliche Risiken und resultierende Maßnahmen zur langfristigen Sicherstellung der Wasserversorgung bis zum Ende des Jahres 2017 vorzulegen.

 

In diesem Zusammenhang hat die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände NRW in einer Stellungnahme von 4.4.2016 / AZ II/224.0.9 (siehe auch beigefügte Kopie) folgende Anmerkungen gemacht:

 

Das in § 38 Abs. 3 LWG NRW-E ab dem 01.01.2018 zu erstellende Wasserversorgungskonzept wird zwangsläufig Zusatzkosten verursachen und dieses wird sich auf die Höhe der Wassergebühren auswirken. Grundsätzlich ist ein Wasserversorgungskonzept (ähnlich wie ein Abwasserbeseitigungskonzept) als „Managementinstrument“ sinnvoll.

 

Unabdingbare Voraussetzung ist aber, dass ein Wasserversorgungskonzept auf die absolut notwendigen Aussagen zur Wassergewinnung, zur Sicherung der Wasserqalität und zur Wasserverteilung begrenzt wird, d.h. ein schlankes Konzept vorgesehen wird, damit der Personal- und Verwaltungsaufwand überschaubar bleibt. Dieses kann unter anderem dadurch sichergestellt werden, dass nur solche Aussagen getätigt werden müssen, die bereits heute Gegenstand von Informationsmitteilungen an die Aufsichtsbehörden sind.“

 

Demgemäß wird die Verwaltung diese neuen und zusätzlichen Aufgaben im Kontakt und in Kooperation mit dem örtlichen Wasserversorgungsunternehmen sowie einem zu beauftragenden Fachplaner erarbeiten und den Bau- und Verkehrsausschuss im Weiteren zum Verfahrensstand fortlaufend informieren.

 

Rechtliche Grundlagen:

Ministeralerlass vom 11.04.2017; § 38 LWG-NRW-E

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

Anlage/n:

Antrag  Fraktion „Die Linke“

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Anlagen

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