Sitzungsvorlage - V/2017/291
Grunddaten
- Betreff:
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Kita-Rettungspaket des Landes und Auswirkungen auf die Stadt Herzogenrath hier: Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 51 - Jugendamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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12.10.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Seit einigen Jahren bereits weisen die freien Träger von Kindertageseinrichtungen daraufhin, dass die Kita-Finanzierung in NRW nicht mehr auskömmlich ist. In Herzogenrath wurde dies vorrangig von den Trägern der kleineres Kitas der Elterninitiativen und zuletzt durch die Pro Futura GmbH, die das Gleiche für ihre katholischen Kitas in Kohlscheid beklagte, vorgetragen.
Die bisherige Landesregierung hatte angekündigt, im Zuge der nächsten KiBiz-Revision die Träger bezüglich der von ihnen zu leistenden Trägeranteile (12 % Kirchen; 9% Andere Träger, 4 % Elterninitiativen) zu entlasten.
Hiervon möchte die neue Landesregierung zunächst absehen, möglicherweise auch deshalb, weil eine solche Gesetzesänderung berechtigterweise Konnexitätsforderungen der kommunalen Familie ausgelöst hätte.
Statt dessen hat sie einen Gesetzentwurf verabschiedet, der diesem Anliegen gerecht werden soll und dadurch die gesetzlich geforderte Trägervielfalt erhalten soll. Verbunden mit dem „Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt“ wurden in einem Nachtragshaushalt 2017 hierfür 500 Millionen Euro veranschlagt. Um den Freien Trägern in ihrer angespannten finanziellen Situation eine Nutzung der Mittel auch im laufenden Kita-Jahr zu ermöglichen, soll die Regelung zu den Höchstgrenzen für die Rücklagenbildung zum Ende des Kindergartenjahres einmalig ausgesetzt werden. Deshalb sollen in 2018 keine Rückzahlungsverpflichtungen wegen Überschreitung der zulässigen Rücklagenhöhe entstehen.
Durch die Einmalzahlungen sollen die Kommunen bei der Gewährleistung eines trägerpluralen Kindertagesbetreuungsangebotes von Ort unterstützt werden. Eine Beteiligung an diesen Kosten durch die Kommunen ist nicht erforderlich, weil das Land anerkennt, dass die Kommunen um der vorgenannnten Zielstellung gerecht zu werden, bereits in erheblichem Umfange gerecht geworden sind.
Für die Stadt Herzogenrath kann festgestellt werden, dass sie bereits Trägeranteile in Höhe von 460.000 € pro Jahr übernimmt.
Die Verwaltung wird nun das Gesetzgebungsverfahren abwarten und nach Vorlage der entsprechenden Durchführungsverordnungen die Freien Träger entsprechend bescheiden.
Danach soll im Zuge der KiBiz-Reform die Entlastung der Kita-Träger für die Folgejahre geregelt werden. Es steht zu erwarten, dass sich die Kommunen dann an dieser Finanzierung mehr als im bisherigen Umfang beteiligen müssen.
Rechtliche Grundlagen:
Nach § 22 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Sie sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
Gemäß § 80 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Jugendhilfeplanung zu erstellen. Diese Planung ist nach § 71 Abs. 2 KJHG eine Pflichtaufgabe des Jugendhilfeausschusses.
§ 18 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz NRW – KiBiz – schreibt vor, dass die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung voraussetzt. Nach § 19 Abs. 3 KiBiz wird zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der Kindpauschalen.
Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt soll der Bestand der Trägervielfalt durch Zahlung von zwei Einmalzahlungen gesichert werden.
