Sitzungsvorlage - V/2017/230-E01
Grunddaten
- Betreff:
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Bericht über die Prüfung der faktischen Befreiung von der Aufstellungsverpflichtung eines Gesamtabschlusses nach § 116 Abs. 3 GO NRW zum 31.12.2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 14 - Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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12.09.2017
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Herzogenrath bestätigt und stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss in der Sitzung am 31.08.2017 abschließend beratenen und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Verzicht auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2013 gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 96 GO NRW fest und zeigt den Verzicht der Aufsichtsbehörde an.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stadt Herzogenrath ist nach § 116 GO NRW verpflichtet in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Im Gesamtabschluss werden die Jahresabschlüsse der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Betriebe der Stadt zusammen mit dem Jahresabschluss der städtischen Kernverwaltung konsolidiert. Ziel und Zweck des Gesamtabschlusses ist es, einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Lage der Stadt zu gewinnen.
Die Stadt kann von der Aufstellung befreit sein, wenn die bestehenden voll zu konsolidierenden Betriebe insgesamt eine untergeordnete Bedeutung haben. Im Rahmen einer sachgerechten Abwägung muss die Stadt feststellen, ob zum Abschlussstichtag die örtlichen Gegebenheiten für einen Verzicht auf die Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses vorliegen. Sie soll eine Verzichtserklärung abgeben, die gesondert zu unterzeichnen ist.
Die Stadt hat mit der Vorlage V/2017/179 dem Rat am 11.07.2017 eine Abwägung und eine Verzichtserklärung vorgelegt. Der Rat hat diesen zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat bei einem Verzicht gemäß § 116 Abs. 6 i. V. m. § 59 Abs. 3 GO NRW zu prüfen, ob die Abwägung sachgerecht ist und die Voraussetzungen für den Verzicht vorliegen. Hierbei bedient er sich nach § 59 Abs. 3 Satz 2 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung. Über die Prüfung sind ein Prüfungsbericht und ein Bestätigungsvermerk zu erstellen.
Das abschließende Ergebnis der Prüfung ist, dass die Abwägung und die Verzichtserklärung zum Aufstellungsverzicht des Gesamtabschlusses zum 31.12.2013 in der Fassung vom 07.08.2017 des 1. Beigeordneten und Stadtkämmerers und des Bürgermeisters zutreffend und nachvollziehbar begründet sind und somit die Voraussetzungen für die faktische Befreiung von der Aufstellungsverpflichtung eines Gesamtabschlusses zum Stichtag 31.12.2013 vorliegen. Das Ergebnis wurde in einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zusammengefasst.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 31.08.2017 den Prüfungsbericht der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung beraten. Im Anschluss an die Beratungen hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss dem Prüfungsbericht und dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk als Ergebnis der Prüfung angeschlossen.
Vor der Abgabe des Prüfungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfungsergebnis gemäß § 116 Abs. 7 i. V. m. § 101 Abs. 2 GO NRW zu geben. Herr Bürgermeister von den Driesch hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt den Rat der Stadt Herzogenrath:
Den Verzicht auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2013 gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 u. 4 i. V. m. § 96 GO NRW zu bestätigen und festzustellen sowie den Verzicht der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Rechtliche Grundlagen:
§ § 116, 59 Abs. 3, 96, 101 Abs. 2-8 GO NRW und § 50 GemHVO
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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