Sitzungsvorlage - V/2018/319
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuwahl einer Schiedsperson (stellvertretende Schiedsfrau/Schiedsmann) für den Schiedsamtsbezirk Herzogenrath-Mitte
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 32 - Ordnungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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29.11.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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11.12.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz – SchAG NW) vom 16.12.1992 und aufgrund des Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses vom 19.05.1995 wurden die im Rat vertretenen Fraktionen gebeten, geeignete Personen für die Wahl der stellv. Schiedsfrau/Schiedsmann des Schiedsamtsbezirkes Herzogenrath-Mitte zu benennen.
Die Neuwahl der stellvertretenden Schiedsperson für Herzogenrath-Mitte wird erforderlich, da die bisherige Amtsinhaberin ihren Wohnsitz in Herzogenrath aufgegeben hat. Der Niederlegung hat das AG Aachen entsprochen und die Verwaltung aufgefordert, ein entsprechendes Neuwahlverfahren einzuleiten. Die Verwaltung hat dazu in vorgeschriebener Weise durch Öffentlichkeitsarbeit in den Medien auf die freiwerdende Stelle als stellvertretende Schiedsfrau/-mann des Schiedsamtsbezirkes Herzogenrath-Mitte hingewiesen.
Es haben sich zwei interessierte BürgerInnen aus Herzogenrath für dieses Amt beworben. Alle BewerberInnen erfüllen die im Schiedsamtsgesetz vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen für die Bekleidung des Ehrenamtes.
Nach dem Ergebnis der Bewerbergespräche schlägt der Fachamt A32 -Ordnungsamt- vor, Herrn Mark Hakim für die betreffende ehrenamtliche Tätigkeit als stellvertretender Schiedsmann für Herzogenrath-Mitte zu berufen.
Die nach VV zu § 3 SchAG NRW zu beteiligende Regionalstelle des Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. Aachen erhebt gegen die Wahl des vorgeschlagenen Bewerbers keine Bedenken.
Rechtliche Grundlagen:
§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz – SchAG NW) vom 16.12.1992 in der z.Zt. gültigen Fassung.
