Sitzungsvorlage - V/2018/253

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss  beschließt im Vorgriff auf die zu erwartende Landesförderung nach dem Bundesinvestitionsprogramm Kita-Betreuungsfinanzierung 2017-2020 dem Träger der Kindertageseinrichtung die für die Ausstattung der im Rahmen der Gruppenumwandlung entstehenden sechs neuen Plätze für Kinder unter drei Jahren, einen Einrichtungszuschuss in Höhe von 18.900,00 € zu bewilligen.

 

Der Beschluss ergeht unter der Auflage, dass der Träger zeitnah den erforderlichen Investitionsantrag über die Stadt Herzogenrath stellt.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Im Investitionshaushalt stehen für das Haushaltsjahr 2018, die für diese Maßnahme erforderlichen Mittel in Höhe von 18.900,00 € im Produkt 0636510 Tageseinrichtungen für Kinder freie Träger- (Sachkonto: 191211) zur Verfügung.

 

Der Zeitpunkt des zu erwartenden Landeszuschuss kann nicht prognostiziert werden.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Durch Beschluss des HuFA vom 26.08.2014 (Drucksachen Nr. V/2014/288) wurde die Verwaltung beauftragt, die Voraussetzungen für die Errichtung eines Ersatzbaues am bisherigen Standort zu realisieren.

 

Hinsichtlich der Rahmenbedingungen zur Errichtung des erforderlichen Ersatzbaus für die o.a. Kindertageseinrichtung wird auf den derzeitigen Planungs- und Informationsstand Bezug genommen

 

Im Zuge des U3-Ausbaus wurde mit dem Träger die Umwandlung einer Regelgruppe in eine Gruppe der Gruppenform I abgestimmt, so dass mit der Inbetriebnahme des Ersatzbaues sechs weitere und damit insgesamt 12 U3 Plätze zur Verfügung stehen. Für die sechs neuen U3-Plätze wurden ursprünglich Landesmittel für die Ausstattung in Höhe von 18.900,00 € nach den Förderrichtlinien seitens des Landes bereitgestellt. Diese Mittelbereitstellung erfolgte unter der Annahme, dass der Ersatzbau durch einen Investor errichtet wird. Aufgrund der im Jahre 2016 vollzogenen Planungsänderung (hier insbesondere die Inanspruchnahme von Fördermitteln  nach dem   KInvFöG NRW) wurde der Förderbescheid des Landes aufgrund des Doppelförderungsverbotes widerrufen. Dem Träger wurde in diesem Kontext signalisiert, dass ihm aus der Förderumstellung keine Nachteile erwachsen.

 

 

Die bisher angedachte Finanzierung des Ersatzbaues unter Inanspruchnahme von Fördermitteln nach dem KInvFöG NRW hat aufgrund des bestehenden Doppelförderungsverbotes unmittelbare Auswirkungen auf die Bemessung des nach dem KiBiz im Rahmen der Refinanzierung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen berücksichtigungsfähigen Kaltmietanteils (§ 9 DVO KiBiz). Die einschlägigen Berechnungsmodalitäten des Landes führten zu dem Ergebnis, dass Kaltmietanteile betriebskostenrechtlich nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

Die Verwaltung beabsichtigt daher, für den Neubau der Kita Bank keine Mittel des KInvFöG NRW einzusetzen und diese r andere Maßnahmen zu verwenden. Hierzu erfolgt eine separate Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss.

Durch diese Vorgehensweise werden zutzliche Landeszuschüsse zu den Betriebskosten in Höhe von insgesamt ca. 210.000,00 € erzielt.

 

Regelungsbedürftig ist abschließend die Finanzierung des dem Träger faktisch zugesagten Ausstattungszuschusses.  

 

Grundsätzlich ist im Rahmen des Bundesinvestitionsprogramms Kita-Betreuungsfinanzierung 2017-2020 nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ die Förderung der vorliegenden Ausstattungsmaßnahme möglich. Nach den Förderrichtlinien beträgt die Bemessungsgrundlage pro auszustattendem Platz 3.500,00 €. Mithin ergeben sich bei sechs neuen Plätzen für Kinder unter drei Jahren berücksichtigungsfähige Gesamtausgaben in Höhe von 21.000,00 € an den sich das Land mit 90 % beteiligt. Dies entspricht einem zu erwartenden Landeszuschuss in Höhe von 18.900,00 €. Die verbleibenden ungedeckten Kosten in Höhe von 10 % sind seitens des Trägers zu tragen.

 

Das der Stadt Herzogenrath zur Umsetzung des o.a. Investitionsprogramms zugewiesene Mittelkontingent wurde bereits vollständig im Zuge der Erweiterung der Kindertageseinrichtung der Elterninitiative KiDS e.V. aufgezehrt, so dass ad hoc nicht mit einer Bedienung des noch zu stellenden Investitionsförderantrags gerechnet werden kann. Durch eine Antragsstellung kann der Förderanspruch gesichert werden, da zu erwarten ist, dass aus rückfließenden Landesmitteln und durch künftige Aufstockungen des Investitionsprogramms zu einem späteren Zeitpunkt eine Förderung möglich sein wird. 

 

Die Notwendigkeit einer investiven Antragstellung wurde bereits mit dem Träger kommuniziert.

Dieser hat bereits die zeitnahe Antragsvorlage signalisiert.

 

Nach derzeitiger Planung geht die Verwaltung von einer Inbetriebnahme der neuen Kita Ende 2018 aus, so dass die Notwendigkeit besteht, dem Träger bereits im Vorgriff rdermittel in Höhe von 18.900,00 € zur Vergung zu stellen.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Nach § 22 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Sie sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Gemäß § 80 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Jugendhilfeplanung zu erstellen. Diese Planung ist nach § 71 Abs. 2 KJHG eine Pflichtaufgabe des Jugendhilfeausschusses.

§ 18 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz NRW – KiBiz – schreibt vor, dass die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung voraussetzt. Nach § 19 Abs. 3 KiBiz wird zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der Kindpauschalen.

 

 

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