Sitzungsvorlage - V/2017/371-E01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Rat der Stadt Herzogenrath stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss in der Sitzung vom 05.12.2017 abschließend beratenen und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss zum 31.12.2015 in der Fassung vom 10.11.2017 einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen und Lagebericht gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW fest.

 

  1. Der Stadtrat erteilt dem Bürgermeister gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW zu dem festgestellten Jahresabschluss der Stadt Herzogenrath zum 31.12.2015 die Entlastung.

 

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath folgenden Beschluss:

Der Rat der Stadt fasst gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW bezüglich der Behandlung des Jahres­fehl­betrages 2015 in der Ergebnisrechnung in Höhe von 3.062.027,98 € den Beschluss, den Fehl­betrag durch die Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage zu decken.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der vom Kämmerer am 30.08.2017 aufgestellt und durch den Bürgermeister am 30.08.2017 bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag 31.12.2015 wurde vom Stadtrat in der Sitzung am 12.09.2017 mit der Vorlage V/2017/245 zur Kenntnis genommen und an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung verwiesen.

 

Der Jahresabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 101 Abs. 1 GO NRW dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt.

 

Gegenstand der Prüfung war nach § 101 GO NRW in Verbindung mit § 37 GemHVO:

  • Ergebnisrechnung
  • Finanzrechnung
  • Teilrechnungen
  • Bilanz
  • Anhang
  • Lagebericht
  • Buchführung
  • Inventur und Inventar
  • Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern
  • Einhaltung der haushaltsrechtlichen gesetzlichen Vorschriften und ergänzenden Bestimmungen

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich zur Durchführung der Prüfung gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung bedient. Über die Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis wurde durch die örtliche Rechnungsprüfung ein Prüfungsbericht erstellt.

 

Die im Rahmen der Prüfung festgestellten Beanstandungen wurden durch das Amt 20 buchmäßig korrigiert. Insofern weichen die Zahlen des nunmehr festzustellenden Jahresabschlusses von denen des eingebrachten Entwurfes vom 30.08.2017 in einigen Positionen ab.

 

Zusätzlich zum Bericht wurden die Prüfungssergebnisse im Rechnungsprüfungausschuss am 05.12.2017 durch die örtliche Rechnungsprüfung mündlich vorgetragen.

 

Das abschließende Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung zu der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 nebst Lagebericht in der Fassung vom 10.11.2017 führt zu keinen Einwendungen. Nach den bei der Prüfung gewonnen Erkenntnissen vermittelt der Jahresabschluss 2015 unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögen-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss.

Die örtliche Rechnungsprüfung erteilt gemäß § 101 Abs. 3 GO NRW einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.

 

Der Prüfungsbericht der örtlichen Rechnungsprüfung vom 05.12.2017 wurde in der Rechnungsprüfungssitzung am 05.12.2017 beraten. Im Anschluss an die Beratungen hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss dem Prüfungsbericht und dem uneingeschränkten Bestätigungs­vermerk als Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 nach § 101 Abs. 4 und 7 GO NRW angeschlossen.

 

Der Prüfungsbericht kann von den Ratsvertretern im Ratsinformationsystem in elektronischer Form eingesehen werden und liegt den Fraktionen in gedruckter Form vor. Der unterzeichnete Bestätigungsvermerk ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss an den Rat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfungsergebnis gemäß § 101 Abs. 2 GO NRW zu geben. Herr Bürgermeister von den Driesch hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath folgenden Beschluss:

  1. Den Jahresabschluss zum 31.12.2015 in der Fassung vom 10.11.2017 einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW festzustellen (Anlage 2 u. 3).

 

  1. Dem Bürgermeister die Entlastung gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW zu dem festgestellten Jahresabschluss der Stadt Herzogenrath zum 31.12.2015 zu erteilen.

 

 

Dem Jahresabschluss wird nach § 117 Abs. 1 Satz 3 GO NRW der Beteiligungsbericht 2015 (Anlage 3) beigefügt, da voraussichtlich kein Gesamtabschluss zum 31.12.2015 nach § 116 GO NRW aufzustellen ist.

 

 

Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW entscheidet der Rat gleichzeitig mit dem Jahresabschluss über die Behandlung des Fehlbetrages.

Der Bürgermeister und der 1. Beigeordnete und Stadtkämmerer empfehlen dem Stadtrat für den Jahresabschluss 2015 den Jahresfehlbetrag der Ergebnisrechnung 2015 in Höhe von 3.062.027,98 € durch die Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage zu decken.

 

Die Allgemeine Rücklage weist nach der Entnahme noch einen Bestand von 134.768.848,54aus und reduziert sich um 2,22 % zum Vorjahr.

 

Nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Rat ist der Jahresabschluss 2015 nach § 96 Abs. 2 GO NRW der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und der Öffentlichkeit bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§§ 96, 101, 103, 117 GO NRW

§§ 37 - 48 GemHVO

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlagen:

-                 Anlage 1: unterzeichneter Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses

vom 05.12.2017

-                 Anlage 2: Jahresabschluss zum 31.12.2015 mit Lagebericht vom 10.11.2017

-                 Anlage 3: Beteiligungsbericht 2015

 

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Anlagen

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