Sitzungsvorlage - V/2018/107

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Die Stadt Herzogenrath überträgt alle Zuständigkeiten und Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß § 22 Verpackungsgesetz (VerpackG) auf den Zweckverband RegioEntsorgung mit befreiender Wirkung.

 

Die delegierende Übertragung auf den Zweckverband RegioEntsorgung beinhaltet im Einzelnen folgende Aufgaben:

 

1.

Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 22 VerpackG.

 

2.

Das Recht, öffentliche Straßen, Wege und Plätze als Standplätze für die Aufstellung von Sammelcontainern im Zusammenhang mit dem Systembetrieb nach dem VerpackG, sofern dies rechtlich zulässig ist, insbesondere nach den Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW, in Abstimmung mit der Verwaltung der Stadt Herzogenrath, in Anspruch zu nehmen.

 

Der Rat der Stadt Herzogenrath ermächtigt denrgermeister, in der chsten Verbandsversammlung des Zweckverbands RegioEntsorgung am 24.09.2018 der Zuständigkeits- und Aufgabenübertragung auf den Zweckverband RegioEntsorgung zuzustimmen, damit die 14. Änderung der Satzung des Zweckverbands RegioEntsorgung durch die Verbandsversammlung verabschiedet werden kann.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

Die Übertragung der Zuständigkeiten und Aufgaben auf den Zweckverband RegioEntsorgung selber ist zunächst kostenneutral.

 

Bisher gehen die von den Systembetreibern zu zahlenden Nebenentgelte für die Abfallberatung sowie die Herstellung und Unterhaltung der (Glas-)Containerstandplätze direkt an die verbandsangehörigen Städte und Gemeinden.

 

Aufgrund der Aufgabenübertragung wird zukünftig die RegioEntsorgung Empfänger dieser Zahlungen sein, deren Höhe auch nach dem 31.12.2018 auf dem gleichen Niveau bleiben. Sofern die Städte und Gemeinden die Aufgaben der Abfallberatung und Unterhaltung der Containerstandplätze weiterhin erledigen, wird die RegioEntsorgung die erhaltenen Zahlungen an die verbandsangehörigen Sdte und Gemeinden weiterreichen.

 

Über die Höhe der voraussichtlichen Nebenentgeltzahlungen der Systembetreiber ab dem 01.01.2020 (Neuabschluss der Abstimmungsvereinbarungen nach dem VerpackG) kann zu diesem frühen Zeitpunkt des Prozesses keine belastbare Aussage getroffen werden. Durch die (neue) Festlegung im VerpackG, dass die Nebenentgelte zukünftig nach den Bestimmungen des § 9 Bundesgehrengesetz zu berechnen sind (ähnlich den Regelungen in § 6 KAG NRW zur Kalkulation von Benutzungsgebühren) sollten jedoch Nebenentgelte, die die betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten der Verbandskommunen decken, grundsätzlich verhandelbar sein.

 

Es wird an dieser Stelle noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung des operativen Bereiches im Rahmen der Verpackungsentsorgung nach dem VerpackG (Abfallberatung, Herstellung/Unterhaltung der Containerstandplätze in den Verbandskommunen) durch die RegioEntsorgung ab dem 01.01.2019 noch intern auf vergaberechtliche und steuerliche Aspekte hin überprüft und verbandsintern abgestimmt werden muss.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Jahr 2006 wurde in den Entsorgungsgebieten der StädteRegion Aachen bzw. des Kreises Düren durch verschiedene kreisangehörige Kommunen der Zweckverband RegioEntsorgung gegründet und das Verbandsgebiet seitdem stetig erweitert. Dem Zweckverband RegioEntsorgung wurden zugleich die Aufgaben der hoheitlichen Abfallentsorgung der Kommunen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (ÖRE) gemäß den §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG NRW mit befreiender Wirkung übertragen.

 

Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören insbesondere die den kreisangehörigen Kommunen in NRW obliegenden Aufgaben der Sammlung und des Transportes der Abfälle. Detaillierte Regelungen zu den Aufgaben und Befugnissen der ÖRE im Rahmen der Verpackungsverordnung (VerpackV) wurden in der Zweckverbandssatzung nicht aufgenommen.

 

Die Folge ist eine Aufteilung der Aufgabenzuständigkeiten der ÖRE im Verbandsgebiet:

 

Die Abfallentsorgung bzw. die Sammlung und der Transport obliegt den Zweckverband RegioEntsorgung bzw. der RegioEntsorgung AöR als ÖRE.

 

Die Aufgaben und Befugnisse nach der noch bis zum 31.12.2018 gültigen Verpackungsverordnung (VerpackV) dagegen hat im Verbandsgebiet immer noch die jeweilige Kommune als ÖRE.

 

Aus diesem Grund haben bisher die Städte und Gemeinden im Gebiet des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung unmittelbar mit den jeweiligen Betreibern der Dualen Systeme (seit dem 01.06.2018 gibt es noch 9 Systembetreiber in NRW) die Abstimmungsvereinbarungen nach § 6 VerpackV mit den Anlagen zur Systembeschreibung und den Nebenentgeltvereinbarungen geschlossen. Die aktuell gültigen Abstimmungsvereinbarungen der Kommunen in der StädteRegion Aachen haben grundsätzlich noch eine Laufzeit bis zum 31.12.2019.

 

Grundsätzliche Bemerkungen zu den laufenden Abstimmungsvereinbarungen der Kommunen des Verbandsgebietes in der StädteRegion Aachen:

 

1.

Die Tatsache, dass bisher die einzelnen Städte und Gemeinden die Abstimmungsvereinbarungen unmittelbar mit den Systembetreibern abgeschlossen haben, hat dazu gehrt, dass die Entsorgung der/des Gelben Tonne/Gelben Sacks in den einzelnen Verbandskommunen unterschiedlich geregelt ist. Es gibt im Verbandsgebiet Kommunen, in denen die Abfuhr alle 14 Tage oder alle 4 Wochen stattfindet. Dann gibt es Kommunen, die zusätzlich einen Wertstoffhof betreiben. Es gibt Kommunen, die nur eine Sackabfuhr haben.

 

2.

Ähnliches gilt derzeit für die Zahlung und Höhe der Nebenentgelte. Auch hier ist es generell von der Stellplatzdichte der Glascontainer abhängig, in welcher Höhe die Zahlungen der Dualen Systeme an die Kommunen ausfallen.

 

3.

Die Abfallberatung für das Duale System sowie die Herstellung und Unterhaltung der Containerstandplätze wird derzeit von den verbandsangehörigen Kommunen wahrgenommen.

 

Zum 01.01.2019 wird nun das neue Verpackungsgesetz in Kraft treten und zu diesen Sachverhalten neue Voraussetzungen schaffen. Die Verpackungsverordnung wird gleichzeitig mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben:

 

In § 22 Abs. 1 VerpackG wird klar geregelt, dass das Duale System auf die vorhandenen Sammelstrukturen des ÖRE, in deren Gebiet das Duale System eingerichtet wird, abzustimmen ist.

 

r die Sammelstrukturen im Gebiet des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung ist der zuständige ÖRE der Zweckverband RegioEntsorgung bzw. die RegioEntsorgungR.

 

Danach können die Rechte und Pflichten aus § 22 VerpackG ab dem 01.01.2019 nur noch durch den Zweckverband RegioEntsorgung bzw. der RegioEntsorgung AöR wahrgenommen werden, weil allein diese die gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben des ÖRE im Gebiet der Stadt Herzogenrath innehaben.

 

Folglich sind der Zweckverband RegioEntsorgung und damit auch die AöR ab dem 01.01.2019 für die Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten nach § 22 VerpackG zuständig.

 

Dies hat Auswirkungen auf den Abschluss zukünftiger Abstimmungsvereinbarungen der Verbandskommunen nach den Bestimmungen des neuen Verpackungsgesetzes:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die „alten“ Abstimmungsvereinbarungen auch über den 31.12.2018 hinaus ihre Gültigkeit behalten. Nach dem neuen VerpackG bleiben die „alten“ Abstimmungsvereinbarungen jedoch nur bis zum 31.12.2020 gültig. D.h. spätestens ab dem 01.01.2021 müssen diese neu gefasst werden. Wenn die „alte“ Abstimmungsvereinbarung schon zum 31.12.2019 endet (wie auch in Herzogenrath) auch entsprechend früher.

 

Dies bedeutet, dass es über den 31.12.2020 hinaus keine Garantie dafür gibt, dass die neue Abstimmungsvereinbarung nach dem VerpackG den gleichen Inhalt und die Systembeschreibungen haben wird, wie vor dem VerpackG. Das Gleiche gilt für die Höhe der Nebenentgeltzahlungen, die nach dem VerpackG zukünftig nach den Bestimmungen des § 9 Bundesgebührengesetz zu berechnen sind.

 

Vor diesem Hintergrund ist es sogar von Vorteil, dass sich die Zuständigkeiten und Aufgaben des ÖRE nach § 22 VerpackG zum 01.01.2019 verändern werden und auf den Zweckverband RegioEntsorgung übergehen. Hier steht die RegioEntsorgung zwar vor der Herausforderung, die oben genannten heterogenen Sammelstrukturen in den einzelnen Verbandskommunen einer Vereinheitlichung zuzuführen und spätestens zum 01.01.2020 neue Abstimmungsvereinbarungen mit den Systembetreibern für das gesamte Verbandsgebiet zu schließen. Auch werden gravierende Änderungen und Wünsche der Kommunen bei den Sammlungen der Systembetreiber unter dem neuen VerpackG weiterhin chstwahrscheinlich nicht ohne juristische Auseinandersetzungen realisiert werden können.

 

Allerdings nnen gerade durch die Bündelung der „Verhandlungsmacht“ auf der Ebene eines Zweckverbands gegenüber den Dualen Systemen und der damit einhergehenden Schaffung eines einheitlichen Entsorgungsgebietes zukünftig gleichartige Bedingungen r die Vebandskommunen eher und mit mehr Nachdruck gegenüber den Dualen Systemen vertreten und durchgesetzt werden.

 

Die RegioEntsorgung hat hierzu bereits einen Arbeitskreis aus Vertretern der RegioEntsorgung und der verbandsangehörigen Kommunen einberufen, der die Rahmenbedingungen für ein einheitliches Entsorgungsgebiet RegioEntsorgung im Bereich der Verpackungsentsorgung entwickeln soll.

 

Der in dieser Vorlage unterbreitete Übertragungsbeschluss hat nach Auffassung der Verwaltung insgesamt zwar nur eine klarstellende Bedeutung, sollte aber aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtssicherheit vom Rat der Stadt Herzogenrath so verabschiedet werden.

 

Gleichzeitig sollte der Stadtrat auf diesem Weg dem Bürgermeister als Vertreter der Stadt Herzogenrath in der Verbandsversammlung des Entsorgungszweckverbands RegioEntsorgung die Bevollmächtigung erteilen, der für den Vollzug der Aufgabenübertragung erforderliche Änderung der Zweckverbandssatzung zuzustimmen.

 

Zusammenfassend empfiehlt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss und dem Stadtrat, dem Zweckverband RegioEntsorgung alle mit den Regelungen des § 22 korrespondierenden Zuständigkeiten und Aufgaben des ÖRE förmlich zu übertragen, wozu es zum Vollzug noch einer anschließenden Änderung der Verbandssatzung der RegioEntsorgung bedarf.

 

Nach der Zeitplanung der Zweckverbands RegioEntsorgung soll die Änderung der Verbandssatzung in der Sitzung der Verbandsversammlung am 24.09.2018 vollzogen werden. Im Anschluss wäre von der RegioEntsorgung zügig die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen, damit mit dem Inkrafttreten des neuen VerpackG zum 01.01.2019 alle notwendigen Schritte zur rechtssicheren Zuständigkeits- und Aufgabenübertragung auf den Zweckverband abschließend vollzogen wurden.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

Kreislaufwirtschaftsgesetz, Landesabfallgesetz NRW, Verpackungsverordnung, Verpackungsgesetz, Bundesgebührengesetz, Satzung des Zweckverbands RegioEntsorgung, Abfallsatzung der RegioEntsorgung AöR, Abfallsatzung der Stadt Herzogenrath

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage/n:

- Auszug § 22 Verpackungsgesetz

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Anlagen

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