Sitzungsvorlage - V/2017/209

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses die Neufassung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Herzogenrath mit sofortiger Wirkung.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

Keine

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Nach § 4 Abs. 1 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Herzogenrath gehören dem Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte und beratende Mitglieder nach Absatz 3 an.

 

Gemäß § 3 Abs. 4 haben die Mitglieder des Jugendbeirates, die in Sitzungen des Jugendhilfeausschusses anwesend sind, ein Anhörungsrecht im Sinne des § 2 Abs. 5 der Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Herzogenrath.

 

Bei der Einführung und Vorstellung des neuen Jugendbeirates in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 01.06.2017 hat dieser den Wunsch an den Ausschuss gerichtet, von seinem Recht Gebrauch zu machen, einen Vertreter des Jugendbeirates als weiteres beratendes Mitglied gem. § 3 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt zu benennen.

 

Der Jugendhilfeausschuss hat das Engagement und das Anliegen des Jugendbeirates ausdrücklich begrüßt und die Verwaltung beauftragt, eine Änderung der Satzung des Jugendamtes dergestalt vorzubereiten, dass der Jugendbeirat ein beratendes Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied in den Ausschuss entsenden kann (s. Niederschrift zu V/2017/163).

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Satzung für das Jugendamt der Stadt Herzogenrath in § 3 Abs. 3 um den Buchstaben

 

o) ein/e Vertreter/in des Jugendbeirates Herzogenrath

 

zu erweitern.

 

Entsprechend sind in § 3 der bisherige Absatz 4 zu streichen und die folgenden Absätze numerisch anzugleichen.

 

Darüber hinaus ergibt sich aus der Änderung der Organisationstruktur der Stadt Herzogenrath mit Wirkung vom 21.06.2017 die Notwendigkeit die Satzung des Jugendamtes der Stadt Herzogenrath in nachfolgenden Passagen redaktionell anzupassen:

 

  1. § 3 Abs. 3, Buchstabe b) - der/die Leiter/in des Jugendamtes (A 51)
  2. § 9 Abs. 1 Die Verwaltung des Jugendamtes ist ein besonderer Bereich und gehört organisatorisch innerhalb der Stadtverwaltung zum Dezernat II A 51 Jugendamt -.
  3. § 9 Abs. 3 Der/Die Leiter/in der Verwaltung, der/die zuständige Dezernent/in oder in dessen/deren Auftrag der/die Jugendamtsleiter/in ist verpflichtet, den/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten.

 

 

Die geänderte Satzung kann der Anlage entnommen werden.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 5 Abs. 3 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes kann durch die Satzung des Jugendamtes bestimmt werden, dass - neben den beratenden Mitgliedern gem. § 5 Abs. 1 1. AG-KJHG weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten.

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

 

 

Anlagen:

Satzung 2014 (alt)

Satzung 2017 (neu)

 

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Anlagen

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