Sitzungsvorlage - V/2017/273
Grunddaten
- Betreff:
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Bebauungsplan II/58 "Erweiterung Finkenstraße" Hier: Schreiben des Präsidenten des Landtags NRW zur Petition 16-P-2016-13767-00 vom 17.08.2017
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 61 - Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt- und Planungsausschuss
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Anhörung
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17.10.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Eingang vom 17.08.2017 erhielt die Stadt Herzogenrath vom Landtag Nordrhein-Westfalen eine Abschrift des Schreibens an den Petenten Dr. Jansen (siehe Anlage). Hierin wird der in der Sitzung des Petitionsausschusses vom 15.08.2017 gefasste Beschluss zur Kenntnis gegeben.
Der Petitionsausschuss regt an, die Amstelbachstraße herunterzustufen, da dies zur Folge hätte, dass eine Anbindung aus dem Neubaugebiet auch ohne Linksabbiegespur realisiert werden könnte. Er bittet die Landesregierung (Ministerium für Verkehr) und den Landesbetrieb Straßen.NRW zu prüfen, ob eine solche Herabstufung möglich ist.
Es wird darum gebeten, dem Petitionsausschuss bis zum 31.12.2017 über den Fortgang des Verfahrens zu berichten. Der Bescheid erging als Zwischenbescheid.
An die Stadt Herzogenrath wird die Bitte gerichtet, zu prüfen, ob insoweit eine Änderung des inzwischen rechtskräftigen Bebauungsplanes erfolgen kann.
Die Verwaltung empfiehlt dem Umwelt- und Planungsausschuss, kein Änderungsverfahren des Bebauungsplanes II/58 durchzuführen. Der Vorschlag des Petitionsausschusses verkennt völlig, dass mit der vorgeschlagenen Abstufung der L 259 (Amstelbachstraße) die Problematik der sicheren Führung der Fußgänger aus dem Neubaugebiet nicht gelöst wäre.
Ungeachtet dessen weist die Verwaltung ausdrücklich auf die Entschädigungsfrist gemäß
§ 42 (1) und (2) BauGB hin:
Demnach kann der Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstückes innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert wird und eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt.
Sowohl vor dem Hintergrund eines möglichen Entschädigungsanspruches als auch vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Erschließungsvertrages empfiehlt die Verwaltung, von einer Änderung des Bebauungsplanes II/58 “Erweiterung Finkenstraße“ abzusehen.
Die Verwaltung hält das städtebauliche Konzept und die verkehrliche Planung zum Bebauungsplan II/58 aufgrund der sehr intensiv durchgeführten Abwägungen aller im Rahmen des im Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen für sinnig, ausgewogen und in sich schlüssig. Daher empfiehlt sie - insbesondere auch vor dem Hintergrund des dringenden Bedarfes an Wohnbauflächen - keine Änderung des Bebauungsplanes durchzuführen. Eine Änderung des städtebaulichen Konzeptes würde die Aufnahme des kompletten Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens gemäß BauGB erforderlich machen. Die erforderliche Zeitspanne hierfür wäre zur Zeit nicht absehbar.
Abschließend teilt die Verwaltung mit, dass sie mit Befremden die v.g. Fristsetzung des Petitionsausschuss bis zum 31.12.2017 zur Kenntnis genommen hat. Eine solche ‘großzügige‘ Fristsetzung begründet die lange Bearbeitungszeit des Petitionsausschusses; Eingabe der Petition war am 13.04.2016.
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
3. Korruptionsbekämpfungsgesetz:
Anfrage gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz:
(bei Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über 25.000 € netto oder Vergabe von Bauleistungen über 50.000 € netto)
| ja |
| nein |
(unterhalb der Wertgrenzen und nach pflichtgemäßen Ermessen)
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Anlage/n:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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