Sitzungsvorlage - V/2018/330
Grunddaten
- Betreff:
-
Frauenförderplan
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Gleichstellungsstelle
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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29.11.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Genehmigung
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11.12.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der aktuelle Frauenförderplan der Stadt Herzogenrath läuft zum 15.12.2018 aus. Die Novelle des Landesgleichstellungsgesetzes (in Kraft getreten am 19.09.2017) sieht in § 5 Abs. 1 LGG die Ausweitung des Aufstellungszeitraums für den Gleichstellungsplan (vormals Frauenförderplan) von 3 bis zu 5 Jahren vor und beinhaltet daneben einige rechtliche Änderungen, die eine Umstellung der bisherigen Systematik des Gleichstellungsplanes erforderlich machen.
So sind Zielvorgaben zu erarbeiten, die innerhalb des Gleichstellungsplanes erreicht werden sollen. Vor diesem Hintergrund müssen im Vorfeld Überlegungen angestellt werden, in die auch die Berichtsdaten wie z.B. die Geschlechterverteilung der Beschäftigten aus 2018 und die Veränderungen der neuen Ämter- und Gliederungsstruktur, aufgenommen werden müssen, damit die neuen Ziele auf der Grundlage repräsentativer Daten erfolgen kann. Die Quotenregelungen sind weiterentwickelt worden und die zu ergreifenden Maßnahmen im Gleichstellungsplan sind nun ein wesentliches Steuerungsinstrument der Personalplanung, insbesondere der Personalentwicklung.
§ 5 Abs. 6 LGG sieht die Möglichkeit vor, den Gleichstellungsplan einmalig um längstens 6 Monate zu verlängern. Ohne einen gültigen Gleichstellungsplan sind alle Personalmaßnahmen, wie Einstellungen, Beförderungen und die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bis zum Inkrafttreten des Gleichstellungsplans, auszusetzen.
Daher ist es erforderlich von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und den bestehenden Frauenförderplan 2015 - 2018 gem. § 5 Abs. 6 LGG um 6 Monate zu verlängern.
Die vorbereitenden Arbeiten zur Erstellung des neuen Gleichstellungsplans sind soweit fortgeschritten, dass vorgesehen ist, den Gleichstellungsplan dem Haupt- und Finanzausschuss im Frühjahr 2019 zur Vorberatung und anschließend dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen.
Rechtliche Grundlagen:
§ 5 Abs. 6 LGG
