Sitzungsvorlage - V/2018/027
Grunddaten
- Betreff:
-
Vereinbarung über die grenzüberschreitende Hilfeleistung zwischen der Veiligheidsregio Zuid-Limburg und der Stadt Herzogenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 37 - Brandschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Herzogenrath
|
Entscheidung
|
|
|
09.10.2018
|
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
| Pflichtaufgabe |
X | Freiwillige Aufgabe |
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
| ja | X | nein |
| im Ergebnisplan bei Aufwandskonto |
| im Finanzplan bei Investitionsnummer |
Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen |
| Euro. |
2. Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:
| 2017 | 2018 | 2019 | 2020 |
Sachkosten |
|
|
|
|
Personalkosten |
|
|
|
|
Finanzaufwand |
|
|
|
|
Folgelasten gesamt: |
|
|
|
|
Folgeerträge |
|
|
|
|
Folgelasten saldiert: |
|
|
|
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Bereits seit dem 01.07.1996 besteht eine Vereinbarung zwischen den Kommunen Herzogenrath und Kerkrade zur gegenseitigen grenzüberschreitenden Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung und der technischen Hilfeleistung. Seit Verabschiedung des Vertrages und darüber hinaus ist es in Herzogenrath und Kerkrade bereits bestehende Praxis, sich in schwierigen Lagen gegenseitig zu unterstützen.
Die Vereinbarung wird nunmehr angepasst, da sie aufgrund von neuen gesetzlichen Vorgaben in beiden Ländern durch die unterzeichnenden Partner aktualisiert und den gesetzlichen und tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden muss.
In diesem Zusammenhang wird die vorgenannte Vereinbarung auch in den anderen Grenzkommunen etabliert, sodass sich derzeit eine Vereinbarung zwischen folgenden Partnern ergibt: Für die Niederlande die Veiligheidsregio Zuid-Limburg und auf deutscher Seite die Städte Herzogenrath und Aachen.
Als gesetzliche Grundlage dient das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG), in Verbindung mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen vom 07.06.1988; insbesondere der Bestimmungen in Artikel 12 der Verträge zwischen der BRD und dem Königreich der Niederlande von 1988 und in Verbindung mit dem Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen NRW, der BRD und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen vom 23.05.1991 ( Vertrag von Anholt ). Das Abkommen erlaubt öffentlichen Stellen im Rahmen der ihnen nach innerstaatlichem Recht zustehenden Befugnisse grenzüberschreitend, u.a. in Form einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, zusammenzuarbeiten (vgl. Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2.). Gemäß § 2 Absatz 1 und 2 BHKG sind die Gemeinden Aufgabenträger für den Brandschutz und die Hilfeleistung. Absatz 3 desselben Paragraphen legt fest, dass die Gemeinden über die Aufgaben gemäß den Regelungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen können. Nach den Regelungen des GkG beinhaltet das Verfahren deutscherseits zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Genehmigung der Aufsichtsbehörde (vgl. § 24 Absatz 2 GkG). Die Aufsichtsbehörde bestimmt sich nach § 29 Absatz 4 desselben Gesetzes.
Gemäß § 29 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 GkG ist dabei die Bezirksregierung die Aufsichtsbehörde für die Genehmigung des Abschlusses einer Vereinbarung, (a)) wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes beteiligt ist, (b)) ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist, (c)) wenn ein Gemeindeverband beteiligt ist, zu dessen Mitgliedern Kreise oder kreisfreie Städte, der Bund oder das Land angehören. Da mindestens eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist die Bezirksregierung, zu deren Bezirk die Körperschaft gehört, für die Genehmigung der Vereinbarung verantwortlich - in diesem Fall die Bezirksregierung Köln.
Um die bestehenden guten Kontakte in allen Bereichen der Gefahrenabwehr weiterhin pflegen zu können, hält das Amt 37 es für unbedingt notwendig, die Vereinbarung seitens der Stadt Herzogenrath, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, zu ratifizieren und empfiehlt dies dem Stadtrat.
Die neu zu schließende Vereinbarung ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Rechtliche Grundlagen:
§ 2 Absatz 1 und 2 BHKG NRW, §§ 24und 29 GKG NRW
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
315,3 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
1,2 MB
|
