Dringlichkeitsentscheidung - V/2018/153
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderung der Satzung der Stadt Herzogenrath über die Erhebung der Elternbeiträge für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule und der Halbtagsbetreuung im Primarbereich vom 26.03.2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsentscheidung
- Federführend:
- Amt 40 - Schul-, Sport- und Kulturamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Genehmigung
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03.07.2018
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Beschlussvorschlag
Die Unterzeichner beschließen im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 2 GO NRW die 2. Änderung zur Satzung der Stadt Herzogenrath über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule und der Halbtagsbetreuung im Primarbereich vom 26.03.2009 zum 01.08.2018.
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen:
Mit der Erhöhung der Elternbeiträge für die Halbtagsbetreuung wird mit zusätzlichen Einnahmen in Höhe von ca. 90.000,00 € gerechnet. Die Elternbeiträge für die Halbtagsbetreuung werden ungekürzt den Trägern zur Verfügung gestellt.
Sachlage:
Der Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur hat in seiner Sitzung am 17.04.2018 u.a. beschlossen, die Elternbeiträge für die Halbtagsbetreuung im Rahmen einer sozialen Staffelung auf 25,00 bis 75,00 €/Monat ab 01.08.2018 zu erhöhen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die Mehreinnahmen den Trägern der Offenen Ganztagsschule zur Verbesserung des Standards zur Verfügung zu stellen.
Die Verwaltung schlägt in Abstimmung mit den Trägern der Offenen Ganztagsschule folgende Elternbeitragsstaffelung für die Halbtagsbetreuung vor:
Jahreseinkommen | Beitrag für das erste, die Halbtagsbetreuung besuchende Kind in € | Geschwisterkinderbeitrag in € |
bis 25.000 € | 0,00 | 0,00 |
bis 37.000 € | 25,00 | 12,50 |
bis 49.000 € | 50,00 | 25,00 |
über 49.000 € | 75,00 | 37,50 |
Bei der sozialen Staffelung wurden die bisherigen Einkommensstufen, die ebenfalls für den Kindertagesstättenbereich gelten, zugrunde gelegt, damit eine einheitliche Verfahrensweise möglich ist. Die entsprechende Anpassung der Satzung ist formell noch zu beschließen. Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass durch die soziale Staffelung 250 zusätzliche Anträge zu bearbeiten und entsprechende Einkommensprüfungen erforderlich sind. Ob und in welchem Umfange hierdurch ein personeller Mehraufwand entsteht, wird in der 2. Jahreshälfte geprüft. Ggfs. ist eine Anpassung des Stellenbedarfes im Rahmen des Stellenplanes 2019 notwendig.
Rechtliche Grundlagen:
Für den Erlass der Satzung ist der Stadtrat zuständig. Da die nächste Stadtratssitzung jedoch erst am 03.07.2018 stattfinden wird und erst danach eine öffentliche Bekanntmachung der Satzung erfolgen kann, darüber hinaus bereits jetzt die notwendigen Verträge mit den Eltern abgeschlossen werden müssen, ist eine Dringlichkeitsentscheidung erforderlich. Die Dringlichkeitsentscheidung ist dem Rat zur Genehmigung vorzulegen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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78,9 kB
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