Sitzungsvorlage - V/2017/232
Grunddaten
- Betreff:
-
Verzicht auf den Gesamtabschluss 2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 20 - Kämmerei
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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12.09.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Für das Jahr 2014 ist der Verzicht der Stadt Herzogenrath auf eine Aufstellung eines Gesamtabschlusses durch die Kämmerei abzuwägen. Der Rat der Stadt Herzogenrath hat in seiner Sitzung am 11.07.2017 den Verzicht auf den Gesamtabschluss 2013 zur Kenntnis genommen und ihn zur Prüfung gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.
Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung vom Gesamtabschluss nach § 116 Abs. 3 GO NRW weiterhin gelten. Demnach kann die Stadt vom Gesamtabschluss befreit sein, wenn
- die Kernverwaltung der Stadt als Muttereinheit über keinen voll zu konsolidierenden Betrieb als Tochtereinheit verfügt und somit kein erforderliches Mutter-Tochter-Verhältnis vorliegt,
- die Stadt zwar über voll zu konsolidierende Betriebe (Töchter) verfügt, diese aber wegen der untergeordneten Bedeutung insgesamt nicht voll zu konsolidieren sind,
- die Stadt nur über Beteiligungen verfügt, die nach der Equity-Methode zu konsolidieren sind,
- die Stadt nur über Betriebe bzw. Beteiligungen verfügt, die nach der Anschaffungswert-Methode in der Gesamtbilanz anzusetzen sind.
Die Stadt Herzogenrath verfügt gemäß Beteiligungsbericht 2014 über folgende direkte Beteiligungen und Mitgliedschaften in Zweckverbänden:
Nr. | Gesellschaft | Gesamtsumme | Stadt Herzogenrath | Beteili-gung |
1 | enwor- energie und wasser vor Ort GmbH | 21.007.400 EUR | 5.860.300 EUR | 27,896 % |
2 | Green Solar GmbH | 2.800.000 EUR | 280.000 EUR | 10,00 % |
3 | Technologie-Park Herzogenrath GmbH (TPH GmbH) | 150.000 EUR | 77.000 EUR | 51,34 % |
4 | EBC Eurode Business Center GmbH & Co.KG | 200.000 EUR | 50.000 EUR | 25,00 % |
5 | Wirtschaftsförderungsgesellschaft StädteRegion Aachen | 2.303.500 EUR | 109.700 EUR | 4,76 % |
6 | Energeticon gGmbH | 26.000 EUR | 650 EUR | 2,50 % |
7 | Grundstücksentwicklung Herzogenrath GmbH | 30.000 EUR | 15.000 EUR | 50,00 % |
8 | Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft für die StädteRegion Aachen GmbH | 1.000.000 EUR | 16.450 EUR | 1,65 % |
9 | Regio iT gmbH | 307.228 EUR | 3.072 EUR | 1,00 % |
10 | Zweckverband Eurode | 89.247 EUR | 44.623 EUR | 50,00 % |
11 | Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung | 75.000 EUR | 6.250 EUR | 8,33 % |
12 | Zweckverband Volkshochschule Nordkreis Aachen | anhand der Stimmrechte | 28,57 % | |
13 | Bürgerstiftung Herzogenrath | anhand der Stimmrechte | 33,33 % | |
Vorliegen der Voraussetzung für eine Vollkonsolidierung
Es ist zunächst ohne Berücksichtigung der Regelung des § 116 Abs. 3 GO NRW zu prüfen, ob es sich bei den Beteiligungen um verselbstständigte Aufgabenbereiche i.S.d. §§ 116 Abs. 2 GO NRW, 50 GemHVO NRW handelt, die entsprechend den §§ 300 bis 309 HGB zu konsolidieren sind (Vollkonsolidierung aufgrund eines Mutter/Tochter-Verhältnisses).
Zu 1. enwor – energie und wasser vor Ort GmbH, Herzogenrath
Es liegt kein Mutter/Tochter-Verhältnis vor. Die GmbH steht nicht unter einheitlicher Leitung der Stadt, da die Stadt im Zweifel ihre Interessen nicht gegen den Willen der übrigen Gesellschafter durchsetzen kann. Die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung richten sich gemäß § 14 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags nach der Höhe der Stammeinlage (eine Stimme pro 50 Euro). Der Stadt steht mit 27,896 % nicht die Mehrheit der Stimmrechte zu. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, welche die Ausübung der Stimmrechte der anderen Gesellschafter beschränken oder ausschließen, bestehen nicht. Auskunftsgemäß bestehen darüber hinaus keine Nebenabreden, welche die Ausübung der Stimmrechte der anderen Gesellschafter beschränken oder ausschließen. Der Stadt steht auch nicht das Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzurufen. Gemäß § 11 des Gesellschaftervertrags entsendet die Stadt vier von 17 Mitgliedern in den Aufsichtsrat. Gemäß § 15 Nr. 1 f) des Gesellschaftsvertrages wird der Geschäftsführer durch den Aufsichtsrat bestellt oder abberufen.
Zu 2. Green Solar GmbH
Es liegt kein Mutter/Tochter-Verhältnis vor. Die GmbH steht nicht unter einheitlicher Leitung der Stadt, da die Stadt im Zweifel ihre Interessen nicht gegen den Willen der übrigen Gesellschafter durchsetzen kann. Die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung richten sich gemäß § 6 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages nach den Geschäftsanteilen. Je 1,00 € eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Der Stadt steht mit 10 % nicht die Mehrheit der Stimmrechte zu. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, welche die Ausübung der Stimmrechte der anderen Gesellschafter beschränken oder ausschließen, bestehen nicht. Auskunftsgemäß bestehen darüber hinaus keine Nebenabreden, welche die Ausübung der Stimmrechte der anderen Gesellschafter beschränken oder ausschließen. Der Stadt steht auch nicht das Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen. Laut § 5 des Gesellschaftervertrages liegt die Geschäftsführung bei einem Geschäftsführer oder mehreren bestellten Geschäftsführern gemeinsam. Es besteht kein Aufsichtsrat.
Zu 3. Technologie-Park Herzogenrath GmbH, Herzogenrath
Für die Beteiligung an der TPH GmbH gilt weiterhin, dass ein Mutter/Tochter-Verhältnis vorliegt. Der Stadt steht die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter gemäß § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GemHVO NRW zu. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, welche die Ausübung der Stimmrechte beschränken oder ausschließen, bestehen nicht. Auskunftsgemäß bestehen darüber hinaus keine Nebenabreden, die die Ausübung der Stimmrechte beschränken oder ausschließen.
Zu 4. EBC Eurode Business Center GmbH & Co.KG, Herzogenrath
Es liegt kein Mutter/Tochter-Verhältnis vor. Die GmbH steht nicht unter einheitlicher Leitung der Stadt, da die Stadt im Zweifel ihre Interessen nicht gegen den Willen der übrigen Gesellschafter durchsetzen kann.
Die Komplementärin der KG ist die EBC EURODE Beteiligung GmbH. Die alleinige Gesellschafterin der EBC EURODE Beteiligung GmbH ist der Zweckverband EURODE Herzogenrath/Kerkrade. Im Zweckverband besteht zwischen der Stadt und dem weiteren Verbandsmitglied Stimmenparität. Die Komplementärin ist bei der EBC Eurode Business Center GmbH & Co. KG laut § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages nicht stimmberechtigt.
Die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der EBC Eurode Business Center GmbH & Co. KG richten sich gemäß § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags nach der Beteiligungsquote (eine unteilbare Stimme gemäß Beteiligungsquote). Der Stadt steht mit 25 % nicht die Mehrheit der Stimmrechte zu. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, welche die Ausübung der Stimmrechte der anderen Gesellschafter beschränken oder ausschließen, bestehen nicht. Auskunftsgemäß bestehen darüber hinaus keine Nebenabreden, welche die Ausübung der Stimmrechte der anderen Gesellschafter beschränken oder ausschließen. Der Stadt steht auch nicht das Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen. Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags liegt die Geschäftsführung bei der EBC EURODE Beteiligung GmbH. Es besteht kein Aufsichtsrat.
Zu 5. Wirtschaftsförderungsgesellschaft StädteRegion Aachen, Alsdorf
Aufgrund der Geringfügigkeit des Anteils an der Gesellschaft von 4,76 % ist ein Mutter/Tochter-Verhältnis nicht zu vermuten.
Zu 6. Energeticon gGmbH, Alsdorf
Aufgrund der Geringfügigkeit des Anteils an der Gesellschaft von 2,5 % ist ein Mutter/Tochter-Verhältnis nicht zu vermuten.
Zu 7. Grundstücksentwicklung Herzogenrath GmbH, Herzogenrath
Es liegt kein Mutter/Tochter-Verhältnis vor. Die GmbH steht nicht unter einheitlicher Leitung der Stadt, da die Stadt im Zweifel ihre Interessen nicht gegen den Willen der übrigen Gesellschafter durchsetzen kann. Die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung richten sich gemäß § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags nach der Höhe der Stammeinlage (eine Stimme pro 2.500,00 € Stammeinlage). Der Stadt steht mit 50 % nicht die Mehrheit der Stimmrechte zu. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, welche die Ausübung der Stimmrechte des anderen Gesellschafters beschränken oder ausschließen, bestehen nicht. Auskunftsgemäß bestehen darüber hinaus keine Nebenabreden, die die Ausübung der Stimmrechte des anderen Gesellschafters beschränken oder ausschießen. Der Stadt steht auch nicht das Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen. Gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages besteht kein Aufsichtsrat.
Zu 8. Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft für die StädteRegion Aachen GmbH, Würselen
Aufgrund der Geringfügigkeit des Anteils an der Gesellschaft von 1,65 % ist ein Mutter/Tochter-Verhältnis nicht zu vermuten.
Zu 9. regioIT gesellschaft für informationstechnologie mbh, Aachen
Aufgrund der Geringfügigkeit des Anteils an der Gesellschaft von 1,00 % ist ein Mutter/Tochter-Verhältnis nicht zu vermuten.
Zu 10. Zweckverband Eurode Herzogenrath/Kerkrade, Kerkrade
Es liegt kein Mutter/Tochter-Verhältnis vor. Gemäß Artikel 4 der Satzung besitzt der Zweckverband Rechtsfähigkeit. Grundsätzlich ist damit der § 50 Abs. 1 GemHVO NRW anwendbar, wonach verselbstständigte Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlichen Organisationsformen entsprechend den §§ 300 bis 309 HGB zu konsolidieren sind. Weitere Voraussetzungen für eine Konsolidierung nennt das Gesetz nicht. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 GemHVO NRW sind vorliegend nicht erfüllt.
Nach Artikel 9 Abs. 2 der Satzung besteht die Verbandsversammlung als Organ des Zweckverbandes aus 16 stimmberechtigten Mitgliedern sowie den Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden. Die Verbandsversammlung ist paritätisch besetzt. Die Verbandsversammlung beschließt gemäß Artikel 13 der Satzung über alle Angelegenheiten, für die die Satzung keine besondere Regelung vorsieht. Satzungsregelungen, welche die Ausübung der Stimmrechte des anderen Verbandsmitglieds beschränken oder ausschließen, bestehen nicht. Auskunftsgemäß bestehen darüber hinaus keine Nebenabreden, die die Ausübung der Stimmrechte des anderen Verbandsmitglieds beschränken oder ausschließen.
Die Stadt hat 9 von 18 Stimmen oder 50 % Stimmrechtsanteil in der Verbandsversammlung. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Vollkonsolidierung nicht vor, was folglich auch für die EBC EURODE Beteiligung GmbH gilt, an der der Zweckverband 100 % der Anteile hält.
Zu 11. Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung, Würselen
Es liegt kein Mutter/Tochter-Verhältnis vor. Gemäß der Präambel der 1. Änderungssatzung vom 4. September 2006 ist der Verband im Sinne des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Grundsätzlich ist damit der § 50 Abs. 1 GemHVO NRW anwendbar, wonach verselbstständigte Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlichen Organisationsformen entsprechend den §§ 300 bis 309 HGB zu konsolidieren sind. Weitere Voraussetzungen für eine Konsolidierung nennt das Gesetz nicht. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 GemHVO NRW sind vorliegend nicht erfüllt.
Nach § 8 Abs. 3 der Satzung beschließt die Verbandsversammlung als Organ des Verbandes mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu den Aufgaben der Verbandsversammlung gehört gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 der Satzung die Wahl und Abberufung der Verbandsvorsteher. Satzungsregelungen, welche die Ausübung der Stimmrechte der anderen Verbandsmitglieder beschränken oder ausschließen, bestehen nicht. Auskunftsgemäß bestehen darüber hinaus keine Nebenabreden, die die Ausübung der Stimmrechte der anderen Verbandsmitglieder beschränken oder ausschließen.
Die Stadt hat eine von 12 Stimmen oder 8,33 % Stimmrechtsanteil in der Verbandsversammlung. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Vollkonsolidierung nicht vor.
Zu 12. Zweckverband Volkshochschule Nordkreis Aachen, Alsdorf
Es liegt kein Mutter/Tochter-Verhältnis vor. Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung ist der Verband im Sinne des Gesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Grundsätzlich ist damit der § 50 Abs. 1 GemHVO NRW anwendbar, wonach verselbstständigte Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlichen Organisationsformen entsprechend den §§ 300 bis 309 HGB zu konsolidieren sind. Weitere Voraussetzungen für eine Konsolidierung nennt das Gesetz nicht. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 GemHVO NRW sind vorliegend nicht erfüllt.
Nach § 9 Abs. 1 der Satzung beschließt die Verbandsversammlung als Organ des Verbandes mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung entsendet jedes Verbandsmitglied eine Vertreterin oder einen Vertreter je angefangene 9.000 Einwohner in die Verbandsversammlung. Zu den Aufgaben der Verbandsversammlung gehört gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung die Wahl (einfache Mehrheit) und Abberufung (2/3 der Stimmen) der Verbandsvorsteher. Satzungsregelungen, welche die Ausübung der Stimmrechte der anderen Verbandsmitglieder beschränken oder ausschließen, bestehen nicht. Auskunftsgemäß bestehen darüber hinaus keine Nebenabreden, die die Ausübung der Stimmrechte der anderen Verbandsmitglieder beschränken oder ausschließen.
Die Stadt hat 28,57 % Stimmrechtsanteil in der Verbandsversammlung. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Vollkonsolidierung nicht vor.
Zu 13. Bürgerstiftung Herzogenrath
Es liegt kein Mutter/Tochter-Verhältnis vor. Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung ist der Verband im Sinne des Gesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Grundsätzlich ist damit der § 50 Abs. 1 GemHVO NRW anwendbar, wonach verselbstständigte Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlichen Organisationsformen entsprechend den §§ 300 bis 309 HGB zu konsolidieren sind. Weitere Voraussetzungen für eine Konsolidierung nennt das Gesetz nicht. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 GemHVO NRW sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Stadt hat 5 von 15 Stimmen oder 33,33 % Stimmrechtsanteil im Stiftungsrat. Regelungen, die die Ausübung der Stimmrechte beschränken oder ausschließen bestehen nicht.
Untergeordnete Bedeutung der verselbstständigten Aufgabenbereiche, bei denen ein Mutter/Tochter-Verhältnis vorliegt
Es ist nunmehr zu prüfen, ob eine Einbeziehung des unter 3. genannten verselbstständigten Aufgabenbereichs der Stadt (TPH GmbH) in einem Gesamtabschluss der Stadt unterbleiben kann, da er ggf. gemäß § 116 Abs. 3 GO NRW für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Dies ist auf Basis der oben genannten Messgrößen zu beurteilen. Es wird davon ausgegangen, dass der Cashflow aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nicht wesentlich vom Jahresergebnis als Saldogröße der Ertäge und Aufwendungen abweicht. Aus diesem Grund wird auf die Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit verzichtet. Die verwendeten Messgrößen sind in der Anlage dargestellt.
Aus der Anlage ist ersichtlich, dass die Messgrößen der TPH GmbH 0,21 % der Gesamtbilanzsumme der Stadt, 0,04 % des Gesamtanlagevermögens der Stadt, 0,66 % der gesamten Verbindlichkeiten und Rückstellungen sowie 2,58 % der Erträge und 2,50 % der Aufwendungen ausmachen.
Folglich kann vom Grundsatz her davon ausgegangen werden, dass die TPH GmbH als verselbstständigter Aufgabenbereich, bei dem ein Mutter/Tochter-Verhältnis zur Stadt vorliegt, für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist.
Weiterhin ist zu prüfen, ob die TPH GmbH trotz vergleichsweise geringer Größe erheblichen Einfluss auf einen Gesamtabschluss hat, weil z. B. erhebliche Zwischengewinne vorliegen, die nicht eliminiert würden, die TPH GmbH die Stadt mit erheblichen Verlusten belastet und/oder laufender Zuschüsse bedarf oder der verselbständigte Aufgabenbereich eine unternehmenstypische Funktion für den Gesamtkonzern erfüllt.
Es lagen keine erheblichen Zwischengewinne vor und sind auch in der Zukunft nicht zu erwarten. Die TPH GmbH belastet die Stadt nicht mit erheblichen Verlusten. Es werden keine unternehmenstypischen Funktionen für den Gesamtkonzern Stadt von der TPH GmbH wahrgenommen. Die TPH GmbH erhält von der Stadt keine laufenden Zuschüsse.
Es besteht zwischen der Stadt Herzogenrath und der TPH GmbH ein Pachtvertrag über Grundbesitz mit aufstehenden Gebäuden einschließlich Betriebsvorrichtung, der zu Pachtaufwendungen bei der TPH GmbH und Erträge bei der Stadt Herzogenrath von jeweils EUR 1,3 Mio. jährlich führt. Diese Aufwendungen und Erträge machen rund 1,2 % der Gesamtaufwendungen und Gesamterträge in 2014 aus und können deswegen als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die TPH GmbH für die Verpflichtung der Stadt, in einem Gesamtabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags und Finanzgesamtlage der Stadt zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Folglich muss dieser verselbstständigte Aufgabenbereich gemäß § 116 Abs. 3 GO NRW nicht in einem Gesamtabschluss der Stadt einbezogen werden. Die Stadt Herzogenrath kann auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses verzichten.
Das kommunalrechtlich verankerte Prüfungsverfahren des Gesamtabschlusses entfällt nicht alleine dadurch, dass wie oben erläutert auf Grund einer untergeordneten Bedeutung der Beteiligungsstruktur auf den Kernhaushalt offensichtlich kein Gesamtabschluss aufgestellt werden muss.
Die Prüfungsverpflichtung wird vielmehr darauf ausgerichtet, ob die örtlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses tatsächlich vorliegen. Falls dies der Fall, ist bedarf es einer förmlichen Feststellung gemäß des im Folgenden aufgezeigten Verfahrens. Der Verfahrensablauf stellt sich analog zu den genannten Regelungen der GO NRW dar (Vgl. hierzu 7. NKF-Handreichung des Innenministeriums S. 1761 ff.):
- Zuleitung der Verzichtserklärung an den Rat, gemäß § 116 i. V. m. § 95 Abs. 3 S. 2 GO NRW
- Prüfung der Zulässigkeit des Verzichts durch den Rechnungsprüfungsausschuss auf Basis der gutachterlichen Stellungnahme vom 07.08.2017 gemäß § 116 Abs. 6 i. V. m. § 59 Abs. 3 GO NRW.
- Bestätigung des Rates über die Zulässigkeit des Verzichts der Aufstellung eines Gesamtabschlusses in Analogie zu § 116 Abs. 1 S. 3 GO NRW
- Anzeige des zulässigen Verzichts gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß § 116 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 2 GO NRW (Vgl. hierzu 7. NKF-Handreichung des Innenministeriums S. 1769)
- Eine gesonderte Bekanntmachung des Verzichts der Aufstellung des Gesamtabschlusses muss nicht erfolgen. Vielmehr sind die Adressaten des gemeindlichen Jahresabschlusses mit der Aufstellung des selbigen vom Verzicht auf den Gesamtabschluss entsprechend in Kenntnis zu setzen. (Vgl. hierzu 7. NKF-Handreichung des Innenministeriums S. 1772)
Rechtliche Grundlagen:
§ 59 Abs. 3 GO
§ 116 GO
§§ 49, 50, 51 GemHVO
§§ 300 bis 309 HGB
Anlagen
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