Sitzungsvorlage - V/2017/292
Grunddaten
- Betreff:
-
Umzug der Kindertageseinrichtung der Elterninitiative KIDS e.V.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 51 - Jugendamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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12.10.2017
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Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er stellt fest, dass mit dem Umzug dieser Kindertageseinrichtung der Erhalt von 12 U 3 und 28 Ü 3 Kita-Plätzen im Stadtteil Herzogenrath-Mitte langfristig gesichert werden kann und es zudem am neuen Standort eine Option gibt, bei Bedarf, eine neue Gruppe anzubauen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Jugendhilfeausschuss wurde in seiner Sitzung am 14.03.2017 darüber informiert, dass sich der Kita-Träger KiDS Herzogenrath e.V. mit dem Gedanken trägt, den Standort seiner Kita von der Afdener Straße an die Geilenkirchener Straße zu verlagern. (Drucksachen Nr.: V72017/078) Hintergrund war ein Angebot der Ev. Kirchengemeinde Herzogenrath, das bisherige Gemeindehaus, Geilenkirchener Straße 41 für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Daraufhin führte die Verwaltung mehrere Gespräche mit allen zu beteiligenden Stellen, einschließlich des Landesjugendamtes. Es zeichnete sich ab, dass das Gebäude für die Aufnahme einer zweigruppigen Kita ausreichend dimensioniert ist.
Nachdem der beauftragte Architekt nach einem Ortstermin seine Planung mit dem Landesjugendamt abgestimmt hatte, wurde von dort signalisiert, dass die Elterninitiative auch für diesen Standort eine Betriebserlaubnis erhalten wird.
Erfreulicherweise können die erforderlichen Umbauten in einem überschaubaren Rahmen bleiben.
Am 04.04.2017 reichte der Kita-Träger gegenüber der Verwaltung eine Interessensbekundung ein, die vorhandene Kita bei einer entsprechenden Bedarfslage, um eine dritte Gruppe erweitern zu wollen.
Das Grundstück ist für eine zweigruppige Einrichtung ausreichend groß und lässt optional sogar den Anbau einer dritten Gruppe zu.
Am 08.05.2017 erhielt die Verwaltung einen Auszug aus dem Protokollbuch des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Herzogenrath aus dem hervorgeht, dass das Presbyterium die Planung zum Umbau des Gemeindehauses zu einer zweigruppigen Kita verfolgt und die Räumlichkeiten für eine dritte Gruppe optional seien.
Vorgesehen ist, dass das Haus bis Ende dieses Jahres geräumt und der Umbau zur Kita bis Juli 2018 abgeschlossen werden soll, so dass die Kita während ihrer Sommer-Schließzeit umziehen könnte und zum Kindergartenjahr 2018/2019 ihren Betrieb wieder aufnehmen könnte.
Der zwischen der Vermieterin und der Stadt bestehenden Mietvertrag für die Afdener Straße 19 hat noch eine Laufzeit bis 31.07.2021. Dieser sowie der Untermietvertrag der Stadt mit dem Kita-Träger werden von der Verwaltung fristgerecht gekündigt.
Die Verwaltung ist mit der Vermieterin in guten Gesprächen, so dass aus heutiger Sicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Vertrag vorläufig aufgelöst werden kann.
Ansonsten würde die Verwaltung über alternative Nutzungen des Hauses bis zum Ende der Mietvertragslaufzeit nachdenken.
Der Mietvertrag für die Geilenkirchener Straße 41 wird unmittelbar zwischen dem Kita-Träger und der Evangelischen Kirchengemeinde Herzogenrath abgeschlossen.
Auf der Grundlage des § 6 DVO KiBiz wird der Mietpreis inzwischen nach festgesetzten Pauschalen erstattet. Da die Stadt nicht mehr Mieterin sein wird, fließt die Mietaufwand in die allgemeine Betriebskostenabrechung des Trägers ein. Im Vergleich zum Status Quo, werden sich die anteiligen Aufwendungen der Stadt um ca.14.540,00 € p.A. erhöhen. Diese Mehrkosten werden in den Haushalt 2018 eingeplant.
Im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung wird die Verwaltung unter Mitteilungen weitere Ausführungen zur räumlichen Situation im Bestandsgebäude machen.
Einem Antrag des Trägers für den Umzug neue Einrichtungsgegenstände bezuschusst zu bekommen konnte leider - mit Blick auf die Vorgaben des KiBiz - nicht entsprochen werden.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass durch diese Maßnahme die Versorgungssituation unverändert bleibt. Das Einzugsgebiet der Kita ändert sich nur geringfügig. Für einige Eltern wird der Weg zur Kita sogar kürzer.
Besonders positiv herauszustellen ist jedoch die langfristige Sicherung dieser Kita-Plätze, die im jetzigen Gebäude nicht gegeben ist. Die Option einer dritten Gruppe in Folgejahren eröffnet der Stadt zudem eine kostengünstige Möglichkeit, evtl. entstehende zusätzliche Bedarfe kostengünstig abdecken zu können.
Rechtliche Grundlagen:
Nach § 22 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Sie sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
Gemäß § 80 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Jugendhilfeplanung zu erstellen. Diese Planung ist nach § 71 Abs. 2 KJHG eine Pflichtaufgabe des Jugendhilfeausschusses.
§ 18 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz NRW – KiBiz – schreibt vor, dass die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung voraussetzt. Nach § 19 Abs. 3 KiBiz wird zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der Kindpauschalen.
