Sitzungsvorlage - V/2018/319

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat,

 

              Herrn Mark Hakim  für das Amt des stellvertretenden Schiedsmannes des Schiedsamtsbezirks Herzogenrath – Mitte  für die Dauer von fünf Jahren zu benennen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

Keine Veränderung der bereitgestellten Haushaltsmittel.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz SchAG NW) vom 16.12.1992 und aufgrund des Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses vom 19.05.1995 wurden die im Rat vertretenen Fraktionen gebeten, geeignete Personen für die Wahl der stellv. Schiedsfrau/Schiedsmann des Schiedsamtsbezirkes Herzogenrath-Mitte  zu benennen.

 

Die Neuwahl der stellvertretenden Schiedsperson für Herzogenrath-Mitte wird erforderlich, da die bisherige Amtsinhaberin ihren Wohnsitz in Herzogenrath aufgegeben hat. Der Niederlegung hat das AG Aachen entsprochen und die Verwaltung aufgefordert, ein entsprechendes Neuwahlverfahren einzuleiten. Die Verwaltung hat dazu in vorgeschriebener Weise durch Öffentlichkeitsarbeit  in den Medien auf die freiwerdende Stelle als stellvertretende Schiedsfrau/-mann des Schiedsamtsbezirkes Herzogenrath-Mitte hingewiesen.

 

Es haben sich zwei interessierte BürgerInnen aus Herzogenrath  für dieses Amt beworben. Alle BewerberInnen erfüllen die im Schiedsamtsgesetz vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen für die Bekleidung des Ehrenamtes.

 

Nach dem Ergebnis der Bewerbergespräche schlägt der Fachamt A32 -Ordnungsamt- vor, Herrn Mark Hakim r die betreffende ehrenamtliche Tätigkeit als stellvertretender Schiedsmann r Herzogenrath-Mitte zu berufen.

 

Die nach VV zu § 3 SchAG NRW zu beteiligende Regionalstelle des Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. Aachen erhebt gegen die Wahl des vorgeschlagenen Bewerbers keine Bedenken.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz SchAG NW) vom 16.12.1992 in der z.Zt. gültigen Fassung.

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

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