Sitzungsvorlage - V/2018/044-E03
Grunddaten
- Betreff:
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Veränderungssperre für den Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes I/18 "Neu-Voccartstraße" Hier: Verlängerung der Veränderungssperre um 1 Jahr gem. § 17 (1) BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 61 - Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt- und Planungsausschuss
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Anhörung
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04.10.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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09.10.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag Umwelt- und Planungsausschuss:
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat den Beschluss, die für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 4. Änderung des Bebauungsplanes I/18 "Neu-/Voccartstraße" als Anlage beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre um 1 Jahr gemäß § 17 (1) BauGB zu verlängern. Die Satzung über die verlängerte Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.
Beschlussvorschlag Rat:
Der Rat beschließt, die für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 4. Änderung des Bebauungsplanes I/18 "Neu-/Voccartstraße" als Anlage beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre um 1 Jahr gemäß § 17 (1) BauGB zu verlängern. Die Satzung über die verlängerte Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit der in Aufstellung befindlichen 4. Änderung des Bebauungsplanes I/18 "Neu-/Voccartstraße" und zur Sicherung dieser Planung hat der Rat der Stadt Herzogenrath in seiner Sitzung am 20.03.2018 die Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich dieser Bebauungsplanänderung erlassen. Sie tritt am 01.12.2018 außer Kraft.
Zwischenzeitlich wurde das Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR, Moers, mit der Erarbeitung der 4. Änderung des Bebauungsplanes beauftragt. Die Bearbeitung wird etwa 1 Jahr benötigen.
Um einer Verfestigung oder Ansiedlung von Nutzungen und Strukturen, die der angestrebten städtebaulichen Entwicklung entgegenstehen oder nicht angemessen sind, auch während des Verfahrens dieser 4. Änderung entgegenzuwirken, ist es sinnvoll, die Veränderungssperre um 1 Jahr gemäß § 17 (1) BauGB bis zum 30.11.2019 zu verlängern.
Den beiden Anlagen sind die Satzung über die um 1 Jahr verlängerte Veränderungssperre und der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre zu entnehmen.
Rechtliche Grundlagen:
BauGB
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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552,2 kB
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