Sitzungsvorlage - V/2017/346

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung des Liquiditätskredits (Kassenkreditsatzung) für das Haushaltsjahr 2018.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

Die Inanspruchnahme eines Kredites zur Liquiditätssicherung darf nur in der Höhe erfolgen, wie die Mittel auch tatsächlich zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Stadt benötigt werden. Deshalb erfolgt die Inanspruchnahme grundsätzlich im Rahmen von Kontokorrentkrediten, d. h. die täglichen Einzahlungen und Auszahlungen werden entsprechend berücksichtigt.

 

Für die tatsächliche Inanspruchnahme des Liquiditätskredits im Rahmen des Höchstbetrages nach der Kassenkreditsatzung sind entsprechende Zinsen zu zahlen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 89 II GO NRW kann die Stadt zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Bei diesen Krediten zur Liquiditätssicherung handelt es sich um Kontokorrentkredite.

 

Die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung ist gemäß § 78 II Ziff. 3 GO NRW Teil der Haushaltssatzung, die für jedes Jahr neu zu erlassen ist. Für den Fall, dass die Haushaltssatzung für das Folgejahr noch nicht erlassen ist, gilt gemäß § 89 II GO NRW die Ermächtigung des Höchstbetrages über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung. Seit dem Haushaltsjahr 2015 befindet sich die Stadt Herzogenrath jedoch im Nothaushalt, d. h. seit 2014 ist keine Haushaltssatzung mehr bekannt gemacht und damit rechtskräftig geworden. Zur Sicherstellung der Liquidität ist daher für jedes Haushaltsjahr eine separate Kassenkreditsatzung erlassen worden.

 

Die Haushaltssatzung 2018 wird voraussichtlich im zweiten Quartal des Jahres 2018 Rechtskraft erlangen. Solange die Haushaltssatzung nicht rechtskräftig ist, befindet sich die Stadt gemäß § 82 GO NRW allerdings weiterhin in der vorläufigen Haushaltsführung.

 

Um in dieser Zeit die Zahlungsfähigkeit der Stadt Herzogenrath gemäß § 89 I GO NRW zu gewährleisten, ist es deshalb noch einmal erforderlich, den für das Haushaltsjahr 2018 vorgesehenen Höchstbetrag der Liquiditätskredite im Rahmen einer separaten Satzung zu erlassen.

 

Nach der derzeitigen Liquiditätsplanung empfiehlt die Verwaltung eine Höchstbetragsfestsetzung von 50.000.000,00 Euro. Im Vergleich zum Vorjahr reduziert sich der Höchstbetrag durch eine verbesserte Kassenlage damit um 10.000.000,00 Millionen Euro.

 

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 7 GO NRW

§ 41 GO NRW

§ 59 II GO NRW

§ 78 II GO NRW

§ 82 GO NRW

§ 89 GO NRW

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme RPA:

 

 

 

Anlage/n:

Satzung über die Festsetzung des Kredites zur Liquiditätssicherung (Kassenkreditsatzung) 2018

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Anlagen

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