Sitzungsvorlage - V/2018/196
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Feuerwehr der Stadt Herzogenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 32 - Ordnungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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25.09.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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09.10.2018
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Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
Ab 2019 ergibt sich im Vergleich zum bisherigen Haushaltsansatz von 32.000,00 Euro eine Erhöhung um 10.500,00 Euro auf 42.500,00 Euro p.a. Die Mittel werden entsprechend im Haushalt 2019/2020 angemeldet.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stadt Herzogenrath hat immer Aufwandsentschädigungen für bestimmte Funktionen innerhalb der Freiw. Feuerwehr der Stadt Herzogenrath gewährt. Im Laufe der Jahre erfolgten immer wieder Anpassungen in der Höhe und auch bezogen auf Funktionen.
Die Anpassungen in den letzten Jahren erfolgten jeweils durch Abstimmung der Wehrleitung, dem Fachamt, dem Kämmerer und dem Bürgermeister. Anschließend wurden dann diese moderaten Erhöhungen jeweils im Rahmen der Haushaltsberatungen diskutiert und der Rat hat im Rahmen der Haushaltsgenehmigung jeweils diese erhöhten Positionen bei der Kostenstelle Aufwand für ehrenamtliche Tätigkeiten genehmigt. Es handelt sich hier teilweise um freiwillige Leistungen.
Die Aufwandsentschädigungen, die letztmalig in 2011 angepasst wurden, stellen sich wie folgt dar:
| Leiter der FW | Stellv. Leiter der FW | LZ-Führer | Gerätewart |
1980 |
150,00 DM |
75,00 DM |
75,00 DM |
70,00 DM |
1990 |
300,00 DM |
150,00 DM |
150,00 DM |
70,00 DM |
1998 |
330,00 DM/ 168,73 Euro |
165,00 DM/ 84,36 Euro |
165,00 DM 84,36 Euro
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80,00 DM 40,90 Euro |
2011 |
208,33 Euro |
104,16 Euro |
104,16 Euro |
40,00 Euro |
Bei dem bisherigen Aufwandskonto 542100 stehen insgesamt 32.000,00 Euro zur Verfügung. In diesem Betrag sind die bisherigen Aufwandsentschädigungen schon berücksichtigt. Bei Verabschiedung der beigefügten Satzung müsste das Aufwandskonto jährlich um rd. 9.500,00 Euro erhöht werden.
Mit dem Inkrafttreten des neuen BHKG NRW (Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastophenschutz – BHKG) zum 01.01.2016 war die Verwaltung gezwungen, umgehend eine Veränderung vorzunehmen. Es wurde im Gesetz festgeschrieben, dass der Dienstherr eine Aufwandsentschädigung für den Leiter der Freiw. Feuerwehr und dessen Stellvertreter zahlen muss. Zur Orientierung der Höhe wurde durch den Städtetag Nordrhein-Westfalen, den Landkreistag Nordrhein-Westfalen, den Städte- und Gemeindebund Nordhrein-Westfalen und dem Verband der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen ein Merkblatt herausgegeben, dass sich auf die Höhe der Aufwandsentschädigungen nach der Entschädigungsverordnung für Ratsmitglieder NRW bezieht. Dieses Merkblatt verweist auf die Entschädigungsverordnung für Ratsmitglieder. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung und des Hinweises auf die Entschädigungsverordnung für Ratsmitglieder hat der Bürgermeister als Verantwortlicher zur Umsetzung von gesetzlichen Vorgaben entschieden, dieser Regelung ab 01.01.2016 zu folgen. Die Höhe der Aufwandsentschädigungen wurde entsprechend der Empfehlung des Merkblattes der Spitzenverbände nach der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Beteiligt waren das Fachamt, das ÖRP, der Kämmerer und der Bürgermeister.
Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden ist üblich und folgerichtig. Angesichts der Stellung, des Aufgabenbereiches, der Verantwortung und der zeitlichen Inanspruchnahme ist die Bewilligung und Zahlung einer Aufwandsentschädigung an die Führungskräfte der Feuerwehr sachgerecht. Die Zahlung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Belastung und der zeitliche Aufwand, insbesondere außerhalb der eigentlichen Brandbekämpfung, zeitlich und vor allem auch durch notwendige Fachkenntnisse merklich erhöht haben. Der Leiter der Feuerwehr und seine Stellvertreter haben die Organisationshoheit innerhalb der Feuerwehr. Ebenfalls vertreten sie die Feuerwehr nach außen. Neben der Funktion als „von der Gemeinde bestellter Einsatzleiter“ haben sie einen enormen zeitlichen Aufwand durch Teilnahme an Arbeitskreisen, Fachtagungen, Sitzungen und Terminen innerhalb der eigenen und benachbarten Feuerwehren. Weiterhin tragen sie gegenüber der Gemeinde die Verantwortung für die innere Organisation, die ständige Einsatzbereitschaft und den Einsatz der Feuerwehr.
Die Zug- und Einheitsführer führen eigenverantwortlich ihre Einheiten. Neben der organisatorischen und personellen Verantwortung sind sie auch dafür verantwortlich, dass die Einheiten leistungsstark, gut ausgebildet und somit einsatzfähig sind.
Der Pressesprecher ist für die Öffentlichkeitsarbeit und die Außendarstellung der Feuerwehr verantwortlich. Neben der kompletten Berichterstattung über Einsätze, Übungen und sonstige Veranstaltungen und Ereignisse ist er der zentrale Anspruchpartner aller Medien und Einrichtungen. Er trägt dafür Sorge, dass die durch die verschiedenen Gesetze garantierte Informationspflicht der Presse/Bevölkerung erfüllt wird und ist rund um die Uhr für alle Stellen ständiger Ansprechpartner.
Alle weiteren Funktionen wie Sicherheitsbeauftragter, Stadtjugendfeuerwehrwart, Jugendfeuerwehrwart, Leiter Kinderfeuerwehr, Leiter Ehrenabteilung und Gerätewarte erfüllen gemeinschaftlich die Aufgabe, dass die Einsatzbereitschaft der Freiw. Feuerwehr erhalten und gestärkt wird und dass die Zahl der Mitglieder in der Freiw. Feuerwehr konstant gehalten bzw. erhöht werden kann.
Die bisherigen Aufwandsentschädigungen basieren auf Grundsatzentscheidungen aus dem Jahre 1980. Kleinere Teilanpassungen erfolgten - wie bereits dargestellt – in den Jahren 1990, 1998 und 2011 und sind somit nicht mehr zeitgemäß. Das neue BHKG sieht beispielsweise für den Leiter der Feuerwehr eine Aufwandsentschädigung vor, die sich als Orientierungshilfe an der Verordnung über die Entschädigungen der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) orientiert. Die Spitzenverbände führen aus, dass je nach örtlichen Gegebenheiten die Höhe der Aufwandsentschädigungen für den Leiter einer Feuerwehr zwischen der Pauschalentschädigung von Ratsmitgliedern als Mindesthöhe und der pauschalen Gesamtentschädigung von Fraktionsvorsitzenden als Höchstmaß liegt. Weiter weisen die Spitzenverbände darauf hin, dass nach dem neuen BKHG ein Recht auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung besteht. Die Aufwandsentschädigung sollte sich auch an den örtlichen Gegebenheiten orientieren. Darüber hinaus soll sich die Höhe der Aufwandsentschädigung auch daran orientieren, dass die ständige Bereitschaft zur Übernahme der Leitung besonderer Einsätze der Feuerwehr ein besonders hohes Maß an Flexiblität voraus setzt, da der Eintritt von Schadenlagen nicht planbar ist und ohne Rücksicht auf Tages- und Nachtzeiten, Wochentage, Feiertage, etc. stattfindet. Nach der Entschädigungsverordnung käme eine Brandbreite von monatlich 211,90 Euro bis hin zu 1.730,40 Euro in Frage. Geht man davon aus, dass man die Wertigkeit und Wichtigkeit der Aufgabenwahrnehung eines Leiters der Feuerwehrs mit der eines Fraktionsvorsitzenden mit mehr als 10 Fraktionsmitgliedern vergleicht, käme der 3fache Satz eines Ratsmitgliedes in Frage. Mithin 930,00 Euro. Der Bürgermeister, das Fachamt und die Wehrleitung haben sich jedoch darauf geeinigt, nur den zweifachen Satz als Aufwandsentschädigung, mithin 600,20Euro festzulegen. Es ist üblich und anerkannt, den jeweiligen bestellten Stellvertretern der Funktionsträger eine Aufwandsentschädigung in Höhe von mindestens 50 % des Betrages der Funktionsträger zu zahlen.
Aus diesem Grunde sollen die Aufwandsentschädigungen entsprechend der beigefügten Satzung festgelegt werden.
Das neue BHKG hat natürlich berücksichtigt, dass nicht nur ein Rückgang der Anzahl der Mitglieder der Freiw. Feuerwehr landesweit zu verzeichnen ist, sondern dass es auch immer schwieriger wird, ehrenamtliches Personal in Führungsfunktionen zu bekommen und zu halten, die dann auch tatsächlich bereit und in der Lage sind, diese schwierige Aufgabenstellung, die mit einer immensen Verantwortungsübernahme einher geht, wahrzunehmen.
In dem Zusammenhang weist die Verwaltung auch darauf hin, dass es landesweit derzeit enorme Probleme bei der Gewinnung von ehrenamtlichen Feuerwehrpersonal gibt und dass das Land in Abstimmung mit dem Feuerwehrverband landesweit Werbeaktionen durchführt.
Vor diesem Hintergrund sieht die Verwaltung es nunmehr auch in Abstimmung mit der Wehrleitung als notwendig und erforderlich an, eine Satzung zu erlassen, die letztlich auch deutlich macht, dass es für das ehrenamtliche Engagement innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr in Herzogenrath eine eigene Satzung gibt, die jederzeit auch von jedem einzusehen ist und damit gegebenenfalls auch zu einer Steigerung der Attraktivät führt, die letztlich die Bereitschaft zur Übernahme solcher herausgehobenen Positionen erhöht.
Die Verwaltung und die Wehrleitung halten es für zwingend erforderlich, dass auch die Funktionen, die nicht ausdrücklich im neuen BHKG genannt werden, für die in der Stadt Herzogenrath teilweise schon seit Jahrzehnten eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, in der neuen Satzung deutlich dargestellt werden. Die deutliche Darstellung dieser Funktionen ist zwingend, da ohne die Besetzung dieser Funktionen die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr gefährdet ist. Von daher sind in der neuen Satzung die Funktionen, die das BHKG vorgibt, berücksichtigt und die Funktionen, die zwingend zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr notwendig sind.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich, wie von den Spitzenverbänden vorgeschlagen, nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Daraus ergibt sich die in derAnlage beigefügte neue Satzung.
Rechtliche Grundlagen:
BHKG
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
3. Korruptionsbekämpfungsgesetz:
Anfrage gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz:
(bei Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über 25.000 € netto oder Vergabe von Bauleistungen über 50.000 € netto)
| ja |
| nein |
(unterhalb der Wertgrenzen und nach pflichtgemäßen Ermessen)
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz, BHKG NW, haben der ehrenamtliche Leiter der Feuerwehr und sein Stellvertreter einen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, entsprechend der Entschädigungsverordnung für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse, §§ 11 Absatz 6 und 12 Absatz 7 Satz 1 BHKG NW. Entsprechend den gemeinsamen Empfehlungen des Städtetages, des Landkreistages, des Städte- und Gemeindebundes und des Verbandes der Feuerwehren, sollte sich dieser zwischen der Pauschalentschädigung von Ratsmitgliedern einer Kommune der jeweiligen Größenordnung und dem dreifachen Satz der Fraktionsvorsitzenden bewegen. Die hier vorgeschlagenen Sätze entsprechen diesen Vorgaben, der Ausgangswert für den Leiter der Feuerwehr ist derzeit 600,2 €.
Die Ausweitung auf die übrigen Funktionsträger ist sachlich nachvollziehbar. Da die haushalterischen Vorgaben für diese Leistung aktuell vorliegen, bestehen gegen den Beschluss der Satzung keine Bedenken.
Anlage:
Satzung über die Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Feuerwehr der Stadt Herzogenrath vom 09.10.2018
Anlagen
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