Sitzungsvorlage - V/2017/289

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Bundestag hat am 01.06.2017 das „Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“, das u.a. die Reform des Unterhaltsvorschusses beinhaltet, beschlossen. Obwohl der Bundesrat bereits am 02.06.2017 dem Gesetzesvorhaben zustimmte, trat das Gesetz erst am 18.08.2017, rückwirkend zum 01.07.2017, in Kraft.

 

Mit dem Inkrafttreten der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) ist die Begrenzung der Bezugsdauer von höchstens 72 Monaten entfallen; unter bestimmten Voraussetzungen haben zudem Kinder und Jugendliche vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Leistungen nach dem UVG (s. V/2017/059).

 

Seit Anfang Juni 2017 wurden bereits wie in anderen Städten auch Anträge auf UVG-Leistungen ab dem 01.07.2017 entgegengenommen, um nach Rechtskraft eine zügige Bewilligung der Leistungen zur ermöglichen. Mit Stand vom 31.08.2017 lagen der Stadt Herzogenrath bereits 269 neue Anträge auf Grund der UVG-Novellierung vor. Diese Anträge werden seit Beschlussfassung des Gesetzes bearbeitet und seit Inkrafttreten auch entsprechend beschieden. Bis zum 27.09.2017 wurden insgesamt 124 Anträge bewilligt. Auf Grund der vorliegenden Anzahl der Anträge wird es jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen, bis alle Anträge bearbeitet worden sind.

 

Zum derzeitigen Zeitpunkt sind konkrete Aussagen über die Auswirkungen der Reform bzw. zur Gesamtanzahl der Anspruchsberechtigten noch nicht möglich.

 

Derzeit sind im Bereich der Unterhaltsvorschusskasse auf Grund einer Langzeiterkrankung 1,65 Mitarbeiterinnen mit einem Beschäftigungsumfang von 64,5 Std./Woche eingesetzt. Der durch die Reform des UVG ausgelöste Stellenmehrbedarf im Umfang einer zusätzlichen Vollzeitstelle konnte im Rahmen der Beratungen und Beschlussfassung über den Stellenplan 2017 realisiert werden. Das entsprechende Personalauswahlverfahren wurde zwischenzeitlich durchgeführt. Die Verwaltung geht davon aus, dass die tatsächliche Stellenbesetzung im Bereich der Unterhaltsvorschusskasse bis Ende November 2017 abgeschlossen sein wird.

 

Im Hinblick auf die Finanzierung der Kosten durch die Reform des UVG ab dem 01.07.2017 hat der Bund seinen Anteil an der Finanzierung der Kosten ab dem 01.07.2017 von 33,5 % auf 40 % angehoben.

Darüber hinaus hat die neue Landesregierung am 05.09.2017 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsbegleitgesetz 2017) in den Landtag einzubringen. Bestandteil dieses Gesetzentwurfes ist eine Änderung des Ausführungsgesetzes zum UVG, die insbesondere die Finanzierung der Unterhaltsvorschussleistungen zu Gunsten der Kommunen modifiziert.

Die geplanten Änderungen sehen vor, dass von den Geldleistungen, die gem. § 8 UVG vom Land zu tragen sind, die Hälfte von der für die Bearbeitung des jeweiligen Falles zuständigen Kommune zu tragen sind. Die übrige Hälfte wird aus dem Landeshaushalt aufgebracht. Bei entsprechender Beschlussfassung gilt somit (rückwirkend) ab dem 1. Juli 2017 auf die Gesamtausgaben gerechnet eine Verteilung von 40 % Bund, 30 % Land und 30 % Kommunen (Bis 30.06.2017: 33,3 % Bund, 13,3 % Land und 53,3 % Kommunen).

Die gem. § 7 UVG vom Unterhaltspflichtigen eingezogenen Beträge sollen nach dem Gesetzentwurf zu fünf Sechsteln der für die Bearbeitung des jeweiligen Falles zuständigen Kommune und zu einem Sechstel dem Land zustehen. Hinsichtlich der Gesamteinnahmen ergäbe sich bei entsprechender Beschlussfassung eine Verteilung von 40 % Bund, 10 % Land und 50 % Kommunen (Bis 30.06.2017: 33,3 % Bund, 13,3 % Land und 53,3 % Kommunen).

 

Des Weiteren finden innerhalb der Landesregierung derzeit Gespräche im Hinblick auf die angekündigte Verlagerung der Zuständigkeit für den Unterhaltsrückgriff statt. Nach bisherigen Informationen soll die Zentralisierung der Geltendmachung der nach § 7 UVG übergangenen Forderungen auf das Land zum 1. Juli 2019 erreicht werden.

 

Die Verwaltung hat die o.a. beschriebenen Änderungen bereits in der Haushaltsplanung ab dem Jahr 2018 berücksichtigt.

 

Die Mitarbeiterinnen der Unterhaltsvorschusskasse werden in der nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses das Sachgebiet der Unterhaltsvorschussleistungen sowie die Auswirkungen der UVG-Reform ausführlich vorstellen.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

Unterhaltsvorschussgesetz

Haushaltsbegleitgesetz NRW 2017 (Entwurf)

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

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