Sitzungsvorlage - V/2017/323
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenreinigung und Winterdienst im Stadtgebiet Herzogenrath hier: Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2018 sowie Änderung des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 67 - Technisches Betriebsamt
- Beteiligt:
- Verwaltungsleitung; Bürgermeisterbüro; Amt 14 - Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung; Dezernat 3
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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30.11.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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12.12.2017
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 15. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 11.07.2017.
Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2018 in Kraft.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
X | Pflichtaufgabe |
| Freiwillige Aufgabe |
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
X | ja |
| nein |
X | im Ergebnisplan |
| im Finanzplan bei Investitionsnummer |
Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen | 240.200,-- | Euro. |
2. Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:
Bei dem Produkt 1254510 – Straßenreinigung/Winterdienst ist die vom KAG NRW geforderte Kostendeckung durch Anpassung der Straßenreinigungsgebühren gewährleistet. Dabei bleibt der erforderliche städtische Anteil in angemessener Höhe unberücksichtigt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
1. Gebührenkalkulation für das Jahr 2018:
A.) Straßenreinigung:
Im Jahr 2017 wurde die maschinelle Straßenreinigung für einen Zeitraum von vier Jahren wieder europaweit ausgeschrieben. Voraussetzung für einen Zuschlag war u.a., dass die vom Unternehmer eingesetzte Kehrmaschine nach heutigem Stand der Technik höchste Umweltstandards erfüllt (EU-Abgasnorm EURO 6 zur Senkung des Schadstoffausstoßes, PM10 – 3 Sterne-Zertifikat zur Reduzierung der Feinstaubbelastung, Nachweis des emittierten Schalleistungspegels als Zuschlagskriterium). Die im Rahmen des Vergabeverfahrens aufgestellten Forderungen können potenziell kostentreibend sein. Sie tragen jedoch erheblich dazu bei, umweltschädliche Belastungen von Mensch und Umwelt im Zuge der Straßenreinigung fern zu halten. Möglicherweise darauf zurückzuführende höhere Kosten für die Reinigung der Straßen sind daher unter Abwägung mit den gegebenen Vorteilen für die Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt.
Das wirtschaftlichste Angebot lag schließlich erheblich über den bisherigen Kosten, jedoch nur geringfügig oberhalb der erwarteten geschätzten Kosten, so dass mit einer Erhöhung der Gebührensätze zum 01.01.2018 infolge des Ausschreibungsergebnisses gerechnet und diese schließlich auch notwendig wurde (siehe hierzu auch Drucksachen-Nr.: V/2017/320).
Bei der Bewertung der Kosten ab 2018 ist noch besonders darauf hinzuweisen, dass der bisher in Herzogenrath tätige Unternehmer die Kostensteigerungen in der Entsorgungswirtschaft der vergangenen vier Jahre nicht an die Stadt weitergegeben hat, wovon der Gebührenzahler in den Jahren 2014 bis 2017 gleichsam durch geringere Gebühren profitiert hat.
Der aktuelle Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst gilt seit dem 01.03.2016 und hat eine Laufzeit bis zum 28.02.2018. Der Tarifabschluss sah eine lineare Steigerung der Entgelte um 2,4 % zum 01.03.2016 und eine weitere lineare Steigerung der Entgelte um 2,35 % zum 01.02.2017 vor.
Ausgehend von diesem Tarifergebnis wird in 2018 mit weiter steigenden Lohnkosten im Öffentlichen Dienst gerechnet (+2,0 %). Dies hat höhere Kosten bei den städtischen Personalausgaben zur Folge.
Sowohl die Kostensteigerungen in der Entsorgungswirtschaft als auch die Lohnerhöhungen im Öffentlichen Dienst sind unmittelbare Grundlagen der Gebührenfestsetzung für das kommende Jahr.
Aufgrund der spürbar gestiegenen Straßenreinigungs- und Entsorgungskosten infolge der europaweiten Ausschreibung zum 01.01.2018 und steigender Lohnkosten erhöhen sich die Gesamtkosten für die Straßenreinigung (maschinelle und manuelle Reinigung) ggü. dem Vorjahr insgesamt um 46,95 % (= 41,4 T€).
B.) Winterdienst:
Die Kostenentwicklung für den Winterdienst ist weiterhin von den langen und harten Wintern 2009/2010 und 2010/2011 geprägt, so dass die durchschnittlichen Kosten zwar weiterhin leicht sinken, aber noch relativ hoch bleiben.
Im vergangenen Winter mussten im Vergleich zu dem Vorjahr wieder mehr Winterdiensteinsätze gefahren werden. Die Einsatzstunden für Fahrer und Beifahrer beliefen sich im Jahr 2016 auf insgesamt 902 Stunden (2015: 677 Stunden). Weiter sind andauernd hohe Ausgaben für Streusalz in der Gebührenkalkulation 2018 zu berücksichtigen. Denn bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einsatzstunden und Betriebskosten für das Jahr 2018 wird auf die Durchschnittswerte der Vorjahre zurückgegriffen (Betrachtungszeitraum: 10 Jahre). Dies ist sachgerecht, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen und Gebührensprünge zu verhindern.
Insgesamt führt die Kalkulation aber zu dem erfreulichen Ergebnis, dass die voraussichtlichen Kosten für den Winterdienst (ohne Abschreibungen, Zinsen und Innere Verrechnungen) um 3,25 % gegenüber dem Vorjahr reduziert werden können.
Die Einbeziehung der kalkulatorischen Kosten (-0,2 T€) sowie geringe Kostenreduzierungen bei den Inneren Verrechnungen (-1,1 T€) führen schließlich dazu, dass die prognostizierten Gesamtkosten für den Winterdienst gegenüber dem Vorjahr sinken (-2,38 % = -2,5 T€).
C.) Gebührennachkalkulation 2016:
Die Nachkalkulation des Jahres 2016 schließt unter dem Strich mit einer Kostenüberdeckung in Höhe von 18.689,05 € ab, die sich auf die verschiedenen Dienstleistungsbereiche wie folgt verteilt:
1. | Sommerreinigung: | + 6.562,82 € |
2. | Manuelle Straßenreinigung: | - 714,92 € |
3. | Winterdienst: | + 12.841,15 € |
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckugnen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Das heißt, Kostenüberdeckungen aus dem Jahr 2016 sind zwingend bis zum Jahr 2020 abzurechnen.
In der Gebührenkalkulation des Jahres 2018 wird der Gesamtbetrag aus 2016 in Höhe von 18.689,05 € als Einnahme (Rücklagenentnahme) verbucht, so dass hier der gesetzlich geforderte Ausgleich für das Jahr 2016 erfolgt (§ 6 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz KAG NRW).
Rücklagemittel stehen demzufolge für zukünftige Gebührenkalkulationen nach jetzigem Stand nicht mehr zur Verfügung (vorbehaltlich der Gebührennachkalkulation 2017).
D.) Zusammenfassung:
Zusammengefasst erhöhen sich die Gesamtkosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst um insgesamt 19,39 % (= 39,0 T€).
Auswirkungen für die Gebührenzahler:
Die oben geschilderten Kostenverläufe im Bereich der Sommerreinigung und dem Winterdienst (insbesondere aufgrund des Ausschreibungsergebnisses (Sommerreinigung) sowie bei den Personalkosten (Winterdienst)), führen dazu, dass die Gebühren für die Reinigungsklassen S1 und S2 um insgesamt 23 Cent, auf 1,65 € je Frontmeter und Jahr (+16,20 %) erhöht werden müssen.
Ohne den Einsatz der Rücklagemittel bei der Sommerreinigung und im Winterdienst aus dem Jahr 2016 wäre eine Gebühr von 1,82 € je Frontmeter und Jahr zur Kostendeckung erforderlich.
Bei einer angenommenen Frontmeterlänge von 10 m ergeben sich für 2018 damit für die Grundstückseigentümer jährliche Gebührenmehrbelastungen von 2,30 €.
Bei der in den Innenstädten maßgeblichen Reinigungsklasse S6 ist eine Anhebung der Gebühren um 26 Cent auf 5,97 € je Frontmeter und Jahr erforderlich (+4,55 %). Hier wirken sich besonders deutlich die Lohnkostenerhöhungen der letzten Jahre aus, weil die in diesem Tarif inbegriffene manuelle Handreinigung äußerst personalintensiv ist. Aber auch das Ausschreibungsresultat bei der maschinellen Sommerreinigung hat Einfluss auf das Ergebnis.
Ohne die Abrechnung der Kostenüberdeckungen aus dem Jahr 2016 wäre eine Gebühr von 6,00 € je Frontmeter und Jahr zur Kostendeckung erforderlich.
Es ergeben sich für 2018 bei einer angenommenen Frontlänge von 10 m jährliche Mehrbelastungen für die Grundstückseigentümer von 2,60 €.
Der Gebührensatz für den Winterdienst, Reinigungsklasse S5, sinkt um 14 Cent auf 0,61 € je Frontmeter und Jahr (-18,67 %). Hier sind insbesondere niedrigere Kosten für Fahrzeugeinsatz, Betriebskosten und Streugut, aber auch gestiegene Personalkosten zu berücksichtigen.
Ohne den Einsatz der Rücklagemittel im Winterdienst aus dem Jahr 2016 wäre eine Gebühr von 0,71 € je Frontmeter und Jahr zur Kostendeckung erforderlich.
Damit einhergehend ist für 2018 bei einer angenommenen Frontlänge von 10 m eine jährliche Einsparung für die Grundstückseigentümer in Höhe von 1,40 €.
Die Verwaltung schlägt vor, die Straßenreinigungsgebühren anzupassen und ab dem 01.01.2018 wie folgt festzusetzen:
Reinigungsklasse | Gebühr 2017 | Gebühr ab 01.01.2018 |
S1 (überörtliche Hauptverkehrsstraßen, wöchentliche Reinigung inkl. Winterdienst) | 1,42 € | 1,65 € |
S2 (Haupterschließungs- und innerörtliche Verbindungs- Straßen, wöchentliche Reinigung inkl. Winterdienst) | 1,42 € | 1,65 € |
S5 (nur Winterwartung auf den Hauptfahrbahnen durch die Stadt) | 0,75 € | 0,61 € |
S6 (arbeitstägliche, manuelle Straßenreinigung)
| 5,71 € | 5,97 € |
2. Änderung des Straßenverzeichnisses:
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der zurzeit gültigen Fassung (Satzung) ist das Straßenverzeichnis Bestandteil der Satzung. Die Reinigung und Winterwartung der aufgeführten Straßen wird in dem in § 3 der Satzung festgesetzten Umfang auf die Grundstückseigentümer übertragen.
Aufgrund der Erschließung neuer Baugebiete, Errichtung von Neubauten, der Widmung von Straßen im Stadtgebiet Herzogenrath und aus der Praxis heraus, ist regelmäßig eine Aktualisierung des Straßenverzeichnisses erforderlich.
Das Straßenverzeichnis ist daher wie folgt zu ändern:
Stadtteil Merkstein (Anlage 3 der Satzung):
Straße: | Bisherige Einstufung in Reinigungsklasse nach § 3 der Satzung: | Neue Einstufung in Reinigungsklasse nach § 3 der Satzung: |
Eintrachtstraße (Haus-Nr. 2) | S 5 | U |
Erläuterung zu der Einstufung in die Reinigungsklasse:
Die Straße existiert bereits seit längerer Zeit, die genannte Hausnummer wurde jedoch bisher nicht dezidiert im Straßenverzeichnis geführt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und inhaltlichen Bestimmtheit der Satzung ist diese in das Straßenverzeichnis aufzunehmen.
Gemäß dem bisher gültigen Straßenverzeichnis ist das Grundstück Eintrachtstraße 2 aufgrund fehlender Nennung der Reinigungsklasse „S5“ zugeordnet. In der Reinigungsklasse „S5“ obliegt die Reinigungsverpflichtung den Grundstückseigentümern für die Reinigung auf den Fahrbahnen, die Winterwartung auf den von den Hauptfahrbahnen abzweigenden Nebenfahrbahnen (Stichstraßen) und die Reinigung und Winterwartung auf den Rad- und Gehwegen sowie Parkstreifen, der Stadt für die Winterwartung auf den Hauptfahrbahnen.
Im Bereich der Eintrachtstraße 2 wird jedoch kein Winterdienst von der Stadtverwaltung durchgeführt. Zudem ist das gegenüberliegende Grundstück Eintrachtstraße 1 in Reinigungsklasse „U“ eingestuft. In der Reinigungsklasse „U“ obliegt die Reinigungsverpflichtung den Grundstückseigentümern für die Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen sowie Parkstreifen.
Da es sich hier um wesentlich gleiche Sachverhalte handelt, gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz die Sachverhalte ebenso gleich zu behandeln. Rechtfertigende Ausnahmetatbestände sind nicht ersichtlich.
Danach ist das Objekt Eintrachtstraße 2 in die Reinigungsklasse „U“ umzustufen. In der Reinigungsklasse „U“ werden keine Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück erhoben.
Die Verwaltung schlägt vor die als Anlage 1 beigefügte 15. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 11.07.2017 zu beschließen.
Rechtliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Straßenreinigungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Die Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung hat die vorliegende Gebührenkalkulation zur Straßenreinigung geprüft. Die erforderliche europaweite Ausschreibung hat auch aufgrund verschärfter Anforderungen an den Umweltschutz deutlich erhöhte Kosten mit sich gebracht. Ferner sind die im öffentlichen Dienst inzwischen eingetretenen und für das Jahr 2018 kalkulierten Lohnerhöhungen in die Gesamtkalkulation für 2018 mit eingeflossen. Lediglich der Winterdienst konnte durch die in den letzten Jahren relativ milden Winter kalkulatorisch eine Reduzierung der Kosten verzeichnen. Ferner hat der in 2016 ermittelte Gebührenüberschuss sich positiv auf die Berechnung für 2018 ausgewirkt.
Hierdurch bedingt haben sich die Gebühren in den Reinigungsklassen S1, S2 und S6 angepasst. Lediglich die Reinigungsklasse S5 (Winterdienst) konnte um 14 Cent reduziert werden.
Die Ansätze der Gebührenkalkulation werden anerkannt. Gegen die Änderungen in den Reinigungsklassen S1, S2, S5 und S6 bestehen seitens der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.
Anlage/n:
1.)15. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 11.07.2017;
2.) Gebührenbedarfsberechnung 2018;
Anlagen
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