Sitzungsvorlage - V/2017/290
Grunddaten
- Betreff:
-
Neues Bundesinvestitionsprogramm "Kitabetreuungsfinanzierung 2017-2020"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 51 - Jugendamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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12.10.2017
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Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeauschuss nimmt zur Kenntnis, dass das „Gesetz zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kinderbetreuung“ am 02.06.2017 vom Bundesrat verabschiedet und inzwischen in Kraft getreten ist. Die Verwaltung wird beauftragt, bis zur nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses erste sowie im Zuge der Fortschreibung der Kindertagesbetreuungsbedarfsplanung weitere Vorschläge für den Ausbau von U 3- und Ü 3-Betreuungsplätzen zur Beratung und Entscheidung darzulegen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Durch das Gesetz zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kinderbetreuung - Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 – 2020 werden den Ländern weitere Bundesmittel in Höhe von 1.126.000.000,00 € für den investiven Platzausbau zur Verfügung gestellt. Das Land NRW erhält hiervon 242.969.021,00 €.
Für die Stadt Herzogenrath wurde ein Anteil von 592.500,00 € reserviert. Mindestens 75% dieser Summe (444.375,00 €) ist für die Schaffung neuer Plätze reserviert und ausschließlich hierfür einzusetzen. Bis zu 25 % (148.125,00 €) können für Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen eingesetzt werden. Dieser Anteil kann allerdings auch bei fehlendem Bedarf für die Schaffung zusätzlicher Plätze eingesetzt werden. Allerdings werden die Zuschüsse, die im Rahmen des Ü 3-Ausbauprogramm bereits über das seinerzeit zugewiesene Budget hinausgingen, mit dem neuen Zuschuss verrechnet. Da diese Mittel für den Gruppenanbau bei der Kita-Herz-Jesu komplett eingesetzt worden sind und es darüber hinaus für die vierte Gruppe an der städt. Kita Am Wasserturm eine weitere Bewilligung in Höhe von 238.398,00 € gegeben hat, müssen diese Mittel nun angerechnet werden, so dass von dem vorgenannten Budget in Höhe von 444.375,00 € nur 205.977,00 € übrig bleiben.
Das Landesjugendamt stellte mit Schreiben vom 21.08.2017 die diesbezüglichen Förderrichtlinien zur Verfügung (s. Anlage), die am 18.08.2017 in Kraft traten.
In dem ersten Förderzyklus sind entscheidungsreife Förderanträge dem Landesjugendamt bis zum 10.01.2018 einzureichen. Dabei handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist.
Deshalb wird die Verwaltung bemüht sein, außerhalb des üblichen Planungszyklus, bereits bis zur nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschuss erste Maßnahmen vorzuschlagen
Rechtliche Grundlagen:
Nach § 22 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Sie sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
Gemäß § 80 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Jugendhilfeplanung zu erstellen. Diese Planung ist nach § 71 Abs. 2 KJHG eine Pflichtaufgabe des Jugendhilfeausschusses.
§ 18 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz NRW – KiBiz – schreibt vor, dass die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung voraussetzt. Nach § 19 Abs. 3 KiBiz wird zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der Kindpauschalen.
Durch das „Gesetz zum quantitative und qualitativen Ausbau der Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsausbaugesetz) möchte der Bund die Länder dabei unterstützen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu stärken und die Kommunen besser in die Lage zu versetzen, den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz zu gewähren.
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
3. Korruptionsbekämpfungsgesetz:
Anfrage gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz:
(bei Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über 25.000 € netto oder Vergabe von Bauleistungen über 50.000 € netto)
| ja |
| nein |
(unterhalb der Wertgrenzen und nach pflichtgemäßen Ermessen)
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Anlage/n:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4,8 MB
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