Sitzungsvorlage - V/2017/247

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Herzogenrath stimmt gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 9 Ziffer 3 der Haushaltssatzung der Stadt Herzogenrath der Leistung einer erheblichen außerplanmäßigen Auszahlung im Produkt 0111140, Kostenstelle 435000, Sachkonto 039121 bis zu einer Höhe von 50.000,00 € zu.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

1. Gesamtkosten

 

x

Pflichtaufgabe

 

Freiwillige Aufgabe

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung 

 

x 

ja

 

nein

 

 

 x

Die Deckung der erheblichen außerplanmäßigen Auszahlung erfolgt durch Wenigerauszahlungen bei Investitions-Nr.: I 144 ABS 001 „Umgestaltung der Parkfläche Am Ehrenmal/Einsteinstr.“, Sachkonto 096201, Kostenstelle 630000, Produkt 1254120.

 

Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen 

50.000,00

Euro.

 

 

2. Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:

entfällt

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Sachverhalt

Sachverhalt:

r den Einbau einer Brandmeldeanlage in der Unterkunft Bierstraße 172 stehen im Haushalt 2017 Mittel in Höhe von 50.000,00 € bei Sachkonto 521510, „Instandhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen“ Kostenstelle 435000, Produkt 0531510 zur Verfügung.

 

Da das Objekt Bierstraße 172 zwischenzeitlich nicht nur als Obdachlosenunterkunft, sondern auch als Asylunterkunft und somit zur dauerhaften Unterbringung von Asylanten genutzt wird, werden erweiterte Anforderungen an den Brandschutz gestellt. Die erforderliche Installation einer neuen Brandmeldeanlage wurde nach aktueller Prüfung durch die Kämmerei als Investition bewertet.

 

Die außerplanmäßige Auszahlung bis zur Höhe von 50.000,00 € wird durch Wenigerauszahlungen bei Investitions-Nr.: I 144 ABS 001 „Umgestaltung der Parkfläche Am Ehrenmal/Einsteinstr.“, Sachkonto 096201, Kostenstelle 630000, Produkt 1254120 gedeckt.

 

Rechtliche Grundlagen:

GO NRW

Haushaltssatzung der Stadt Herzogenrath

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

3. Korruptionsbekämpfungsgesetz:

entfällt

 

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

Nach § 83 Abs. 1 GO NRW ist eine außerplanmäßige Auszahlung nur zulässig, wenn sie unabweisbar und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet ist. Die Maßnahme wurde lt. dem o.a. Sachverhalt konsumtiv in den Haushalt 2017 eingeplant. Da nach den Ausführungen der gpaNRW eine Maßnahme investiv zu buchen ist, wenn zwar keine Vergrößerung der Nutzfläche eintritt, aber das Gebäude in seiner Substanz durch die Erweiterung um zusätzliche Funktionen vermehrt wird und durch den Einbau der elektronischen Brandmeldeanlage die Nutzung des Gebäudes als dauerhafte Unterbringung von Asylanten erweitert wird, kann die Buchung der Maßnahme als Investition nachvollzogen werden. Da das Haus bereits genutzt wird und dringend eine Brandmeldanlage benötigt wird, ist die Maßnahme als unabweisbar zu werten. Die Deckung der außerplanmäßigen Auszahlungen erfolgt innerhalb des Haushaltes über die investive Tiefbaumaßnahme „Parkfläche Am Ehrenmal/Einstein“, Haushaltsansatz 280.000 €.

 

Nach § 9 Nr. 3 der Haushaltssatzung gilt eine außerplanmäßige Auszahlung ab 40.000 € als erheblich und ist durch den Stadtrat zu genehmigen.

 

Gegen die Einrichtung einer außerplanmäßigen Investitionsnummer zur Auszahlung der Leistung der Brandmeldeanlage Obdachlosen-/ Asylunterkunft Bierstraße 172 bestehen seitens der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.

 

 

 

 

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