Sitzungsvorlage - V/2017/324
Grunddaten
- Betreff:
-
Friedhofs- und Bestattungswesen hier: Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2018
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 67 - Technisches Betriebsamt
- Beteiligt:
- Verwaltungsleitung; Bürgermeisterbüro; Amt 14 - Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung; Dezernat 3
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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30.11.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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12.12.2017
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2018 zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath, wie folgt zu beschließen:
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe).
Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2018 in Kraft.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
X | Pflichtaufgabe |
| Freiwillige Aufgabe |
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
X | ja |
| nein |
X | im Ergebnisplan |
| im Finanzplan bei Investitionsnummer |
Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen | 704.980,-- | Euro. |
2. Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:
Beim Produkt 1355310 - Friedhöfe und Bestattungswesen ist der gesetzlich geforderte Ausgleich durch eine Anpassung der Friedhofsgebühren gewährleistet.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Unsere Bestattungskultur erfährt seit einigen Jahren tiefgreifende Veränderungen. Vor allem die Nachfrage nach pflegeleichten und naturnahen Bestattungsformen nimmt weiterhin zu.
Als Reaktion hierauf hat die Stadt Herzogenrath ihr Angebot an Bestattungsformen Mitte des Jahres 2016 mit zwei neuen pflegeleichten Grabarten erweitert (Reihengrabstätte auf Rasenflächen mit Grabstele und Einzel-/Doppelwahlgrabstätten auf Rasenflächen ohne Bepflanzung einschl. der gärtnerischen Pflege).
Zudem hat die Verwaltung dem Rat der Stadt Herzogenrath in seiner Sitzung am 05.07.2016 ihr Friedhofskonzept 2016 für die Friedhöfe der Stadt Herzogenrath vorgestellt, um eine nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung des Friedhofs- und Bestattungswesens in Herzogenrath sicherzustellen (siehe Drucksachen-Nr. V/2016/165).
Aufgabe der Friedhofsverwaltung ist es, die sich hieraus ergebenden Tendenzen und Entwicklungen frühzeitig aufzugreifen, das Bestattungsangebot bei Bedarf weiter anzupassen und evtl. Kostensteigerungen auf das Notwendigste zu reduzieren.
Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung eine aktuelle Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2018 erstellt. Grundlage der Gebührenkalkulation waren die durchschnittlichen Bestattungszahlen der Jahre 2014 bis 2016 und eine erste Hochrechnung für das Jahr 2017.
Die Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage 2 beigefügt.
Im Jahr 2018 ist eine leichte Gebührenerhöhung bei den auf 30 Jahre verliehenen Nutzungsrechten erforderlich (im Gesamtdurchschnitt: +1,97 %). Die letzte Gebührenerhöhung in diesem Bereich erfolgte zum 01.01.2017.
Die Situation bei den Trauerhallen bleibt in 2018 stabil. Hier ist für 2018 aufgrund beständiger Nutzungszahlen eine leichte Senkung der Nutzungsgebühren möglich (-5,00 €). Die Verwaltung geht dabei in 2018 von jährlich 300 Trauerfeiern aus.
Dennoch liegen die Nutzungszahlen auch 2018 auf einem niedrigen Niveau.
Die Gebühr für die Leichenkühlzellen kann im kommenden Jahr ebenfalls um 5,00 € je Nutzung gesenkt werden. Es wird erwartet, dass die Nutzungszahlen im Folgejahr weitgehend gleich bleiben.
Im Bereich der Bestattungsgebühren ist hingegen bei fast allen Grabarten eine Gebührensenkung möglich (im Gesamtdurchschnitt: -6,12 %):
Im Gegensatz zu den Nutzungsrechten, bei denen ein Großteil der Kosten aus Fixkosten bzw. kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung der Friedhofsinfrastruktur besteht und daher meist nur geringe Veränderungen eintreten, fallen bei den Bestattungsgebühren vorwiegend variable Kosten an (insbesondere Lohnkosten).
Die städtischen Personalausgaben wurden infolge des letzten Tarifabschlusses im Jahr 2018 um 2,00 % erhöht. Dennoch bleibt der für 2018 prognostizierte zugrundeliegende Mittellohn der städtischen Mitarbeiter unter dem Niveau der geschätzten Lohnkosten des Jahres 2017, was grundsätzlich eine Senkung der Bestattungsgebühren im Vergleich zum Jahr 2017 ermöglicht.
Für 2018 musste noch ein neuer Sargtransportwagen und ein Versenkapparat angeschafft werden, die auf 10 Jahre bzw. 20 Jahre abgeschrieben und entsprechend verzinst werden.
Durch eine strukturelle Neuaufstellung der Berechnung der Gebührensätze für die Bestattungsgebühren und der Ausnutzung kalkulatorischer Spielräume im Rahmen des Gebührenrechts wird für 2018 schließlich eine Gebührensenkung um durchschnittlich 6,12 % möglich.
Die Gebühren zum Einbau von liegenden Gedenktafeln durch städt. Mitarbeiter wurden entsprechend der erwarteten Entwicklung der Lohnkosten im Jahr ebenfalls angepasst (+5,00 €). Der Zuschlag für Bestattungen an Samstagen wurde entsprechend der Fallzahlen neu berechnet. Im Ergebnis sinkt der Samstagszuschlag für Erdbestattungen von 260,00 € auf 255,00 €, wogegen der Zuschlag für Urnenbestattungen von 160,00 € auf 195,00 € erhöht werden muss.
Weitere Erläuterungen können der beiliegenden Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2018 entnommen werden.
Anlage 3a stellt die geänderten alten und neuen Gebührensätze noch einmal gegenüber.
Zudem wurden in der Anlage 3b die verschiedenen Positionen aufaddiert und mit der aktuellen Gebühr verglichen.
Da die Gebühren für Nutzungsrechte nur wenig erhöht werden müssen, die Gebühren für Trauerhallen bzw. Leichenkühlzellen im Jahr 2018 leicht reduziert und die Bestattungsgebühren spürbar gesenkt werden können, ergeben sich für fast alle Grabtypen unter Berücksichtigung aller drei Dienstleistungsbereiche Gebührenanpassungen zwischen -4,00 % und +0,83 %.
Die zur Kostendeckung erforderlichen Gebühreneinnahmen reduzieren sich im Vergleich zum Vorjahr tatsächlich nur um insgesamt 0,67 %.
Die Verwaltung empfiehlt, die Bestattungsgebühren in Höhe der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2018 festzusetzen.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) wäre entsprechend anzupassen.
Die 5. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herzogenrath ist als Anlage 1 beigefügt.
Rechtliche Grundlagen:
§ 7 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f.) Gemeindeordnung (GO NRW), §§ 4, 5 und 6 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), § 4 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Die Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung hat die vorliegende Gebührensatzung für das Haushaltsjahr 2018 nach den Grundsätzen der Vorgaben für kostenrechnende Einrichtungen geprüft.
Grundlage für die vorgelegten Gebühren ist die Anzahl der Bestattungen, die in etwa denen des Vorjahres entspricht. Obwohl Kostensteigerungen im Personalbereich berücksichtigt worden sind, konnten die Kosten der jeweiligen Gebühren zum Teil gesenkt werden.
Die Veränderungen in den jeweiligen Gebührenarten wurden nachvollziehbar dargelegt.
Die vorgelegte Gebührensatzung für das Jahr 2018 entspricht den Vorgaben für kostenrechnende Einrichtungen und wird von den Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung anerkannt.
Anlage/n:
- 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) vom 17.12.2013 in der Fassung vom 13.12.2016 (Anlage 1)
- Gebührenbedarfskalkulation für das Jahr 2018 (Anlage 2)
- Gebührenvergleiche (Anlage 3a und 3b)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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103,6 kB
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2
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90,7 kB
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3
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(wie Dokument)
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65,5 kB
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