Sitzungsvorlage - V/2017/051-E05
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung der Ausschüsse des Rates
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 10 - Hauptamt und Steuern
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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12.12.2017
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Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt gem. § 50 Abs. 3 GO NRW folgende Ausschussbesetzungen:
1.Ausschuss für Arbeit und Soziales
Als sachkundigen Bürger Herrn Christian Gröls für Herrn Michael Peinkofer.
2.Herrn Niclas Scholtes, Herrn Sebastian Willkomm und Herrn Dr. Paul Thomas Mohr als weitere stellvertretende sachkündige Bürger für den Bau- und Verkehrsausschuss, den Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur und den Umwelt- und Planungsausschuss.
3.Jugendhilfeausschuss
Frau Roxanna Shad für den Jugendverband SJD-Die Falken als stellvertretendes Ausschussmitglied (für Frau Laura Hammerschmidt).
4. Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur
Herrn Klaus Zebner als stellvertretenden sachkundigen Einwohner für den Primarbereich (Stellvertretung für Frau Nicole Grabowski-Kämper).
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu 1. Der sachkundige Bürger Michael Peinkofer hat mit Erklärung vom 14.11.2017 seine Mitgliedschaft im Ausschuss für Arbeit und Soziales niedergelegt.
Insoweit ist eine Neubesetzung des freigewordenen Ausschusssitzes erforderlich.
Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Ausschussmitgliedes, wählt der Rat der auf Vorschlag der Fraktion oder der Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).
Das Vorschlagsrecht für die Neubesetzung entfällt auf die FDP-Fraktion.
Zu 2. Auf den Antrag der FDP-Fraktion vom 23.11.2017 wird verwiesen.
Zu 3. Auf den Antrag des Jugendverbandes SJD-Die Falken wird verwiesen.
Zu 4. Das Amt 40 teilte mit, dass die Schulleiterkonferenz Herrn Klaus Zebner (GS Alt-Merk-
stein) als Stellvertreter für Frau Grabowski-Kämper (KGS Straß) bestellt hat.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass der Bürgermeister gem. § 40 Abs. 2 GO NRW kein Stimmrecht hat.
Rechtliche Grundlagen:
- § 40 GO NRW
- § 50 GO NRW
- § 58 GO NRW
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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