Sitzungsvorlage - V/2011/253-E01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bau- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Stadtrat wie folgt zu beschließen:

 

Der Stadtrat genehmigt das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) der Stadt Herzogenrath für die Jahre 2018 bis 2023 und beauftragt die Verwaltung, dieses dem WVER zuzuleiten und der Bezirksregierung zur Prüfung vorzulegen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

1. Gesamtkosten

 

x

Pflichtaufgabe

 

Freiwillige Aufgabe

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung 

 

x

ja

 

nein

 

 

 

im Ergebnisplan bei Aufwandskonto

 

 

im Finanzplan bei Investitionsnummer

 

Die Finanzplanung sieht für die Jahre 2018 bis 2023 Ausgaben zur Umsetzung der Maßnahmen aus dem ABK in Höhe von ca. 9,5 Mio. Euro (brutto) vor.

 

 

 

 

 

2. Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:

entfällt

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 47 und § 53 Landeswassergesetzes NRW sind die Städte und Kommunen verpflichtet, Abwasserbeseitigungskonzepte zu erstellen und diese alle sechs Jahre zu aktualisieren und der Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die erneut notwendige Fortschreibung wurde von der Verwaltung zwischenzeitlich durchgeführt. Hierbei wird schriftlich und anhand von Tabellen und Lageplänen dargestellt, wie das im Stadtgebiet anfallende Abwasser beseitigt wird. Im fortgeführten Konzept für den Zeitraum 2018-2023 wird ausgeführt, welche Baumaßnahmen im Bereich der Abwasserbeseitigung in den nächsten sechs Jahren zur Ausführung kommen werden.

 

Die Baumaßnahmen sind nach den Einzugsgebieten der vorhandenen Kläranlagen des WVER gegliedert und berücksichtigen die Ergebnisse des neu erstellten Generalentwässerungsplanes der Stadt (Ing.-Büro Brendt). Ebenso wurde die fortlaufende Auswertung der jährlichen Kanal-TV Untersuchung der öffentlichen Kanalisation gem. SüwVO Abw. NRW hierzu ausgewertet.

 

Weiterhin sind Städte und Gemeinden gem. § 47 Abs. 3 LWG dazu verpflichtet, im Rahmen des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK), Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung unter Beachtung von §55 Abs.2 WHG und  §44 LWG sowie der städtebaulichen Entwicklung zu treffen.

 

Somit ist das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept (NBK) integraler Bestandteil eines jeden Abwasserbeseitigungskonzeptes. Es führt insbesondere aus, ob an bestehenden oder geplanten Niederschlagswassereinleitungen in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser (Versickerung) der Bedarf einer ergänzenden Regenwasserbehandlung besteht.

 

Gemäß Erlass vom 26.5.2004  (Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren) wurde die Verkehrsbelastung im Bereich vorhandener Niederschlagswasser-einleitungen abgeschätzt um hieraus die Notwendigkeit der Behandlung abzuleiten. Sind RW-Behandlungen erforderlich, so werden diese ins ABK übernommen und berücksichtigt.

 

Ein zusätzliches Fremdwasserbeseitigungskonzept ist nicht erforderlich, da ein problematischer Fremdwasser-anteil im Stadtgebiet nicht bekannt ist. Auch der Betreiber der Kläranlagen (WVER) stellte im Zulauf zu Behandlungsanlagen keinen übermäßigen Fremdwasseranfall fest.

 

Wenn die Entwässerung  in Außenbereichen (meist landwirtschaftliche Anwesen) weiterhin durch Kleinkläranlagen (11 Stück) oder abflusslose Gruben (13 Stück) aufrechterhalten werden muss und ein Anschluss an die öffentliche Entwässerung nicht geplant ist, so sind diese ebenfalls im Planwerk zum ABK zu dokumentieren. Die fach- und sachgerechte Entsorgung der Anlagen überwacht die Verwaltung.

 

Das ABK (inkl. NBK) wurde somit nach dem derzeit aktuellen Stand für die nächsten 6 Jahre (2018-2023) aufgestellt. Inhaltlich wird der Betreiber der Kläranlagen (WVER, Düren) hierüber informiert. Jede Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK und NBK) ist der Bezirksregierung zur Prüfung vorzulegen.

 

Ebenfalls sind alle Gemeinden in Nordrhein-Westfalen verpflichtet, bis zum 31.03. eines jeden Jahres über die Umsetzung des Abwasserbeseitigungskonzeptes auf elektronischem Wege zu berichten und über ggf. notwendige Veränderungen zu informieren.

 

Das Investitionsvolumen für den Zeitraum von 2018 bis 2023 wurde auf Basis von Richtpreisen zu ca. 9,5 Mio. Euro (brutto) abgeschätzt. Hierin enthalten sind die aktuell abgeschätzten Herstellkosten, als auch die Kosten für Planung, Bauleitung, Bodenerkundung und Vermessung.

 

Durchschnittliche, jährliche Investitionen betragen demnach derzeit ca. 1,3 - 1,5 Mio. €. (inkl. Nebenkosten), wobei noch einzelne Maßnahmen des bisherigen ABKs (2012-2017)  umzusetzen sind. Investitionen für Maßnahmen, die durch den Wasserverband Eifel-Rur für Kläranlagen, Sonderbauwerke und an Gewässern durchgeführt werden sind in den vorgenannten Summen nicht enthalten.

 

Weitere Informationen erfolgen in der Sitzung.

 

Rechtliche Grundlagen:

Landeswassergesetz NRW

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

3. Korruptionsbekämpfungsgesetz:

 

Anfrage gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz:

(bei Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über 25.000 € netto oder Vergabe von Bauleistungen über 50.000 € netto)

 

 

ja

 x

nein

 

(unterhalb der Wertgrenzen und nach pflichtgemäßen Ermessen)

 

 

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

 

Die Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung weist darauf hin, dass die Maßnahmen unterteilt nach investiven und konsumtiven Maßnahmen im jeweiligen Vorjahr haushalterisch anzumelden sind.

 

 

 

 

 

Anlage/n:

Maßnahmenliste ABK 2018-2023

Übersichtsplan

 

Anmerkung:

Die Maßnahmenliste sowie der Übersichtsplan werden den Fraktionen mit separater Post zugestellt.

 

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