Sitzungsvorlage - V/2014/198-E12
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der städtischen Vertreter in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 10 - Hauptamt und Steuern
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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03.07.2018
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Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt, dass aufgrund der Auflösung der Piratenfraktion zum 01.07.2018, folgende städtischen Vertreter (einschl. der Vertretungen) aus den genannten Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen abberufen werden:
Stadtentwicklungsverwaltungsgesellschaft mbH Herzogenrath
Mitglied: Baumann, Kai
Stellverteretung: Kuklik, Stefan
Bürgerstiftung
Mitglied: Baumann, Kai
Stellverteretung: Kuklik, Stefan
Kriminalpräventiver Rat
Mitglied: Göttgens, Thomas
Stellverteretung: Kuklik, Stefan
Städtepartnerschaftskomitee Herzogenrath e.V.
Mitglied: Kuklik, Stefan
Stellverteretung: Baumann, Kai.
Der Stadtrat beschließt, folgende städtische Vertreter/Vertreterinnen in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu entsenden (Änderungen sind in Fettdruck gekennzeichnet):
Fluglärmkommission für den NATO-Flugplatz Geilenkirchen
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Gremium | Ordentliches Mitglied
| Ordentliches Mitglied -neu- |
| Moschel, Folker |
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Stadtentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG Herzogenrath
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Gremium | Ordentliches Mitglied
| Stellv. Mitglied -neu- |
| Knehaus, Detlef | alle Fraktionsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge |
| Prast, Alexandra | alle Fraktionsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge |
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die letzten Änderungen bei den Vertretungen wurden in der Sitzung vom 12.12.2017 vorgenommen (vergl. Drucksachen-Nr. V/2014/198-E11).
Der Städte- und Gemeindebund NRW, Herr Beigeordneter Wohland, teilt die Auffassung der Verwaltung, dass aufgrund der Auflösung der Piratenfraktion, die Voraussetzung für die Entsendung von Mitgliedern in den Fällen entfallen ist, in denen der Bestand einer Stadtratsfraktion für die Entsendung notwendig ist. Die Meinungsbildungsfunktion der im Rat vertretenen Fraktionen bleibt weiterhin bestehen. In diesem konkreten Fall ist somit eine Abwahl erforderlich.
Der Stadtverordnete Folker Moschel hat zum 30.11.2017 sein Ratsmandat niedergelegt. Insoweit ist eine Gremienneubesetzung erforderlich.
Die Stadtverordnete Alexandra Prast wurde in der heutigen Sitzung in den Haupt- und Finanzausschuss gewählt. Sie wird somit -gem. § 8 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages- ohne besonderen Beschluss als ordentliches Mitglied in die Stadtentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG Herzogenrath entsandt. Da sie bisher persönliche Vertreterin des Stadtverordneten Knehaus war, muss nunmehr für die Stadtverordnete Prast und den Stadtverordneten Knehaus jeweils eine neue Stellvertretung beschlossen werden.
Gemäß § 63 Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) wird die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen ( z.B. Aktiengesellschaften, GmbH’s, Kommanditgesellschaften, Vereinen, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, Zweckverbänden, Wasser- und Bodenverbänden ), an denen die Gemeinde beteiligt ist, durch vom Rat bestellte Vertreter vertreten.
Die vom Rat bestellten Vertreter haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind grundsätzlich an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Auf Beschluss des Rates haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen.
Sofern mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dazu zählen.
Nach § 113 Abs. 3 GO NRW ist die Gemeinde verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, das ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist.
Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet hierüber gem. § 113 Abs. 4 GO NRW ebenfalls der Rat.
Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder i. S. des § 113 GO NRW i.V.m. § 63 Abs. 2 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, gilt gem. § 50 Abs. 4 GO NRW das Verfahren bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW.
Rechtliche Grundlagen:
§ 50 GO NRW
§ 63 GO NRW
§ 113 GO NRW
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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40,6 kB
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