Sitzungsvorlage - V/2018/107-E01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Herzogenrath stimmt der Verbandssatzung des Zweckverbands RegioEntsorgung in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 05.11.2018 zu.

 

Mit diesem Beschluss wird klargestellt, dass

 

1.

zu den als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (ÖRE) übernommenen Aufgaben des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung auch die Zuständigkeiten der ÖRE im Zusammenhang mit der Abstimmung nach § 22 Verpackungsgesetz (VerpackG) gehören. Nicht von der Übertragung (siehe Drucksachen-Nr. V/2018/107) umfasst ist der Abschluss von Nebenentgeltvereinbarungen über Abfallberatung sowie die Kostenbeteiligung für die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen, auf denen von Systembetreibern genutzten Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden (gem. § 22 Abs. 9 VerpackG).

 

2.

die Zuständigkeit für den Abschluss von Nebenentgeltvereinbarungen über Abfallberatung sowie die Kostenbeteiligung für die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen, auf denen von Systembetreibern genutzten Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden, bei der Stadt Herzogenrath verbleibt. Die damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse verbleiben ebenfalls bei der Stadt Herzogenrath.

 

3.

die Befugnisse als ÖRE im Rahmen des § 22 VerpackG in dem Umfang übergehen, in dem die Aufgaben als ÖRE nach § 5 Abs. 6 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) auf den Verband übertragen wurden.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

Die Übertragung der Zuständigkeiten und Aufgaben nach § 22 VerpackG (außer nach § 22 Abs. 9 VerpackG) auf den Zweckverband RegioEntsorgung ist kostenneutral.

 

Sofern der Stadtrat den Zustimmungsbeschluss zur 14. Änderungssatzung der Zweckverbandssatzung der RegioEntsorgung fasst, gehen die von den Systembetreibern zu zahlenden Nebenentgelte für die Abfallberatung sowie die Herstellung und Unterhaltung der (Glas-) Containerstandplätze auch weiterhin direkt an die Stadt Herzogenrath. Änderungen in der Vorgehensweise ergeben sich dann nicht.

 

Im Umkehrschluss verbleiben damit auch die Aufgaben und Befugnisse nach § 22 Abs. 9 VerpackG (Abfallberatung sowie Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung der Containerstandplätze) vollumfänglich bei der Stadt Herzogenrath.

 

Der Vorgang hat keine Auswirkungen auf die Abfallgebühren der Stadt Herzogenrath.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Herzogenrath hat in seiner Sitzung am 03.07.2018 die Übertragung aller Zuständigkeiten und Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (ÖRE) gemäß § 22 Verpackungsgesetz (VerpackG) auf den Zweckverband RegioEntsorgung mit befreiender Wirkung beschlossen (siehe Drucksachen-Nr. V/2018/107).

 

Zwischenzeitlich haben auch die meisten Mitgliedkommunen des Zweckverbandes entsprechende Übertragungsbeschlüsse gefasst.

 

Bereits in der Beratungsvorlage vom 03.07.2018 hat die Verwaltung auf die steuerliche und vergaberechtliche Problematik hinsichtlich der operativen Zuständigkeit für die Reinigung der Containerstandplätze für Altglas und die damit verbundenen Nebenentgeltzahlungen für die Abfallberatung sowie die Kostenbeteiligung für die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen, auf denen von den Systembetreibern genutzte Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden, hingewiesen.

 

Im Zuge der politischen Diskussion in den Verbandskommunen hat sich schließlich der Wunsch der Kommunen manifestiert, dass jedenfalls die Aufgabe der Reinigung der Containerstandplätze für Altglas bei den Verbandskommunen verbleiben soll, um die Reinigung auch weiterhin zuverlässig und schnell vor Ort zu gewährleisten und ggf. vorhandene steuerliche und vergaberechtliche Problemstellungen, die sich bei einer Beauftragung der Kommunen durch die RegioEntsorgung ergeben würden, aus dem Weg zu gehen.

 

Mit fortschreitender Entwicklung des Sachverhalts haben das Bundeskartellamt und auch die kommunalen Spitzenverbände das Problem erkannt und ihren Standpunkt in dieser Sache dahingehend modifiziert, dass es dort nun auch r möglich gehalten wird, dass die Zuständigkeit für die Abstimmungsvereinbarung nach § 22 VerpackG und die Zuständigkeit zum Abschluss der Nebenentgeltvereinbarungen nach § 22 Abs. 9 VerpackG auseinanderfallen können.

 

Nach wie vor bleibt es danach sinnvoll, alle Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Abstimmungsvereinbarung nach § 22 VerpackG auf den Zweckverband zu übertragen, damit eine einheitliche Abstimmungsvereinbarung mit den Elementen, die im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung zu regeln sind (u.a. Rahmenvorgabe, Mitbenutzung Wertstoffhöfe, Mitbenutzung PPK, ggf. Wertstofftonne), im Verbandsgebiet abgeschlossen werden kann.

 

Darüber hinaus ist es ebenfalls zweckmäßig, dass die Zuständigkeit für den Abschluss einer Nebenentgeltvereinbarung über Abfallberatung und Containerstandplatzreinigung nach § 22 Abs. 9 VerpackG bei den Kommunen verbleibt, zumal die Kommunen aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Geschehen im Zuge ihrer operativen Tätigkeit kurze Reaktionszeiten ermöglichen, was sich in der Vergangenheit stets bewährt hat. Dafür spricht schließlich auch, dass es sich bei den Aufgaben der Reinigung der Sammelplätze und der Zurverfügungstellung von öffentlichen Verkehrsflächen für die Aufstellung von Sammelcontainern im Zusammenhang mit dem Systembetrieb nach dem VerpackG nicht originär um Aufgaben des ÖRE nach den §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit § 5 des Landesabfallgesetzes NRW (LAbfG NRW) handelt.

 

Die hierfür entstehenden Kosten wären von der Stadt Herzogenrath als ÖRE gemeinsam mit den Kosten für die Abfallberatung für die Systembetreiber, wie auch bisher, in einer gesonderten Vereinbarung nach § 22 Abs. 9 VerpackG, also außerhalb der Abstimmung nach § 22 VerpackG, geltend zu machen.

 

Die Verbandssatzung der RegioEntsorgung musste entsprechend der neuen rechtlichen Bewertung noch einmal angepasst werden, um die Übertragung der Zuständigkeiten nach § 22 VerpackG (außer § 22 Abs. 9 VerpackG) rechtssicher zu gestalten.

 

Die als Anlage beigefügte 14. Änderungssatzung des Zweckverbands RegioEntsorgung inklusive Anlage 1 wurde am 21.09.2018 mit der Bezirksregierung Köln (BZR Köln) als zuständige Genehmigungsbehörde erörtert. Die BZR Köln hat keine Bedenken inhaltlicher Art zur 14. Änderung der Zweckverbandssatzung geäert. Lediglich redaktionelle Änderungen und Empfehlungen wurden ausgesprochen, die in der beiliegenden Satzung bereits Berücksichtigung gefunden haben.

 

In der Verbandsversammlung der RegioEntsorgung am 05.11.2018 wurde schließlich der einstimmige Beschluss zur 14. Änderungssatzung gefasst. Die BZR Köln erhält danach die Unterlagen zur Genehmigung und Bekanntmachung der Zweckverbandssatzung.

 

Zusammenfassend empfiehlt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss und dem Stadtrat aus Gründen der Rechtssicherheit und inhaltlichen Bestimmtheit einen entsprechenden Zustimmungsbeschluss zur 14. Änderungssatzung der Verbandssatzung der RegioEntsorgung zu fassen.

 

Mit diesem Beschluss wird klargestellt, dass

 

1.

zu den als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (ÖRE) übernommenen Aufgaben des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung auch die Zuständigkeiten der ÖRE im Zusammenhang mit der Abstimmung nach § 22 Verpackungsgesetz (VerpackG) gehören. Nicht von der Übertragung (siehe Drucksachen-Nr. V/2018/107) umfasst ist dagegen der Abschluss von Nebenentgeltvereinbarungen über Abfallberatung sowie die Kostenbeteiligung für die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen, auf denen von Systembetreibern genutzten Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden (gem. § 22 Abs. 9 VerpackG). Siehe hierzu auch die neue Regelung in § 4 Abs. 1 der Verbandssatzung der RegioEntsorgung in der Fassung der 14. Änderung vom 05.11.2018.

 

2.

die Zuständigkeit für den Abschluss von Nebenentgeltvereinbarungen über Abfallberatung sowie die Kostenbeteiligung für die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen, auf denen von Systembetreibern genutzten Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden, bei der Stadt Herzogenrath verbleibt. Die damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse verbleiben ebenfalls bei der Stadt Herzogenrath.

 

3.

Die Befugnisse als ÖRE im Rahmen des § 22 VerpackG in dem Umfang übergehen, in dem die Aufgaben als ÖRE nach § 5 Abs. 6 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) auf den Verband übertragen wurden.

 

Mit der Bekanntmachung der 14. Änderungssatzung der Zweckverbandssatzung der RegioEntsorgung wird die Übertragung der Zuständigkeiten nach § 22 VerpackG (außer nach § 22 Abs. 9 VerpackG) auf den Zweckverband RegioEntsorgung vollzogen.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW), Verpackungsverordnung (VerpackV), Verpackungsgesetz (VerpackG), Bundesgebührengesetz (BGebG), Satzung des Zweckverbands RegioEntsorgung, Abfallsatzung der RegioEntsorgung AöR, Abfallsatzung der Stadt Herzogenrath

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage/n:

Zweckverbandssatzung des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 05.11.2018

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