Sitzungsvorlage - V/2017/232

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat nimmt den Verzicht auf den Gesamtabschluss 2014 zur Kenntnis und verweist ihn zur Prüfung gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss.

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Finanz. Auswirkung

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Für das Jahr 2014 ist der Verzicht der Stadt Herzogenrath auf eine Aufstellung eines Gesamtabschlusses durch die Kämmerei abzuwägen. Der Rat der Stadt Herzogenrath hat in seiner Sitzung am 11.07.2017 den Verzicht auf den Gesamtabschluss 2013 zur Kenntnis genommen und ihn zur Prüfung gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.

 

Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung vom Gesamtabschluss nach § 116 Abs. 3 GO NRW weiterhin gelten. Demnach kann die Stadt vom Gesamtabschluss befreit sein, wenn

  • die Kernverwaltung der Stadt als Muttereinheit über keinen voll zu konsolidierenden Betrieb als Tochtereinheit verfügt und somit kein erforderliches Mutter-Tochter-Verhältnis vorliegt,
  • die Stadt zwar über voll zu konsolidierende Betriebe (Töchter) verfügt, diese aber wegen der untergeordneten Bedeutung insgesamt nicht voll zu konsolidieren sind,
  • die Stadt nur über Beteiligungen verfügt, die nach der Equity-Methode zu konsolidieren sind,
  • die Stadt nur über Betriebe bzw. Beteiligungen verfügt, die nach der Anschaffungswert-Methode in der Gesamtbilanz anzusetzen sind.

 

Die Stadt Herzogenrath verfügt gemäß Beteiligungsbericht 2014 über folgende direkte Beteiligungen und Mitgliedschaften in Zweckverbänden:


 

Nr.

Gesellschaft

Gesamtsumme

Stadt Herzogenrath

Beteili-gung

1

enwor- energie und wasser vor Ort GmbH

21.007.400 EUR

5.860.300 EUR

27,896 %

2

Green Solar GmbH

2.800.000 EUR

280.000 EUR

10,00 %

3

Technologie-Park Herzogenrath GmbH (TPH GmbH)

150.000 EUR

77.000 EUR

51,34 %

4

EBC Eurode Business Center GmbH & Co.KG

200.000 EUR

50.000 EUR

25,00 %

5

Wirtschaftsförderungsgesellschaft StädteRegion Aachen

2.303.500 EUR

109.700 EUR

4,76 %

6

Energeticon gGmbH

26.000 EUR

650 EUR

2,50 %

7

Grundstücksentwicklung Herzogenrath GmbH

30.000 EUR

15.000 EUR

50,00 %

8

Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft für die

StädteRegion Aachen GmbH

1.000.000 EUR

16.450 EUR

1,65 %

9

Regio iT gmbH

307.228 EUR

3.072 EUR

1,00 %

10

Zweckverband Eurode

89.247 EUR

44.623 EUR

50,00 %

11

Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung

75.000 EUR

6.250 EUR

8,33 %

12

Zweckverband Volkshochschule Nordkreis Aachen

anhand der Stimmrechte

28,57 %

13

Bürgerstiftung Herzogenrath

anhand der Stimmrechte

33,33 %

 

Vorliegen der Voraussetzung für eine Vollkonsolidierung

 

Es ist zunächst ohne Berücksichtigung der Regelung des § 116 Abs. 3 GO NRW zu prüfen, ob es sich bei den Beteiligungen um verselbstständigte Aufgabenbereiche i.S.d. §§ 116 Abs. 2 GO NRW, 50 GemHVO NRW handelt, die entsprechend den §§ 300 bis 309 HGB zu konsolidieren sind (Vollkonsolidierung aufgrund eines Mutter/Tochter-Verhältnisses).

 

Zu 1. enwor – energie und wasser vor Ort GmbH, Herzogenrath

 

Es liegt kein Mutter/Tochter-Verhältnis vor. Die GmbH steht nicht unter einheitlicher Leitung der Stadt, da die Stadt im Zweifel ihre Interessen nicht gegen den Willen der übrigen Gesellschafter durchsetzen kann. Die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung richten sich gemäß § 14 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags nach der Höhe der Stammeinlage (eine Stimme pro 50 Euro). Der Stadt steht mit 27,896 % nicht die Mehrheit der Stimmrechte zu. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, welche die Ausübung der Stimmrechte der anderen Gesellschafter beschränken oder ausschließen, bestehen nicht. Auskunftsgemäß bestehen darüber hinaus keine Nebenabreden, welche die Ausübung der Stimmrechte der anderen Gesellschafter beschränken oder ausschließen. Der Stadt steht auch nicht das Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzurufen. Gemäß § 11 des Gesellschaftervertrags entsendet die Stadt vier von 17 Mitgliedern in den Aufsichtsrat. Gemäß § 15 Nr. 1 f) des Gesellschaftsvertrages wird der Geschäftsführer durch den Aufsichtsrat bestellt oder abberufen.

 

Zu 2. Green Solar GmbH

 

Es liegt kein Mutter/Tochter-Verhältnis vor. Die GmbH steht nicht unter einheitlicher Leitung der Stadt, da die Stadt im Zweifel ihre Interessen nicht gegen den Willen der übrigen Gesellschafter durchsetzen kann. Die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung richten sich gemäß § 6 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages nach den Geschäftsanteilen. Je 1,00 € eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Der Stadt steht mit 10 % nicht die Mehrheit der Stimmrechte zu. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, welche die Ausübung der Stimmrechte der anderen Gesellschafter beschränken oder ausschließen, bestehen nicht. Auskunftsgemäß bestehen darüber hinaus keine Nebenabreden, welche die Ausübung der Stimmrechte der anderen Gesellschafter beschränken oder ausschließen. Der Stadt steht auch nicht das Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen. Laut § 5 des Gesellschaftervertrages liegt die Geschäftsführung bei einem Geschäftsführer oder mehreren bestellten Geschäftsführern gemeinsam. Es besteht kein Aufsichtsrat.

 

Zu 3. Technologie-Park Herzogenrath GmbH, Herzogenrath

 

Für die Beteiligung an der TPH GmbH gilt weiterhin, dass ein Mutter/Tochter-Verhältnis vorliegt. Der Stadt steht die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter gemäß § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GemHVO NRW zu. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, welche die Ausübung der Stimmrechte beschränken oder ausschließen, bestehen nicht. Auskunftsgemäß bestehen darüber hinaus keine Nebenabreden, die die Ausübung der Stimmrechte beschränken oder ausschließen.

 

Zu 4. EBC Eurode Business Center GmbH & Co.KG, Herzogenrath

 

Es liegt kein Mutter/Tochter-Verhältnis vor. Die GmbH steht nicht unter einheitlicher Leitung der Stadt, da die Stadt im Zweifel ihre Interessen nicht gegen den Willen der übrigen Gesellschafter durchsetzen kann.

 

Die Komplementärin der KG ist die EBC EURODE Beteiligung GmbH. Die alleinige Gesellschafterin der EBC EURODE Beteiligung GmbH ist der Zweckverband EURODE Herzogenrath/Kerkrade. Im Zweckverband besteht zwischen der Stadt und dem weiteren Verbandsmitglied Stimmenparität. Die Komplementärin ist bei der EBC Eurode Business Center GmbH & Co. KG laut § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages nicht stimmberechtigt.

 

Die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der EBC Eurode Business Center GmbH & Co. KG richten sich gemäß § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags nach der Beteiligungsquote (eine unteilbare Stimme gemäß Beteiligungsquote). Der Stadt steht mit 25 % nicht die Mehrheit der Stimmrechte zu. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, welche die Ausübung der Stimmrechte der anderen Gesellschafter beschränken oder ausschließen, bestehen nicht. Auskunftsgemäß bestehen darüber hinaus keine Nebenabreden, welche die Ausübung der Stimmrechte der anderen Gesellschafter beschränken oder ausschließen. Der Stadt steht auch nicht das Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen. Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags liegt die Geschäftsführung bei der EBC EURODE Beteiligung GmbH. Es besteht kein Aufsichtsrat.

 

Zu 5. Wirtschaftsförderungsgesellschaft StädteRegion Aachen, Alsdorf

 

Aufgrund der Geringfügigkeit des Anteils an der Gesellschaft von 4,76 % ist ein Mutter/Tochter-Verhältnis nicht zu vermuten.

 

Zu 6. Energeticon gGmbH, Alsdorf

 

Aufgrund der Geringfügigkeit des Anteils an der Gesellschaft von 2,5 % ist ein Mutter/Tochter-Verhältnis nicht zu vermuten.


Zu 7. Grundstücksentwicklung Herzogenrath GmbH, Herzogenrath

 

Es liegt kein Mutter/Tochter-Verhältnis vor. Die GmbH steht nicht unter einheitlicher Leitung der Stadt, da die Stadt im Zweifel ihre Interessen nicht gegen den Willen der übrigen Gesellschafter durchsetzen kann. Die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung richten sich gemäß § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags nach der Höhe der Stammeinlage (eine Stimme pro 2.500,00 € Stammeinlage). Der Stadt steht mit 50 % nicht die Mehrheit der Stimmrechte zu. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, welche die Ausübung der Stimmrechte des anderen Gesellschafters beschränken oder ausschließen, bestehen nicht. Auskunftsgemäß bestehen darüber hinaus keine Nebenabreden, die die Ausübung der Stimmrechte des anderen Gesellschafters beschränken oder ausschießen. Der Stadt steht auch nicht das Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen. Gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages besteht kein Aufsichtsrat.

 

Zu 8. Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft für die StädteRegion Aachen GmbH, Würselen

 

Aufgrund der Geringfügigkeit des Anteils an der Gesellschaft von 1,65 % ist ein Mutter/Tochter-Verhältnis nicht zu vermuten.

 

Zu 9. regioIT gesellschaft für informationstechnologie mbh, Aachen

 

Aufgrund der Geringfügigkeit des Anteils an der Gesellschaft von 1,00 % ist ein Mutter/Tochter-Verhältnis nicht zu vermuten.

 

Zu 10. Zweckverband Eurode Herzogenrath/Kerkrade, Kerkrade

 

Es liegt kein Mutter/Tochter-Verhältnis vor. Gemäß Artikel 4 der Satzung besitzt der Zweckverband Rechtsfähigkeit. Grundsätzlich ist damit der § 50 Abs. 1 GemHVO NRW anwendbar, wonach verselbstständigte Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlichen Organisationsformen entsprechend den §§ 300 bis 309 HGB zu konsolidieren sind. Weitere Voraussetzungen für eine Konsolidierung nennt das Gesetz nicht. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 GemHVO NRW sind vorliegend nicht erfüllt.

 

Nach Artikel 9 Abs. 2 der Satzung besteht die Verbandsversammlung als Organ des Zweckverbandes aus 16 stimmberechtigten Mitgliedern sowie den Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden. Die Verbandsversammlung ist paritätisch besetzt. Die Verbandsversammlung beschließt gemäß Artikel 13 der Satzung über alle Angelegenheiten, für die die Satzung keine besondere Regelung vorsieht. Satzungsregelungen, welche die Ausübung der Stimmrechte des anderen Verbandsmitglieds beschränken oder ausschließen, bestehen nicht. Auskunftsgemäß bestehen darüber hinaus keine Nebenabreden, die die Ausübung der Stimmrechte des anderen Verbandsmitglieds beschränken oder ausschließen.

 

Die Stadt hat 9 von 18 Stimmen oder 50 % Stimmrechtsanteil in der Verbandsversammlung. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Vollkonsolidierung nicht vor, was folglich auch für die EBC EURODE Beteiligung GmbH gilt, an der der Zweckverband  100 % der Anteile hält.

 

Zu 11. Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung, Würselen

 

Es liegt kein Mutter/Tochter-Verhältnis vor. Gemäß der Präambel der 1. Änderungssatzung vom 4. September 2006 ist der Verband im Sinne des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Grundsätzlich ist damit der § 50 Abs. 1 GemHVO NRW anwendbar, wonach verselbstständigte Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlichen Organisationsformen entsprechend den §§ 300 bis 309 HGB zu konsolidieren sind. Weitere Voraussetzungen für eine Konsolidierung nennt das Gesetz nicht. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 GemHVO NRW sind vorliegend nicht erfüllt.

Nach § 8 Abs. 3 der Satzung beschließt die Verbandsversammlung als Organ des Verbandes mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu den Aufgaben der Verbandsversammlung gehört gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 der Satzung die Wahl und Abberufung der Verbandsvorsteher. Satzungsregelungen, welche die Ausübung der Stimmrechte der anderen Verbandsmitglieder  beschränken oder ausschließen, bestehen nicht. Auskunftsgemäß bestehen darüber hinaus keine Nebenabreden, die die Ausübung der Stimmrechte der anderen Verbandsmitglieder beschränken oder ausschließen.

Die Stadt hat eine von 12 Stimmen oder 8,33 % Stimmrechtsanteil in der Verbandsversammlung. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Vollkonsolidierung nicht vor.

 

Zu 12. Zweckverband Volkshochschule Nordkreis Aachen, Alsdorf

 

Es liegt kein Mutter/Tochter-Verhältnis vor. Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung ist der Verband im Sinne des Gesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Grundsätzlich ist damit der § 50 Abs. 1 GemHVO NRW anwendbar, wonach verselbstständigte Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlichen Organisationsformen entsprechend den §§ 300 bis 309 HGB zu konsolidieren sind. Weitere Voraussetzungen für eine Konsolidierung nennt das Gesetz nicht. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 GemHVO NRW sind vorliegend nicht erfüllt.

 

Nach § 9 Abs. 1 der Satzung beschließt die Verbandsversammlung als Organ des Verbandes mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung entsendet jedes Verbandsmitglied eine Vertreterin oder einen Vertreter je angefangene 9.000 Einwohner in die Verbandsversammlung. Zu den Aufgaben der Verbandsversammlung gehört gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung die Wahl (einfache Mehrheit) und Abberufung (2/3 der Stimmen) der Verbandsvorsteher. Satzungsregelungen, welche die Ausübung der Stimmrechte der anderen Verbandsmitglieder beschränken oder ausschließen, bestehen nicht. Auskunftsgemäß bestehen darüber hinaus keine Nebenabreden, die die Ausübung der Stimmrechte der anderen Verbandsmitglieder beschränken oder ausschließen.

 

Die Stadt hat 28,57 % Stimmrechtsanteil in der Verbandsversammlung. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Vollkonsolidierung nicht vor.

 

Zu 13. Bürgerstiftung Herzogenrath

 

Es liegt kein Mutter/Tochter-Verhältnis vor. Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung ist der Verband im Sinne des Gesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Grundsätzlich ist damit der § 50 Abs. 1 GemHVO NRW anwendbar, wonach verselbstständigte Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlichen Organisationsformen entsprechend den §§ 300 bis 309 HGB zu konsolidieren sind. Weitere Voraussetzungen für eine Konsolidierung nennt das Gesetz nicht. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 GemHVO NRW sind vorliegend nicht erfüllt.

 

Die Stadt hat 5 von 15 Stimmen oder 33,33 % Stimmrechtsanteil im Stiftungsrat. Regelungen, die die Ausübung der Stimmrechte beschränken oder ausschließen bestehen nicht.


Untergeordnete Bedeutung der verselbstständigten Aufgabenbereiche, bei denen ein Mutter/Tochter-Verhältnis vorliegt

 

Es ist nunmehr zu prüfen, ob eine Einbeziehung des unter 3. genannten verselbstständigten Aufgabenbereichs der Stadt (TPH GmbH) in einem Gesamtabschluss der Stadt unterbleiben kann, da er ggf. gemäß § 116 Abs. 3 GO NRW für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Dies ist auf Basis der oben genannten Messgrößen zu beurteilen. Es wird davon ausgegangen, dass der Cashflow aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nicht wesentlich vom Jahresergebnis als Saldogröße der Ertäge und Aufwendungen abweicht. Aus diesem Grund wird auf die Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit verzichtet. Die verwendeten Messgrößen sind in der Anlage dargestellt.

 

Aus der Anlage ist ersichtlich, dass die Messgrößen der TPH GmbH 0,21 % der Gesamtbilanzsumme der Stadt, 0,04 % des Gesamtanlagevermögens der Stadt, 0,66 % der gesamten Verbindlichkeiten und Rückstellungen sowie 2,58 % der Erträge und 2,50 % der Aufwendungen ausmachen.

 

Folglich kann vom Grundsatz her davon ausgegangen werden, dass die TPH GmbH als verselbstständigter Aufgabenbereich, bei dem ein Mutter/Tochter-Verhältnis zur Stadt vorliegt, für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist.

 

Weiterhin ist zu prüfen, ob die TPH GmbH trotz vergleichsweise geringer Größe erheblichen Einfluss auf einen Gesamtabschluss hat, weil z. B. erhebliche Zwischengewinne vorliegen, die nicht eliminiert würden, die TPH GmbH die Stadt mit erheblichen Verlusten belastet und/oder laufender Zuschüsse bedarf oder der verselbständigte Aufgabenbereich eine unternehmenstypische Funktion für den Gesamtkonzern erfüllt.

 

Es lagen keine erheblichen Zwischengewinne vor und sind auch in der Zukunft nicht zu erwarten. Die TPH GmbH belastet die Stadt nicht mit erheblichen Verlusten. Es werden keine unternehmenstypischen Funktionen für den Gesamtkonzern Stadt von der TPH GmbH wahrgenommen. Die TPH GmbH erhält von der Stadt keine laufenden Zuschüsse.

 

Es besteht zwischen der Stadt Herzogenrath und der TPH GmbH ein Pachtvertrag über Grundbesitz mit aufstehenden Gebäuden einschließlich Betriebsvorrichtung, der zu Pachtaufwendungen bei der TPH GmbH und Erträge bei der Stadt Herzogenrath von jeweils EUR 1,3 Mio. jährlich führt. Diese Aufwendungen und Erträge machen rund 1,2 % der Gesamtaufwendungen und Gesamterträge in 2014 aus und können deswegen als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden.

 

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die TPH GmbH für die Verpflichtung der Stadt, in einem Gesamtabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags und Finanzgesamtlage der Stadt zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Folglich muss dieser verselbstständigte Aufgabenbereich gemäß § 116 Abs. 3 GO NRW nicht in einem Gesamtabschluss der Stadt einbezogen werden. Die Stadt Herzogenrath kann auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses verzichten.

 

Das kommunalrechtlich verankerte Prüfungsverfahren des Gesamtabschlusses entfällt nicht alleine dadurch, dass wie oben erläutert auf Grund einer untergeordneten Bedeutung der Beteiligungsstruktur auf den Kernhaushalt offensichtlich kein Gesamtabschluss aufgestellt werden muss.

 

Die Prüfungsverpflichtung wird vielmehr darauf ausgerichtet, ob die örtlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses tatsächlich vorliegen. Falls dies der Fall, ist bedarf es einer förmlichen Feststellung gemäß des im Folgenden aufgezeigten Verfahrens. Der Verfahrensablauf stellt sich analog zu den genannten Regelungen der GO NRW dar (Vgl. hierzu 7. NKF-Handreichung des Innenministeriums S. 1761 ff.):

 

  1. Zuleitung der Verzichtserklärung an den Rat, gemäß § 116 i. V. m. § 95 Abs. 3 S. 2 GO NRW
  2. Prüfung der Zulässigkeit des Verzichts durch den Rechnungsprüfungsausschuss auf Basis der gutachterlichen Stellungnahme vom 07.08.2017 gemäß § 116 Abs. 6 i. V. m. § 59 Abs. 3 GO NRW.
  3. Bestätigung des Rates über die Zulässigkeit des Verzichts der Aufstellung eines Gesamtabschlusses in Analogie zu § 116 Abs. 1 S. 3 GO NRW
  4. Anzeige des zulässigen Verzichts gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß § 116 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 2 GO NRW (Vgl. hierzu 7. NKF-Handreichung des Innenministeriums S. 1769)
  5. Eine gesonderte Bekanntmachung des Verzichts der Aufstellung des Gesamtabschlusses muss nicht erfolgen. Vielmehr sind die Adressaten des gemeindlichen Jahresabschlusses mit der Aufstellung des selbigen vom Verzicht auf den Gesamtabschluss entsprechend in Kenntnis zu setzen. (Vgl. hierzu 7. NKF-Handreichung des Innenministeriums S. 1772)

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 59 Abs. 3 GO

§ 116 GO

§§ 49, 50, 51 GemHVO

§§ 300 bis 309 HGB

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlagen:

Abwägung Verzicht Gesamtabschluss

Kennzahlen 2014 TPH/Stadt

Verzichtserklärung

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Anlagen

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