Sitzungsvorlage - V/2018/166

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Herzogenrath bestimmt im Falle der Verhinderung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters (Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer) den Beigeordneten r das Dezernat III zum weiteren Vertreter.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der § 68 Gemeindeordnung NRW ordnet die zwingende Bestellung eines allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters an. Mit Wirkung vom 01.05.2016 wurde der Beigeordnete für das Dezernat II, Herr Hubert Philippengracht, zum Ersten Beigeordneten bestellt. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Erste Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Rat. Auch wenn nur ein/e weitere/r Beigeordnete/r vorhanden ist, ist gleichwohl eine entsprechende Entscheidung des Rates erforderlich.

 

Da bisher eine entsprechende Regelung nicht getroffen war, schlägt die Verwaltung dem Rat vor, den Beigeordneten für das Dezernat IIIr den Fall der Verhinderung des Ersten Beigeordneten zum weiteren Vertreter zu bestimmen.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 68 GO NRW

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