Sitzungsvorlage - V/2017/294

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Zwischenbericht der Verwaltung zur Kenntnis.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Zuge der Kindertagesbetreuungsplanung für das Kita-Jahr 2017/2018 beauftragte der Jugendhilfeausschuss die Verwaltung in seiner Sitzung am 14.03.2017, in allen drei Stadtteilen Herzogenraths die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Rechtsansprüche auf einen Kita-Platz in Kindertagesbetreuung sowohl für Kinder zwischen dem 1. und 3. Lebensjahr als auch für Kinder zwischen dem 3. und 6. Lebensjahr weiterhin erfüllt werden können. Konkret erhielt die Verwaltung hierzu den Auftrag, die folgenden Möglichkeiten zu prüfen:

 

Schaffung einer 5. Gruppe mit 25 Plätzen für 3 -6 jährige Kinder an der Kita Maria Heimsuchung,

oder

Schaffung einer 3. Gruppe mit 25 Plätzen für 3 -6 jährige Kinder an der Kita TP-Hasen im TPH

sowie Einrichtung einer oder zweier  Großtagespflegestellen für jeweils 9 U 3 Kinder in angemieteten Räumen im Neubaugebiet Dornkaul. (Drucksachen Nr. V/2017/057)

 

Als Zwischenstand kann hierzu berichtet werden, dass ein Anbau an der Kita Maria-Heimsuchung u.a. wegen Brandschutzauflagen die kostenträchtigere Variante darstellen würde.

Neben der Kita TP-Hasen werden demnächst Räume frei. Die Verwaltung prüft zurzeit, ob die erforderliche Kita-Gruppenerweiterung hier realisiert werden kann.

Sollte die TPH GmbH auf diese Räume verzichten können und das Landesjugendamt eine Betriebserlaubnis dafür in Aussicht stellen, so kann hier kurzfristig und kostengünstig eine weitere Gruppe realisiert werden. Geklärt werden muss noch, ob deren Finanzierung im Rahmen eines Investorenmodells (Refinanzierung über Miete) durch die TPH-GmbH oder unter Verwendung von Landeszuschüssen durch die Stadt umgesetzt werden soll.

Ferner muss mit dem Kita-Träger vereinbart werden, dass die neu geschaffenen Plätze zumindest für einen gewissen Zeitraum ausschließlich durch Kinder aus Herzogenrath belegt werden, also vollständig der hiesigen Bedarfsdeckung dienen sollen. 

 

Bezüglich der Großtagespflegestellen hat die Verwaltung eine Kostenvergleichsrechnung angestellt.

 

Schaffung einer Kita-Gruppe der Gruppenform II (10 Kinder von 0,4 3 Jahre)

Vermietung einer Wohnung an 2 selbstständig tätige TPP (9  Kinder von 0,4 3 Jahre)

Anmietung einer Wohnung und Anstellung von 2 TPP

sowie einer Kinderpflegerin(9  Kinder von 0,4 3 Jahre)

 

Diese ergab, dass das Festanstellungsmodell die finanziell günstigste Lösung darstellen würde. Die Verwaltung wird die hierzu erforderlichen Mittel für den Haushalt 2018 anmelden und die hierzu erforderlichen Stellen (2 TPP mit einem BU von 39 Wochenstunden, eine Kinderpflegerin mit einem BU von ca. 50 %)  r den Stellenplan 2018 einplanen. Außerdem bietet das Modell den Vorteil, dass das Belegrecht ausschließlich beim Jugendamt liegt und ein etwas umfassenderes zeitliches  Betreuungszeitspektrum angeboten werden kann.

Die Verwaltung ist an Bauinvestoren, die im Bereich des Bebauungsplanes II/65 B mpchenstraße“ Wohnraum schaffen werden, herangetreten und hat diesen gegenüber Interesse bekundet, eine entsprechend große Erdgeschosswohnung mit Garten- oder Balkonnutzung anmieten zu wollen.

Sollte dies gelingen, so könnte im Laufe des Jahres 2018 eine Großtagespflegestelle ihren Betrieb aufnehmen.

 

Zu Beginn des Kita-Jahres 2017/2018 standen zum 01.08.2017 33 Kinder auf der Warteliste.

Davon wohnen 11 im Stadtteil Kohlscheid, 6 im Stadtteil Mitte und 16 im Stadtteil Merkstein.

Das sind keine dramatischen Zahlen, wenn man diese Situation mit der Bedarfslage anderer Städte vergleicht,. Sie zeigen aber auf, auch weil weitere Wohnbebauung sich in der Umsetzung befindet, B-Pläne vor der Rechtsgültigkeit stehen und es einen anhaltenden Zuzug von Familien mit kleinen Kindern gibt, das Handlungsbedarf gegeben ist. 

 

Rechtliche Grundlagen:

Nach § 22 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Sie sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Gemäß § 80 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Jugendhilfeplanung zu erstellen. Diese Planung ist nach § 71 Abs. 2 KJHG eine Pflichtaufgabe des Jugendhilfeausschusses.

§ 18 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz NRW – KiBiz – schreibt vor, dass die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung voraussetzt. Nach § 19 Abs. 3 KiBiz wird zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der Kindpauschalen.

 

 

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